Minijobs / geringfügige Beschäftigung
Kaum eine arbeitsmarktpolitische bzw. arbeitsrechtspolitische Regelung wurde in den letzten Jahren so kontrovers diskutiert und so häufig geändert wie die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung. In diesem Abschnitt wird die historische Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung, Daten und Fakten sowie Argumente pro und contra der Subventionierung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse geboten. Abgerundet wird der Abschnitt mit einer Erläuterung zu den sogenannten Midijobs, die in Folge der Vorschläge der Hartz-Kommission eingeführt worden sind.Was sind Minijobs
Was unter einer geringfügigen Beschäftigung zu verstehen ist, definiert § 8 SGB IV. Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn erstens das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, oder zweitens die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn durch mehrere geringfügige Beschäftigungen mehr als 400 Euro erzielt werden. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden besonders gefördert.
Historie der Minijobs und aktuelle Regelung
Maßgebliches Motiv für die Versicherungsfreiheit von Nebenbeschäftigungen oder Nebentätigkeiten bzw. von geringfügigen Beschäftigungen oder geringfügigen selbständigen Tätigkeiten war für die gesetzliche Rentenversicherung seit jeher die Vermeidung von Kleinstrentenansprüchen bzw. die Tatsache, dass derartige Tätigkeiten für die Alterssicherung ohne wesentliche Bedeutung sind. Solche Ausnahmen von der Versicherungspflicht waren Ende des 19. Jahrhunderts bereits mit eingeführt worden, als die Sozialversicherungsgesetze entstanden waren. Nach dem Zweiten Weltkrieg existierte diese Versicherungsfreiheit von der Kranken- und Rentenversicherung fort, sofern das Beschäftigungsverhältnis nur gelegentlich oder als Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überstieg. In der Zeit vom 1.3.1957 bis zum 30.6.1965 war die zeitliche Beschränkung gelegentlicher Beschäftigungen oder Tätigkeiten auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt.
In den sechziger Jahren wurde die abgabenfreie geringfügige Beschäftigung angesichts akuten Arbeitskräftemangels attraktiver gestaltet, um Hausfrauen, Rentner, Studierende sowie Nebentätige auch stundenweise zur Erwerbsarbeit zu mobilisieren. So war zwischen 1961 und 1965 die Versicherungspflicht auf Beschäftigungen beschränkt die mindestens 20 Wochenstunden (in Kranken- und Rentenversicherung) bzw. 24 Wochenstunden (Arbeitslosenversicherung) umfassten. Auf jeden Fall musste jedoch eine bestimmte Entgelthöhe überschritten werden. Im Laufe der Jahrzehnte erhöhte sich diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf 630 DM im Jahre 1999. Insbesondere in den neunziger Jahren gewann die geringfügige Beschäftigung zunehmend an Bedeutung. Vor der umfangreichen Reform 1999 galt ein Arbeitnehmer als geringfügig beschäftigt, wenn seine monatlichen Einkünfte 630 DM (Westdeutschland) bzw. 530 DM (Ostdeutschland) nicht überstiegen und seine wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betrug. Ein solches Arbeitsverhältnis war abgabenfrei - auch dann, wenn es sich um eine Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung handelte. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung unterlagen der Pauschalabgabe mit einem Satz von 20% durch den Arbeitgeber oder mussten im Rahmen der individuellen Einkommensbesteuerung vom Arbeitnehmer angegeben werden.
Seitdem ist es zweimal zu erheblichen Veränderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gekommen. Die am 1.4.1999 in Kraft getretene Neuregelung zur sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung der geringfügig Beschäftigten sollte die zuvor diagnostizierte erhebliche Ausweitung dieser Beschäftigungsform eindämmen. Zum einen sollte die Verdrängung regulär sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze reduziert und ein weiteres Aufsplitten der Beschäftigungsverhältnisse verhindert werden. Daneben galt es, Einnahmeausfällen in der Sozialversicherung entgegenzuwirken. Durch die Neuregelung wurden zum einen die Pauschalabgabe des Arbeitgebers in Höhe von 22% eingeführt, zum anderen wurden Nebentätigkeiten voll sozialversicherungspflichtig. Ein wichtiges Argument hierfür war, dass eine unterschiedliche Behandlung von zusätzlichen Einkünften aus einem Nebenjob gegenüber Überstunden, die im Hauptjob geleistet wurden, sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Die Reform stieß auf große Skepsis, da befürchtet wurde, dass die geringfügige Beschäftigung sowohl für die Unternehmen als auch für die Beschäftigten wegen der höheren Abgabenbelastung an Attraktivität verlieren würde.
Eine Meinung
"Deutlich spürbare Nachteile ergaben sich also durch die Neuregelung einerseits für Unternehmen, die zuvor die Pauschalsteuer abgewälzt hatten, und andererseits für geringfügig Nebentätige. Bei Letzteren blieb wegen der vollen Beitragslast fortan von den 630 DM u.U. nur noch rund die Hälfte übrig. Der Opposition und großen Teilen der Fachwelt gelang es vorzüglich, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass geringfügige Beschäftigung unter diesen Bedingungen sinnlos geworden sei. (...) Tatsächlich aber stieg die geringfügige Beschäftigung weiter an (...). Nur rund 1/5 der Betriebe gab in einer Erhebung des IAB an, überhaupt auf die Neuregelung mit Änderungen der Personalpolitik reagiert zu haben. Deutlich rückläufig war allerdings die geringfügige Nebenbeschäftigung. Das allein wäre mit dem Argument einer notwendigen Umverteilung von Arbeit durchaus öffentlich vertretbar gewesen."
Rose, Edgar (2003): Arbeitsrechtspolitik zwischen Re-Regulierung und Deregulierung. In: Gohr, Antonia / Seeleib-Kaiser, Martin (Hrsg.): Sozial- und Wirtschaftspolitik unter Rot-Grün; Wiesbaden, S. 115f.
Die im Vorfeld der Reform vielfach gehegten Befürchtungen, einzelne Dienstleistungssegmente (Zeitungszustellung, Teilbereiche der Gastronomie, etc.) würden "zusammenbrechen", fanden aber keine Bestätigung. Insgesamt stieg die Zahl der geringfügig Beschäftigten sogar weiter an, wobei tendenziell geringfügig Nebenerwerbstätige durch ausschließlich geringfügig Beschäftigte ersetzt wurden, die Änderung insgesamt also zu einer Arbeitsmarktintegration beitrug. Zudem wurden durch die Reform den Sozialversicherungen Einnahmen zugeführt. Dem weiteren Ziel, verheirateten Frauen die Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zu erleichtern, kam man jedoch nicht näher.
Nachdem also die Reform aus dem Jahr 1999 versuchte, geringfügige Beschäftigung in die Sozialversicherung einzubeziehen und diese Beschäftigungsform langfristig zurückzudrängen, ging die neue Reform vom 1.4.2003 genau den umgekehrten Weg. Ziel war es, den Arbeitsmarkt für geringfügig Beschäftigte flexibler zu machen und so neue Arbeitsplätze in diesem Segment entstehen zu lassen. Nach den Vorschlägen der Hartz-Kommission sollten Minjobs ursprünglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen beschränkt bleiben. Sie waren zur Legalisierung von bereits existierender Schwarzarbeit von Arbeitslosen in diesem Segment gedacht. Während des Gesetzgebungsverfahrens gelang es der CDU/CSU, im Vermittlungsausschuss ihre Vorstellungen zur Reform der geringfügigen Beschäftigung einzubringen. Beschlossen wurde die Geringfügigkeitsgrenze für alle Wirtschaftsbereiche von 325 Euro auf 400 Euro anzuheben. Die Begrenzung auf weniger als 15 Wochenstunden wurde abgeschafft, die Abgaben für geringfügige Beschäftigung neu geregelt und Midijobs mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer eingeführt. Damit wurden viele Kernpunkte der Reform von 1999 mit Wirkung ab 1.4.2003 wieder rückgängig gemacht.
Die Minijobs sind für die Beschäftigten vollständig steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber hatte zunächst eine pauschale Abgabe in Höhe von 25% des Verdienstes zu entrichten (12% in die Rentenversicherung, 11% gesetzliche Krankenversicherung, 2% Lohnsteuer). Diese ist seit Juli 2006 auf 30 Prozent angehoben worden, indem der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung auf 15 Prozent und der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf 13 Prozent erhöht wurde. Die Zahlungen an die Sozialversicherungen im Rahmen dieser Pauschale begründen keine Ansprüche an die Gesetzliche Krankenversicherung und nur reduzierte Ansprüche an die Gesetzliche Rentenversicherung. Wieder eingeführt wurde die sozialversicherungsfreie geringfügige Nebenbeschäftigung. Diese wurde damit wieder deutlich attraktiver.
Zum 1.1.2009 sind weitere Änderungen für die Beschäftigung von Minijobbern in Kraft getreten: Erkrankt ein Minijobber, hat er Anspruch auf Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu 42 Tage für dieselbe Erkrankung, bevor die Krankenkasse die Zahlungen übernimmt. Da dies gerade für Kleinbetriebe zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden kann, erhalten Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten die Aufwendungen erstattet. Finanziert wird das durch eine Umlage, die die betroffenen Unternehmen zu zahlen haben. Diese Umlage "U1" wurde zum 1.1.2009 von 0,1 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts für Minijobber auf 0,6 Prozent angehoben.
Eine zweite Umlage betrifft alle Unternehmen. Damit wird die Erstattung von Lohnfortzahlungen für Minijobberinnen finanziert, die Unternehmen während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz weiterzahlen müssen. Diese Umlage "U2" beträgt seit dem 1.1.2009 0,07 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts.
Damit kommen zum pauschalen Abgabensatz von 30 Prozent noch 0,67 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft hinzu.
Für Rentner, die noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Vollrente erhalten, beträgt die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind aktuell 350 € und nicht wie bei anderen Minijobbern 400 €. Für den Bezug von sogenannten Teilrenten gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Beschäftigte Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres können unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente findet nicht mehr statt.
Auch geringfügig Beschäftigten steht ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen Urlaub im Jahr zu, der anteilig gewährt wird. Sofern für die entsprechende Branche ein Tarifvertrag existiert und dieser anwendbar ist, kann der Urlaubsanspruch auch höher sein. Wird im Betrieb allen anderen Arbeitnehmern ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt, so ist dieses auch an geringfügig Beschäftigte zu zahlen. Gleiches gilt für andere Sonderzahlungen, beispielsweise Weihnachtsgeld.
Im Zuge der Minijobreform wurden die Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten gegenüber den Arbeitgebern im gewerblichen Bereich mit besonderen Vergünstigungen ausgestattet. Die Abgaben bei 400-Euro-Minijobs in Privathaushalten sind geringer. Hierfür zahlen Arbeitgeber nur maximal 14,27 Prozent des Verdienstes. Das sind je 5 Prozent zur Renten- und Krankenversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,67 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschalsteuer. Die Minijobber in Privathaushalten waren von der Erhöhung der Pauschalabgaben zum 1. Juli 2006 nicht betroffen. Bei Minijobs in Privathaushalten können Arbeitgeber auch noch Steuern sparen: 20 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro können jährlich von der Steuer abgesetzt werden.
Mit der Einführung der 400-Euro-Jobs hat die Bundesregierung auch die Zuständigkeit in den
öffentlichen Verwaltungen vereinfacht. Waren für die Anmelde- und Abgabeverfahren vorher die Krankenkassen und Finanzämter zuständig, brauchen Firmen und Haushalte ihre Saison- und Aushilfskräfte nunmehr nur noch einer einzigen Stelle zu melden - der Mini-Job-Zentrale in Cottbus, die von der Bundesknappschaft – seit Oktober 2005 "Knappschaft Bahn See" – betrieben wird. An sie zahlen die Arbeitgeber die einheitliche Abgabenpauschale für Steuern, Renten- und Krankenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung fließen in den allgemeinen Rententopf, die Beiträge zur Krankenversicherung werden zu Gunsten des Risikostrukturausgleichs an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weitergeleitet. Die Pauschalsteuer wird anteilig an die Länder und Gemeinden, in denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens an der Einkommenssteuer maßgeblichen Vorschriften weitergeleitet.
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