Zivildienst
ziviler Ersatzdienst
ziviler Ersatzdienst, für den Wehrdienst gemäß Art. 12 a Abs. 2 GG und dem Zivildienstgesetz i. d. F. v. 28. 9. 1994 geschaffener Ersatzdienst, der von den Wehrpflichtigen geleistet wird, die aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe bei den Streitkräften verweigern (Art. 4 Abs. 3 GG, Kriegsdienstverweigerung). Im Z. werden Aufgaben vorrangig im sozialen Bereich erfüllt, die dem Allgemeinwohl dienen. Für die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit zahlreicher sozialer Einrichtungen haben Zivildienstleistende große Bedeutung. Zur Organisation und Verwaltung des Z. wurde das Bundesamt für den Z. geschaffen, ein Bundesbeauftragter für den Z. ernannt und ein Beirat für den Z. gebildet. Der Z. dauert ebenso lange wie der Grundwehrdienst (neun Monate). Die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen über Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen, Einberufung, Zivildienstüberwachung, Rechtsstellung des Zivildienstpflichtigen, Disziplinarrecht u. Ä. sind weitgehend dem Wehrrecht nachgebildet.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
