Wahlgesetze
21.12.2010
Bundesrepublik Deutschland
| Wahlsystem | Personalisierte Verhältniswahl |
| Besonderheiten |
(§ 7 BWG) Abs. 4 und § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG) |
| Abgeordneten- zahl |
Der Deutsche Bundestag besteht aus mindestens 598 Sitzen. Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt (§ 1 BWG). |
| Stimmenzahl | Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die Erststimme dient der Wahl eines lokalen Wahlkreisbewerbers, während die Zweitstimme über die Mandatsverteilung zwischen den Parteien nach dem Prinzip der Verhältniswahl entscheidet (§ 4 BWG). |
| Sperrklausel/ Grundmandats- klausel |
Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Hürde) oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (Grundmandatsklausel), § 6 Abs. 6 BWG. Dies gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten (Dänen, Friesen, Sorben). |
| Sitzzuteilungs- verfahren |
Die Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers) an die Parteien verteilt (§ 6 Abs. 2 BWG). |
| Sitzverteilung | Erst- und Zweitstimmen werden getrennt ausgezählt. Nach Auszählung aller
Stimmen erfolgt die Verteilung der Sitze auf Bewerber bzw. Parteien wie
folgt: Die Hälfte der regulären Gesamtzahl der Parlamentssitze wird in den 299 Wahlkreisen jeweils an den lokalen Bewerber mit der höchsten Zahl der Erststimmen vergeben. Die Wahl vollzieht sich nach dem Prinzip der relativen (einfachen) Mehrheit. Die verbleibenden Parlamentssitze werden als Listenmandate zwischen den zur Wahl angetretenen Parteien so verteilt, dass die Gesamtzahl der Mandate pro Partei (Direktmandate plus Listenmandate) das Verhältnis der für die Parteien im gesamten Bundesgebiet abgegebenen Zweitstimmen möglichst genau wiedergibt. Die konkrete Zuteilung der Listenmandate erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst werden aus den Stimmenergebnissen jeder Partei auf Bundesebene die ihr zustehenden Sitzzahlen – d.h. die zukünftigen Fraktionsstärken im Bundestag – berechnet ("Oberverteilung"). Im zweiten Schritt wird die so errechnete Gesamtzahl der Sitze – für jede Partei getrennt – auf die einzelnen Landeslisten der Partei verteilt ("Unterverteilung"). Hat die Partei im jeweiligen Bundesland Direktmandate errungen, so werden diese auf die der Landesliste zustehende Sitzzahl angerechnet. Der Rest der Mandate wird mit den Listenbewerbern gemäß ihrer Reihenfolge auf der Liste aufgefüllt. |
| Überhang- Ausgleichs- mandate |
Gewinnt eine Partei in einem Bundesland nach Erststimmen schon mehr Direktmandate, als ihr im Rahmen der Unterverteilung nach Zweitstimmen insgesamt an Mandaten zugewiesen sein werden müssten, verbleiben diese Sitze der Partei als Überhangmandate. Diese kommen zur regulären Sitzzahl im Bundestag hinzu (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BWG). Die übrigen Parteien erhalten weder Ausgleichsmandate noch findet eine parteiinterne Kompensation – Verrechnung der Überhangmandate mit Listenmandaten derselben Partei in anderen Ländern – statt (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BWG). |
Quelle: »Deutscher Bundestag 2010«
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