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Verteilung der Zweitstimmen (2005) | Bundestagswahlen | bpb.de

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Verteilung der Zweitstimmen (2005) Nach Parteien, in Prozent, Bundestagswahl 2005

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Bei einer Wahlbeteiligung von 77,7 Prozent wählten 35,2 Prozent die CDU/CSU, 34,2 Prozent die SPD und 9,8 Prozent die FDP. Die Linke kam auf 8,7 und Bündnis 90/Die Grünen auf 8,1 Prozent aller Zweitstimmen.

Klicken Sie auf die Grafik, um die PDF zu öffnen. (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Fakten

Nach Angaben des Bundeswahlleiters stellte der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung am 7. Oktober 2005 das endgültige Ergebnis der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag fest.

Bei einer Wahlbeteiligung von 77,7 Prozent (2002: 79,1 Prozent) erhielten die

  • CDU: 27,8 Prozent (2002: 29,5 Prozent),

  • CSU: 7,4 Prozent (2002: 9,0 Prozent),

  • SPD: 34,2 Prozent (2002: 38,5 Prozent),

  • FDP: 9,8 Prozent (2002: 7,4 Prozent),

  • Die Linke: 8,7 Prozent (2002: 4,0 Prozent, damals: PDS),

  • Bündnis 90/Die Grünen: 8,1 Prozent (2002: 8,6 Prozent) und

  • sonstige: 3,9 Prozent (2002: 3,0 Prozent)

aller Zweitstimmen. Der Anteil der ungültigen Zweitstimmen betrug bei der Bundestagswahl 2005 1,6 Prozent (2002: 1,2 Prozent).

Gegenüber dem zweiten vorläufigen amtlichen Ergebnis der Bundestagswahl 2005 ergaben sich keine Änderungen.

Datenquelle

Externer Link: Der Bundeswahlleiter;

Externer Link: Bundeswahlgesetz.

Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen

Laut § 43 des Bundeswahlgesetzes findet eine Nachwahl in zwei Fällen statt: Erstens wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist und zweitens wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.

Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag war dies im Wahlkreis 160 (Dresden I) der Fall. Am 7. September war die Dresdner Direktkandidatin der NPD, Kerstin Lorenz, überraschend gestorben. Die NPD stellte daraufhin den Gründer der "Republikaner", Franz Schönhuber, als neuen Direktkandidaten auf.

Nachwahlen sollen im Fall von nicht durchgeführten Wahlen spätestens drei Wochen, beim Tod eines Bewerbers spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden, wobei der Landeswahlleiter den genauen Tag festlegt.