Zumutbarkeit
die Angemessenheit einer Anforderung an ein bestimmtes Verhalten. Ist ein Handeln oder Hinnehmen (Dulden) nicht zumutbar, so kann strafrechtlich ein Entschuldigungsgrund gegeben sein. Die Z. gilt für viele Rechtsverhältnisse und Tatbestände, z. B. im Strafrecht bei Unterlassungsdelikten (Hilfeleistung nach Unfall). Bei Fahrlässigkeitsdelikten entfällt regelmäßig der Schuldvorwurf, wenn alternatives Handeln in der Tatsituation nicht zumutbar war.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
