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Institutionen der Europäischen Union | Gesundheitspolitik | bpb.de

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Institutionen der Europäischen Union

Thomas Gerlinger

/ 5 Minuten zu lesen

Wie ist die Europäische Union institutionell aufgebaut? In diesem Abschnitt werden folgende Institutionen der Europäischen Union vorgestellt: der Europäische Rat, der Ministerrat, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof.

Wehende EU-Flaggen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (© picture-alliance/dpa)

Der Europäische Rat

Der Europäische Rat ist das wichtigste Entscheidungsgremium der EU. Er setzt sich zusammen aus den Regierungs- beziehungsweise Staatschefinnen und -chefs der Mitgliedstaaten. Die jeweiligen Außenministerinnen und -minister und die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Europäischen Kommission sind dort in beratender Funktion tätig. Der Rat entscheidet über die Grundlinien und Ziele der europäischen Politik; allerdings ist er nicht direkt am Gesetzgebungsprozess in der EU beteiligt. Der Rat tagt in der Regel zweimal pro Jahr. Der Vorsitz wechselt derzeit halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten.

Der Ministerrat

Der Ministerrat (auch: Rat der Europäischen Union) ist das wichtigste gesetzgebende Organ der Europäischen Union. Er setzt sich aus den für das jeweilige Politikfeld zuständigen Fachministerinnen und -ministern der nationalen Regierungen zusammen. Seine Kompetenzen sind auf das entsprechende Politikfeld beschränkt. Im Gesetzgebungsverfahren der Union repräsentiert er die Mitgliedstaaten. Der Ministerrat tagt zumeist in unregelmäßigen Abständen. Den Vorsitz führt die zuständige Ministerin beziehungsweise der zuständige Minister des Mitgliedstaates, das auch den Vorsitz im Europäischen Rat innehat. Je nach Politikfeld ist für eine Entscheidung dieses Gremiums entweder Einstimmigkeit, eine einfache Mehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Bei einer einfachen Mehrheit hat jeder Mitgliedstaat unabhängig von der Bevölkerungszahl eine Stimme. Bei Fragen, in denen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen jedes Landes gewichtet. Das Prinzip der qualifizierten Mehrheit gilt bei den meisten Politikfeldern, so auch in der Gesundheitspolitik.

Für einen Übergangszeitraum bis 2014 (beziehungsweise bis maximal 2017, wenn dies ein Mitgliedstaat wünscht) wird ein auf dem Gipfel von Nizza beschlossenes Verfahren angewendet. Demnach schwanken die Stimmenzahlen der Mitgliedstaaten zwischen drei und 29 Stimmen. Eine qualifizierte Mehrheit ist dann erreicht, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten einem Rechtsakt zustimmt und diese Staaten gleichzeitig 72 Prozent der Ratsstimmen repräsentieren. Wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt, muss diese Mehrheit zugleich mindestens 62 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten. Dieses komplizierte Verfahren soll gewährleisten, dass weder wenige große gegen viele kleine noch viele kleine gegen wenige große Mitgliedstaaten Entscheidungen durchsetzen können und dass zugleich die EU handlungsfähig ist. Ab November 2014 (spätestens ab 2017) gilt das auf dem Gipfel von Lissabon 2007 beschlossene Prinzip der doppelten Mehrheit. Demzufolge ist eine qualifizierte Mehrheit dann erreicht, wenn 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren, einem Beschlussvorschlag zustimmen.

Die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission nimmt eine zentrale Stellung sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch in der Exekutive ein. Bei ihr handelt es sich um ein supranationales und von den Mitgliedstaaten unabhängiges Organ der EU. Jeder der 28 Mitgliedstaaten (Stand: 2014) ist in der Kommission mit einer Kommissarin oder einem Kommissar vertreten. Die Kommissarinnen und Kommissare haben nur der Union, nicht ihrem jeweiligen Herkunftsland zu dienen. In der Legislative hat die Kommission ein beinahe alleiniges Initiativrecht. Nur sie kann also dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament (EP) Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) vorschlagen. In der Exekutive sorgt sie als "Hüterin der Verträge" für die Umsetzung der beschlossenen Rechtsakte und Programme, das heißt, sie überwacht die Einhaltung des europäischen Rechts und geht gegen vermutete Vertragsverletzungen vor.

Das Europäische Parlament

Neben dem Ministerrat ist das Europäische Parlament das zweite Gesetzgebungsorgan in der EU. Seit 1979 wird es alle fünf Jahre direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt. Das EP zählt zurzeit 751 Abgeordnete (Stand 2014), wobei sich die Zahl der Abgeordneten eines Mitgliedstaates im Grundsatz nach der Bevölkerungszahl richtet. Allerdings sind kleinere Staaten überproportional vertreten, unter anderem um auch ihnen eine angemessene Repräsentation ihres nationalstaatlichen Parteienspektrums zu ermöglichen. Eine gegebene Zahl von Einwohnern, zum Beispiel in Luxemburg, wird also im EP durch eine größere Zahl von Abgeordneten vertreten als eine gegebene Zahl von Einwohnern in Deutschland.

Die Kompetenzen des EP sind im Verlauf des europäischen Integrationsprozesses deutlich ausgeweitet worden. Der EG-Vertrag sieht je nach Themenbereich unterschiedliche Entscheidungs- beziehungsweise Mitwirkungsrechte für das EP vor:

  • Das mittlerweile wichtigste Verfahren ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Hier kann das Europäische Parlament in vollem Umfang mitbestimmen und einen Rechtsakt auch verhindern. Wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ministerrat und dem EP auftreten, wird ein Vermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren ermöglicht es dem EP, bei Rechtsakten einen Kompromiss mit der Position des Ministerrats herbeizuführen. Insofern hat diese Verfahren die Rolle des EP erheblich gestärkt. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt mittlerweile überall dort, wo der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Dies betrifft eine Vielzahl von Politikfeldern, darunter auch den Gesundheitsschutz und den Verbraucherschutz.

  • Vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren werden die besonderen Gesetzgebungsverfahren, nämlich das Zustimmungsverfahren und das Konsultationsverfahren, unterschieden:

    • Das Zustimmungsverfahren ermöglicht dem Parlament, bestimmte Rechtsakte des Ministerrats zu befürworten oder abzulehnen. Jedoch kann es den Vorschlag des Rats nicht ändern.

    • Beim Konsultationsverfahren kann das EP zu einem Vorschlag der Kommission Stellung nehmen.

Der entscheidende Unterschied zwischen der Rolle des Europäischen Parlaments und der Rolle nationalstaatlicher Parlamente besteht darin, dass das EP in seiner autonomen Rechtsetzungsbefugnis eingeschränkt ist:

  • Rechtsetzungsakte sind in der EU ohne Zustimmung des Ministerrats nicht möglich;

  • das Europäische Parlament hat in den meisten Fällen nicht einmal ein Initiativrecht für einen solchen Rechtsetzungsakt (vielmehr liegt dieses Recht in der Regel bei der Europäischen Kommission).

Damit bleibt seine Bedeutung für den europäischen Gesetzgebungsprozess nach wie vor deutlich hinter den für parlamentarische Demokratien geltenden Standards zurück. Daher wird von vielen Seiten ein Demokratiedefizit des europäischen Integrationsprozesses beklagt.

Der Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das höchste Gericht der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof entscheidet in allen strittigen Rechtsfragen der europäischen Integration. Insbesondere befasst er sich mit Vertragsverletzungsverfahren, die gegen einzelne Akteure angestrengt werden. Vertragsverletzungsverfahren können von der Europäischen Kommission und allen natürlichen und juristischen Personen eingeleitet werden. EuGH-Entscheidungen sind rechtsverbindlich und direkt wirksam ("Direktwirkung"). In seinen Entscheidungen hat er sich häufig als ein "Motor der Integration" erwiesen, der der Schaffung des Binnenmarktes den Vorzug gegenüber politisch gestaltenden Maßnahmen gegeben hat, insbesondere gegenüber Ansprüchen an eine sozialpolitische Gestaltung der EU.

Der EuGH setzt sich zusammen aus je einer Richterin oder einem Richter pro Mitgliedstaat, die von den nationalen Regierungen für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Außerdem wird der EuGH von neun weiteren Generalanwältinnen und -anwälten unterstützt.

Fussnoten

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Prof. Dr. Dr. Thomas Gerlinger ist Professor an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld, AG 1: Gesundheitssysteme, Gesundheitspolitik und Gesundheitssoziologie.