Wahlsysteme bei Landtagswahlen
Karl-Rudolf Korte
14.9.2006
Wie bei der Bundestagswahl werden dann zunächst die von den Parteien gewonnenen Direktmandate verteilt. Der Rest der Sitze wird mit Listenplätzen aufgefüllt. Dabei wenden einige Länder das rechnerische Zuteilungsverfahren von Hare/Niemeyer, andere das Höchstzahlverfahren von d`Hondt an. Überhangmandate, die bei der personalisierten Verhältniswahl entstehen können, werden in den meisten Ländern im Gegensatz zur Bundestagswahl durch zusätzliche Mandate (Ausgleichsmandate) ausgeglichen, um die proportionale Verteilung der Stimmen insgesamt wieder zu gewährleisten. Die Fünfprozentklausel gilt bei allen Landtagswahlen. In einigen Fällen (Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein) kann eine Partei aber auch über eine bestimmte Anzahl von Direktmandaten in das Parlament einziehen. Die Anzahl der Direkt- und der Listenmandate variiert zwischen den einzelnen Bundesländern. In der Regel gibt es jedoch mehr Direkt- als Listenmandate, in einigen Ländern besteht Parität. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen verfügen die Wählerinnen und Wähler in allen Systemen mit personalisierter Verhältniswahl über zwei Stimmen, bei einfacher Verhältniswahl (Bremen, Hamburg, Saarland) über eine Stimme.
Während der Wähler mit seiner Stimme zumeist nur pauschal über starre Listen entscheiden kann, hat er in zwei Sonderfällen (Bayern und Baden-Württemberg) Einfluss auf die Wahl der über die Liste gewählten Abgeordneten. Im Freistaat Bayern kann der Wähler auf den begrenzt offenen Listen die Rangfolge der Kandidaten beeinflussen. Im Unterschied zu den meisten Ländern, die bei der proportionalen Zuteilung der Sitze als ein Wahlkreis behandelt werden, ist das Wahlgebiet in Bayern in sieben Wahlkreise (88 Listenmandate) und 92 Stimmkreise (Direktmandate) eingeteilt. Die Parlamentssitze werden entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der einzelnen Wahlkreise, die mit den Regierungsbezirken identisch sind, verteilt. Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, in dem es keine Landeslisten gibt. Der Wähler entscheidet mit seiner Stimme sowohl über den Wahlkreiskandidaten als auch über die proportionale Verteilung der zu vergebenden Mandate. Da alle Sitze im Landtag mit Wahlkreisbewerbern besetzt werden, kommen auch Kandidaten zum Zuge, die in ihrem Wahlkreis zwar nicht die relative Mehrheit erhalten haben, aber im Regierungsbezirk innerhalb ihrer Partei die meisten Stimmen erhielten.
Auszug aus: Korte, Karl-Rudolf: Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland
