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Fakten zur Landtagswahl in Baden-Württemberg

28.2.2011
Was ist ein Wahlkreis? Wie viele Stimmen habe ich? Und was ist der Unterschied zwischen dem Landeslisten- und dem Wahlkreisstimmzettel? Auf einen Blick finden Sie hier die wichtigsten Infos zur Wahl in Baden-Württemberg!

Wer wird gewählt?



Die mindestens 120 Abgeordneten des 15. Landtages von Baden-Württemberg. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann sich die Gesamtzahl der Abgeordneten jedoch erhöhen. So hat der aktuelle Landtag zum Beispiel 139 Mitglieder.

Wann wird gewählt?



Am 27. März 2011 von 8 bis 18 Uhr.

Seit wann wird der Landtag gewählt?



Der 1. Landtag von Baden-Württemberg wurde als verfassungsgebende Landesversammlung am 09. März 1952 gewählt, da das Land Baden-Württemberg erst 1952 durch die Vereinigung der drei Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern entstand.

Wie oft wird gewählt?



Seit der Landtagswahl 1996 beträgt die Wahlperiode fünf Jahre. Dieser Rhythmus ändert sich nur, wenn es zu vorzeitigen Neuwahlen kommt. Vor 1996 wurde der Landtag immer auf vier Jahre gewählt.

Wer darf wählen?



Wahlberechtigt bei Landtagswahlen in Baden-Württemberg sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen, das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde geführt werden und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden sie automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Bürgerinnen und Bürger, die das Wahlrecht aufgrund eines Richterspruches verloren haben oder ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können und für die in allen Angelegenheiten ein Vormund (Betreuer) bestellt wurde.

Wer ist wählbar?



Wählbar ist prinzipiell jede oder jeder Deutsche, wenn er oder sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens drei Monate von dem Termin der Landtagswahl in Baden-Württemberg wohnt und das aktive Wahlrecht besitzt.

Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtagswahl können von Parteien oder Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Vorschläge von Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, oder von Wahlberechtigten brauchen zusätzlich mindestens 150 Unterstützerunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises, in dem die Bewerberin oder der Bewerber antreten will.

Was ist ein Mandat?



Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Ermächtigung. Die Abgeordneten im Landtag erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählern.

Was ist ein Wahlkreis?



Für die Wahl zum Landtag wird Baden-Württemberg in 70 Wahlkreise eingeteilt. Jeder Wahlkreis soll eine annähernd große Einwohnerzahl umfassen. Dieser unterteilt sich wiederum in Stimmbezirke, die von den Gemeindebehörden vor Ort festgelegt werden. Die Stimmbezirke sollen so gebildet werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Dabei soll kein Stimmbezirk mehr als 2.500 Einwohner umfassen.

Wie viele Stimmen habe ich?



Bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg hat jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme. Damit kann im jeweiligen Wahlkreis ein von den Parteien vorgeschlagener Bewerber oder ein Einzelbewerber gewählt werden.

In welcher Reihenfolge erscheinen die Kandidaten auf dem Stimmzettel?



Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl, dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt.

Wer ist gewählt?



In den Wahlkreisen sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen direkt in den Landtag gewählt (insgesamt 70 Direktmandate). Die weiteren gewählten Bewerber hängen davon ab, wie viele Zweitmandate (insgesamt 50) und Überhang- und Ausgleichsmandate der Partei des jeweiligen Bewerbers in den vier Regierungsbezirken zustehen.

Wie werden die Sitze im Landtag verteilt?



Für die Gesamtzahl der Mandate, die einer Partei im Landtag zustehen, werden die Stimmen aller Kandidaten, die von einer Partei nominiert wurden, landesweit zusammengerechnet. Alle Parteien und Wählervereinigungen, die landesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden bei der Verteilung der Sitze berücksichtigt. Die den einzelnen Parteien danach zustehenden Sitze werden dann auf die vier Regierungsbezirke des Landes aufgeteilt, und zwar nach dem Verhältnis der Stimmenzahl, die alle Bewerber innerhalb einer Partei in den einzelnen Regierungsbezirken erreicht haben. (Informationen der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: »Die Sitzverteilung des Landtags: Schritt für Schritt«)

Was sind Zweitmandate?



50 Sitze im Landtag sind so genannte Zweitmandate. Sie gehen an diejenigen Direktkandidaten, die zwar ihren Wahlkreis nicht gewonnen haben, aber im Vergleich zu anderen Direktkandidaten ihrer Partei in einem der vier Regierungsbezirke Baden-Württembergs die meisten Stimmen erreicht haben. Wie viele Zweitmandate einer Partei zustehen richtet sich nach der Gesamtstimmenzahl für die Bewerber dieser Partei und dem Verhältnis der Stimmenanteile in den vier Regierungsbezirken.

Was sind Überhangmandate?



Es kann vorkommen, dass eine Partei in einem Regierungsbezirk mehr Direktmandate erreicht hat, als ihr nach dem prozentualen Gesamtstimmenergebnis dort zustehen. Diese zusätzlichen Mandate bleiben ihr als sogenannte Überhangmandate erhalten. Dadurch erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze im neugewählten Landtag. Bei der Landtagswahl 2006 gab es 11 Überhangmandate.

Was sind Ausgleichsmandate?



Verletzt die Zahl der Überhangmandate die proportionale Sitzverteilung unter den Parteien auf Landesebene, so bekommen die anderen Parteien Ausgleichsmandate. Bei der Landtagswahl 2006 wurden acht Ausgleichsmandate vergeben.

Wie sieht der Zeitplan von April bis zur Landtagswahl aus?


  • 27. Januar 2011 (bis 18 Uhr): Einreichung der Wahlvorschläge bei den Kreiswahlleitern
  • 1. Februar 2011: Entscheidung der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge
  • 4. Februar 2011 (bis 18 Uhr): Beschwerdemöglichkeit über die Zurückweisung von Wahlvorschlägen durch die Kreiswahlausschüsse bei der Landeswahlleiterin
  • 11. Februar 2011: Entscheidung über die Einsprüche durch den Landeswahlausschuss
  • 20. Februar 2011: Eintragung der Wahlberechtigten von Amts wegen in das Wählerverzeichnis
  • 21. Februar 2011: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge durch die Kreiswahlleiter
  • 6. März 2011: Frist für die Beantragung der Eintragung ins Wählerverzeichnis
  • 6. März 2011: Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis
  • 27. März 2011, 8 bis 18 Uhr: Landtagswahl 2011

Wann tritt der neu gewählte Landtag zusammen?



Die 14. Legislaturperiode endet am 30. April 2011. Am 1. Mai 2011 beginnt die 15. Wahlperiode des neugewählten Landtages. Die konstituierende Sitzung des neuen Landtages ist für den 11. Mai 2011 vorgesehen, die Wahl und Vereidigung des Ministerpräsidenten für den 12. Mai.

Was ist die Briefwahl?



Wer am 27. März 2011 nicht in sein Wahllokal gehen kann, weil er oder sie etwa im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Man bekommt den Stimmzettel dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem 27. März seine Stimme abgeben und per Brief an die zuständige Stelle schicken. Wie die Briefwahl genau funktioniert, ist auf der Wahlbenachrichtigung erklärt.

Kurzgefasst: Das Wahlrecht von Baden-Württemberg



WahlsystemPersonalisierte Verhältniswahl
Besonderheiten
  • Jeder Wähler hat nur eine Stimme
    (§ 1 Abs. 3 LWG)
  • Es gibt keine Landeslisten; die Zweitmandate werden in der Reihenfolge der in den Wahlkreisen des jeweiligen Regierungsbezirkes erreichten prozentualen Stimmenanteile an die unterlegenen Bewerber verteilt.
  • Ausgleichsmandate werden regierungsbezirks-
    weise verteilt (§ 2 Abs. 4 LWG)
  • Abgeordneten-
    zahl
    Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die in 70 Wahlkreisen nach Wahlvorschlägen von Parteien oder von Wahlberechtigten für Einzelbewerber gewählt werden (§ 1 LWG).
    StimmenzahlJeder Wähler hat eine Stimme (§ 1 Abs. 3 LWG). Die Stimmabgabe umfasst auch einen von den Parteien nominierten Ersatzbewerber, der bei einem späteren Ausscheiden des gewählten Erstbewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle tritt.
    SperrklauselBei der Verteilung der Zweitmandate werden nur jene Parteien berücksichtigt, deren Bewerber insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LWG).

    Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.
    Sitzzuteilungs-
    verfahren
    Die Sitze werden nach Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers) auf die Parteien verteilt (§ 2 Abs. 1 LWG).
    SitzverteilungIn jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat (Erstmandate). Auf diese Weise werden 70 der 120 Sitze vergeben
    (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LWG).

    Für die Verteilung der Gesamtmandate wird zunächst ermittelt, wie viele Stimmen die an der Wahl teilnehmenden Parteien im gesamten Land erhalten haben (Gesamtstimmenzahlen). Die 120 Abgeordnetensitze des Landtags werden auf die Parteien im Verhältnis der von ihnen erreichten Gesamtstimmenzahlen nach dem Höchstzahlverfahren Sainte-Laguë/Schepers verteilt. Parteien, die weniger als 5 % der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und parteilose Einzelbewerber bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

    Die einer Partei zustehenden Sitze werden dann im Verhältnis der von ihr in den Regierungsbezirken erreichten Stimmenzahlen auf die Regierungsbezirke verteilt. Hierbei wird wiederum das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewandt.

    Von der so ermittelten Sitzzahl, die einer Partei in einem Regierungsbezirk zusteht, werden die dort in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Stehen einer Partei dann noch weitere Sitze zu, so werden diese in der Reihenfolge der in den Wahlkreisen des jeweiligen Regierungsbezirkes erreichten prozentualen Stimmenanteile an die Bewerber verteilt, die den Wahlkreis nicht direkt gewonnen haben (Zweitmandate). Bleiben dann immer noch Sitze für eine Partei übrig, so gehen diese an die Ersatzbewerber in der Reihenfolge der für die Partei in den Wahlkreisen des jeweiligen Regierungsbezirkes erreichten Stimmenanteile
    (§ 2 LWG).

    Bewerber, die in zwei Wahlkreisen aufgestellt sind und in jedem der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlkreises erlangt haben. Trifft dies in beiden Wahlkreisen zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie die höhere Stimmenzahl erreicht haben; trifft dies in keinem von beiden Wahlkreisen zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den höheren prozentualen Stimmenanteil an den Stimmenzahlen aller Bewerber erreicht haben.
    Überhang-
    Ausgleichs-
    mandate
    Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen eines Regierungsbezirkes mehr Mandate als ihr dort nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei als Überhangmandate (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LWG).

    Die übrigen Parteien erhalten gegebenenfalls Ausgleichsmandate. Dazu erhöht sich die Zahl der auf den Regierungsbezirk insgesamt entfallenden Sitze um so viele, als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Mehrsitze die Sitzverteilung im Regierungsbezirk im Verhältnis der von den Parteien dort erreichten Stimmenzahlen nach dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren zu gewährleisten; die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei, die Mehrsitze erlangt hat. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend (§ 2 Abs. 4 Satz 1 bis 3 LWG).

    * Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 574).

    Quelle: »Deutscher Bundestag 2010«



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