Sitzverteilung nach Ländern
7.4.2009
Die Anzahl der Mitglieder, die ein jedes Mitgliedsland in das Europäische Parlament entsenden kann, spiegelt das Gewicht und die Größe eines Landes wieder. Allerdings ist die Repräsentation nicht proportional an die Bevölkerungszahl geknüpft.
Klicken Sie auf die Grafik, um die PDF zu öffnen. Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/ (© bpb)Die Frage nach der Sitzverteilung für die einzelnen Mitgliedsstaaten spielt insbesondere im Rat der Europäischen Union eine Rolle. Die Befürchtung der Vertreter großer Staaten, durch eine Koalition kleiner und kleinster Mitgliedsländer überstimmt zu werden, ist eine Triebfeder für intensive Verhandlungen um die Stimmenzahl.
Da die Mitglieder des Europäischen Parlaments nominell die Bürger der Europäischen Union und nicht ausschließlich die ihrer Herkunftsländer vertreten, spielt dieses Argument für das EP nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch spiegelt die Anzahl der Mitglieder, die ein jedes Mitgliedsland in das Europäische Parlament entsenden kann, das Gewicht und die Größe des Landes wider und führte beim Vertrag von Lissabon zu langwierigen Verhandlungen um die geplante Sitzverteilung.
Mehrere Gründe sprechen gegen ein direkt proportionales Verhältnis von Bevölkerungszahl und Anzahl der zu entsendenden Abgeordneten. Zum einen sollte eine gewisse Höchstzahl nicht überschritten werden, um die Arbeitsfähigkeit des Parlaments nicht zu gefährden.
Zum anderen sind die Unterschiede in der Bevölkerungsgröße der einzelnen Mitgliedsstaaten so groß, dass eine direkte Vertretung anhand der Bevölkerungszahlen kleine Mitgliedstaaten benachteiligen würde. Eines der jüngsten Mitgliedsländer, Malta, hat zum Beispiel nur ungefähr 400.000 Einwohner, wohingegen das größte Mitgliedsland, die Bundesrepublik, ungefähr 82 Millionen Einwohner hat.
Zudem organisieren sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments wie die gewählten Abgeordneten nationaler Parlamente in Parteien. Eine angemessene Anzahl Abgeordneter eines Landes ist daher auch besser in der Lage, das Wahlergebnis und die Parteienpräferenzen im Herkunftsland widerzuspiegeln.
Der Vertrag von Nizza (unterzeichnet 2001) hat die Sitzverteilung im Europäischen Parlament stärker an der tatsächlichen Bevölkerungszahl orientiert. Kein Land der durch die geplante Osterweiterung wachsenden Europäischen Union sollte mehr als 99 Abgeordnete entsenden und keines weniger als fünf. Mit der neuen Legislaturperiode 2009 wird die Höchstzahl auf 736 festgelegt. Durch den Beitritt Rumäniens und Bulgariens zur Union im Jahr 2007 hatte sie sich zwischenzeitlich auf 785 Mitglieder erhöht. Die deutsche Wähler entsenden weiterhin 99 Abgeordnete.
Der nicht abschließend in allen Mitgliedsstaaten ratifizierte Vertrag von Lissabon sieht allerdings vor, dass in einem zukünftigen Europäischen Parlament die Gesamtzahl von 750 Abgeordneten zuzüglich des Parlamentspräsidenten nicht überschritten werden darf. Kein Land entsendet dann mehr als 96 oder weniger als sechs Parlamentarier.
Diese Regelung soll die Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments auch bei noch folgenden Erweiterungen der Union gewährleisten. Im Fall der Ratifizierung werden die deutschen Wähler dann mit nur noch 96 Abgeordneten drei Abgeordnete weniger in das Europäische Parlament wählen. Einige Länder wie Frankreich, Polen oder Schweden werden im Gegenzug bis zu vier Abgeordnete mehr stellen.
Für Italien waren im Vertrag von Lissabon ursprünglich 72 Sitze vorgesehen. Auf einem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs im Oktober 2007 wurde allerdings beschlossen, dem Land einen zusätzlichen Sitz zuzubilligen. Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Höchstzahlen zu gewährleisten, sind im Dezember 2008 durch den Rat der EU Übergangsregelungen beschlossen worden.
Die Abgeordneten, die im Fall der Ratifizierung nachrücken, werden bereits während der kommenden Wahl zusammen mit den anderen Abgeordneten gewählt. Da den deutschen Mandatsträgern ihr Mandat nicht genommen werden kann, würde das EU-Parlament vorübergehend über 754 Abgeordnete verfügen.
Wer tut was in Europa?Europäisches Parlament
Gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union ist das Europäische Parlament für die Gesetzgebung verantwortlich. Es kann daher zwar keine Regelungen alleine erlassen, aber ohne das Parlament kann fast nichts beschlossen werden. Weiter...
