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Position: Abschaffung der Chancengleichheit der Parteien - Ein verfassungswidriger Irrweg | Rechtsextremismus | bpb.de

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Position: Abschaffung der Chancengleichheit der Parteien - Ein verfassungswidriger Irrweg

Johannes Ekkehard Lichdi

/ 6 Minuten zu lesen

Die großen Parteien hätten aus tagespolitischem Anlass innerhalb von fünf Monaten grundlegende verfassungsrechtliche Positionen über Bord geworfen, die seit der Verkündung des Grundgesetzes galten – ein Fehler, meint Johannes Ekkehard Lichdi.

Der Landtagsabgeordnete der Grünen, Johannes Lichdi, gibt am 28.01.2013 in Dresden eine Pressekonferenz zur geplanten Aufhebung seiner Immunität. Ihm droht ein Strafverfahren wegen der Blockade eines genehmigten Nazi-Aufmarsches am 13.02.2011. Am 13. Februar jährt sich die Zerstörung der Stadt (13. Februar 1945) und lockt Jahr für Jahr die rechte Szene in die Elbestadt. (© picture-alliance/dpa)

Der neue Art. 21 Abs. 3 Grundgesetz erlaubt es, einer Partei die staatliche Parteienfinanzierung zu streichen, wenn sie verfassungswidrige Ziele verfolgt. Nachdem die Länder am 17. Januar vor dem Bundesverfassungsgericht mit ihrem Verbotsantrag gescheitert waren, wollte die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD der NPD wenigstens den staatlichen Geldhahn abdrehen. Damit haben die großen Parteien innerhalb von fünf Monaten aus tagespolitischem Anlass grundlegende verfassungsrechtliche Positionen über Bord geworfen, die seit der Verkündung des Grundgesetzes im Jahre 1949 galten. Dieser Vorgang belegt eindrücklich die Gefahren einer Großen Koalition, die im Falle von Kabinett Merkel III im Bundestag und Bundesrat über eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit verfügte.

1. Demokratische Legitimation durch Wahl und der Willensbildungsprozess des Volkes

Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 ist das Fundamentalprinzip des Grundgesetzes: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt." Dabei stellt "die Wahl der Volksvertretung in der repräsentativen Demokratie den grundlegenden Legitimationsakt dar. Die Stimmabgabe bei der Wahl bildet das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu seinen Repräsentanten." Für sie gelten die Grundsätze der freien, gleichen und geheimen Wahl, "die unmittelbar im Demokratieprinzip verankert" sind. Deshalb ist etwa die Nötigung zu einer bestimmten Stimmabgabe strafbar. Staaten, die ihre Gewalten ohne demokratische Legitimation ausüben, sind Unrechtsstaaten, wie etwa das rassistische Massenmordregime des Nationalsozialismus oder die SED-Diktatur.

Das Demokratieprinzip schützt nicht nur den Wahlakt, sondern auch den vorausgehenden Willensbildungsprozess. Da sich das Grundgesetz "für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden" hat, muss sie "von unten nach oben", also vom Volk zu den Staatsgewalten erfolgen. Der springende Punkt dabei: Die Staatsgewalt darf den Willensbildungsprozess des Volkes nicht im eigenen Sinne lenken. Daraus folgt die staatliche Neutralitätspflicht. Konkret: Die Regierung darf beispielsweise nicht Werbung der Regierungsparteien finanzieren, und im öffentlich-rechtlichen Rundfunk müssen alle Parteien gleich (nämlich entsprechend ihrer letzten Wahlergebnisse) zu Wort kommen.

2. "Ewigkeitsgarantie", Chancengleichheit der Parteien und "streitbare Demokratie"

Die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG verbietet eine Grundgesetzänderung, die "die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt". Im Gegensatz zur herrschenden Meinung der Verfassungsrechtler meine ich, dass die neu in Art. 21 Abs. 3 verankerte Ungleichbehandlung in der staatlichen Parteienfinanzierung die Grundsätze des Demokratieprinzips "berührt".Externer Link: Das Bundesverfassungsgericht hat diese im NPD-Urteil keineswegs abgesegnet. Zwar hat es die Chancengleichheit der Parteien als "fallbezogene Ableitung" des menschenrechtlichen Kerns des Demokratieprinzips und damit als "nachrangig" bezeichnet. Aber sie ist weiterhin Teil des Demokratieprinzips.

Gemäß Art. 21 Abs.1 GG wirken die Parteien "an der Willensbildung des Volkes" mit. Art. 79 Abs.3 GG nennt Art. 21 zwar nicht; die Freiheit des Willensbildungsprozesses des Volkes steuert aber die "Beziehungen zwischen den Verfassungsorganen und den politischen Parteien": Jene stehen "unter dem Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen." Die Freiheit und Gleichheit der Willensbildung des Volkes muss sich notwendigerweise in den "gleichen Rechten und Chancen" der Parteien fortsetzen und ausprägen. Die Chancengleichheit der Parteien ist daher unmittelbar aus Art. 20 Abs.2 GG abzuleiten und daher ein vor Verfassungsänderung geschützter Teil des Demokratieprinzips.

CDU/CSU und SPD rechtfertigen die "Modifizierung" der Chancengleichheit mit der "Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie". Jene gehört aber nicht zu den unveränderbaren Grundsätzen der Ewigkeitsgarantie. "Streitbare Demokratie" darf zudem "nicht als unspezifische, pauschale Eingriffsermächtigung missverstanden werden." Die Mehrheitsparteien konstruieren in der Sache eine Verfassungstreuepflicht der Parteien. Auf den ersten Blick erscheint sie selbstverständlich, bei näherer Überlegung legt sie die Axt an die politische Freiheit der Bürgerinnen und Bürger.

3. Verfassungstreuepflicht der Bürger und Parteien?

Eine Verfassungstreuepflicht knüpft staatliche Sanktionen allein an die Vertretung "verfassungsfeindlicher" Ziele, die im Rahmen des Grundgesetzes nicht verwirklicht werden dürfen. Dagegen verneint das Bundesverfassungsgericht zu Recht eine allgemeine Verfassungstreuepflicht; die Bürger sind "rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht." Daher gelten Grundrechte auch für Verfassungsgegner, selbst für Nationalsozialisten. Denn das Grundgesetz vertraue "auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien".

Zur Bürgerfreiheit gehört unteilbar die Parteienfreiheit. Denn Parteien sind freiwillige Zusammenschlüsse Gleichgesinnter mit dem gemeinsamen Ziel, dauerhaft an der politischen Willensbildung ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger mitzuwirken. Schranken der Parteienfreiheit beschränken unmittelbar und wesentlich die politische Freiheit jedes einzelnen Bürgers, der sich in dieser Partei organisiert oder sie wählen will. Entgegen einer Traditionslinie aus dem italienischen Faschismus gehören Parteien in der Bundesrepublik Deutschland nicht "zu den obersten Staatsorganen", sondern sind "frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen". Es ist gerade das "Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen", die "jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien" und "ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit" verbietet.

Die Demokratie ist ohne Verfassungstreuepflicht keineswegs wehrlos. Bereiten sich Parteien vor, ihre Ziele mit rechtswidrigen oder gewalttätigen Mitteln zu verfolgen, sind sie zu verbieten. Denn sie greifen rechtswidrig die Freiheit der politischen Willensbildung ihrer Mitbürger und damit den Kern des Demokratieprinzips selbst an.

4. Streichung der Parteienfinanzierung für die NPD

Die NPD erhält 2017 noch 1,1 Millionen Euro aus der staatlichen Parteienfinanzierung – mit sinkender Tendenz aufgrund ihrer Misserfolge bei vergangenen Wahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa die rassistischen Kriterien der NPD für die deutsche Staatsbürgerschaft zu Recht als verfassungswidrig gekennzeichnet. Dennoch hat es die NPD ebenso zu Recht nicht verboten, weil die Partei derzeit keine Chance hat, ihre verfassungswidrigen Ziele durchzusetzen. Die Grundgesetzänderung in Sachen Parteienfinanzierung ist also gegen eine Partei gerichtet, der das Bundesverfassungsgericht soeben erst politische Bedeutungslosigkeit bescheinigt hat. Allerdings muss der Staat wie beim Parteiverbot nachweisen, dass er die Entscheidungsfindung in der NPD nicht selbst steuert. Der "Verfassungsschutz" muss also zuvor seine "Vertrauenspersonen" aus den Vorständen abziehen.

5. Ein verfassungspolitischer Irrweg

Der Staat greift mit dem neuen Grundgesetzartikel in die Freiheit der politischen Willensbildung ein, um die Erfolgschancen von Parteien mit verfassungswidrigen Zielen zu verringern. Eigentlich, sagt das Bundesverfassungsgericht, nimmt "die freiheitliche Demokratie prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, dass die politische Willensbildung der Urteilskraft und der Aktivität der Bürger anvertraut ist". Die staatstragenden Parteien argwöhnen hingegen, die freie und gleiche Willensbildung des Volkes könnte politische Kräfte emportragen, die verfassungswidrige Ziele verfolgen. Sie erklären also den Wahlentscheidungen der Bürgerinnen und Bürger, die eigentlich erst die Ausübung von Staatsgewalt begründen und legitimieren, das Misstrauen. Eine von Staats wegen "gelenkte Demokratie", in der bestimmte Ansichten administrativ benachteiligt werden, beschädigt aber schwer die Glaubwürdigkeit der Demokratie insgesamt.

1933 ist die erste deutsche Demokratie nicht an Parteien mit verfassungswidrigen Zielen gescheitert, sondern am Mangel an Demokraten, die sich für den Erhalt der Weimarer Verfassung einsetzten. Obwohl die NSDAP offen mit Gewalt gegen politische Gegner vorging und den bewaffneten Umsturz vorbereitete, verhinderten einflussreiche konservative Kräfte ein Verbot. Als ersten Akt der Machtübernahme hat die Nazipartei konkurrierende Parteien verboten, deren Aktivisten ins KZ gesteckt oder ermordet.

Im Herbst 1989 befreiten sich die Ostdeutschen vom SED-Regime, indem sie staatsunabhängige Vereine und Parteien gründeten. Die Blockparteien emanzipierten sich von der "führenden Rolle" der SED. Diese freie politische Selbstorganisation des Volkes mündete 1990 in die ersten freien Wahlen in der DDR.

Auch diese geschichtlichen Erfahrungen – im Schlechten wie im Guten – vergessen diejenigen, die diesen schändlichen Artikel ins Grundgesetz implantierten.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Horst Meier (Hg.), Verbot der NPD - ein deutsches Staatstheater in zwei Akten, 2015. Horst Meier / Claus Leggewie / Johannes Lichdi, Das zweite Verbotsverfahren gegen die NPD, Analyse, Prozessreportage, Urteilskritik, 2017 - zuvor prozessbegleitend in der Zeitschrift "Recht und Politk", Jahrgänge 2016 / 2017, erschienen.

  2. BVerfGE 134, 25, R.12 - Briefwahl.

  3. BVerfGE 20, 56/97 - Parteienfinanzierung.

  4. Vgl. das Protokoll der Anhörung zu den Gesetzentwürfen des Bundesrats und der Koalitionsfraktionen vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestags vom 29. Mai 2017, veröffentlicht auf der Internetseite des Bundestags.

  5. BVerfGE 134, 141, R.114 - Ramelow.

  6. BVerfGE 124, 300, R.49f. - Wunsiedel.

  7. BVerfGE 20, 56, R.121 und 123 - Parteienfinanzierung.

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Johannes Ekkehard Lichdi ist Rechtsanwalt und Politiker der Bündnis 90/Die Grünen). Von 2004 bis 2014 war er Mitglied des Sächsischen Landtags.