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Fakten zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz 2011

28.2.2011
Was ist ein Wahlkreis? Wie viele Stimmen habe ich? Und was ist der Unterschied zwischen dem Landeslisten- und dem Wahlkreisstimmzettel? Auf einen Blick finden Sie hier die wichtigsten Infos zur Wahl in Rheinland-Pfalz!

Wer wird gewählt?



Die 101 Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtages.

Wann wird gewählt?



Am 27. März 2011 von 8 bis 18 Uhr.

Wer darf wählen?



Wahlberechtigt bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz sind deutsche Staatsbürger, die mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens 3 Monaten in Rheinland-Pfalz leben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Was ist ein Mandat?



Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Ermächtigung. Die Abgeordneten erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählern.

Was ist ein Wahlkreis?



Für die Landtagswahl ist Rheinland-Pfalz in 51 Wahlkreise unterteilt. Jeder Wahlkreis entsendet den Wahlreiskandidaten oder die Wahlkreiskandidatin mit den meisten Stimmen direkt in den Landtag. Damit die Stimme jedes Wählers auch gleichviel zählt, leben daher in allen Wahlkreise annähernd gleich viele Menschen.

Wie viele Stimmen habe ich?



Jeder Wähler und jede Wählerin verfügt über zwei Stimmen: Eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Was ist die Wahlkreisstimme?



Die Wahlkreisstimme befindet sich links auf dem Stimmzettel. Mit dieser entscheiden sich die Wähler für einen Person, die in ihrem Wahlkreis als Wahlkreiskandidat antritt. Wahlkreiskandidaten können Parteien oder Wählervereinigungen angehören, es können sich aber auch Einzelbewerber zur Wahl stellen. Gewählt ist der oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen. Die 51 Wahlkreisgewinner ziehen direkt in den Landtag ein.

Was ist die Landesstimme?



Die Landesstimme befindet sich rechts auf dem Stimmzettel. Im Landtag von Rheinland-Pfalz werden mindestens 101 Abgeordnete vertreten sein (ohne Überhang- und Ausgleichsmandate). Mit der Landesstimme entscheiden die Wähler, wie viele der 101 Sitze die einzelnen Parteien erhalten. Mit der Landesstimme können also nur Parteien oder Wählervereinigungen gewählt werden. Anteilig an ihrem Stimmergebnis erhalten die Parteien eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Landtag. Dabei werden allerdings nur Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindesten 5 Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde).

Weitere Informationen zum Wahlsystem hat der Landeswahlleiter in einer »Info-Broschüre« zusammengestellt und die Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz unter »www.politische-bildung-rlp.de/landtagswahl20110.html« veröffentlicht.

Was ist die Briefwahl?



Wer am Wahltag nicht in sein Wahllokal gehen kann, weil er oder sie etwa im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Man bekommt den Stimmzettel dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem 27. März seine Stimme abgeben und per Brief an die zuständige Stelle schicken. Wie die Briefwahl genau funktioniert, erklärt der Landeswahlleiter in seinem »Wahlflyer«.

Kurzgefasst: Das Wahlrecht von Rheinland-Pfalz



Wahlsystem Personalisierte Verhältniswahl
Besonderheiten Erst- und Zweitstimme heißen Wahlkreisstimme bzw. Landesstimme
Abgeordneten-
zahl
Der Landtag besteht aus 101 Abgeordneten. Von den Abgeordneten werden 51 nach Wahlkreisvorschlägen (Landeslisten) und Bezirkswahlvorschlägen (Bezirkslisten) gewählt (§ 26 Abs. 1 und 2 LWG).
Stimmenzahl Jeder Stimmberechtigte hat zwei Stimmen, eine Stimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Wahlkreisstimme) und eine Stimme für die Wahl einer Landes- oder Bezirksliste (Landesstimme),
§ 27 LWG.
Sperrklausel Für die Sitzverteilung auf die Landes- und Bezirkslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben (§ 29 Abs. 1 Satz 2 LWG).

Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.
Sitzzuteilungs-
verfahren
Die Mandate werden nach dem Saint-Laguë/Schepers-Verfahren verteilt (§ 29 Abs. 2 LWG).
Sitzverteilung In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erzielen (§ 28 LWG).

Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 101 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

  • die keiner Landes- oder Bezirksliste angeschlossen sind oder
  • deren Partei die Fünf-Prozent-Hürde verfehlt hat.

    Die verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Landesstimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Landesstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Wahlkreisstimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landes- oder Bezirksliste angeschlossen ist. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Landesstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.

    Hat eine Partei mehrere Bezirkslisten aufgestellt, so werden die für die Partei landesweit so ermittelten Mandate nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren auf ihre Bezirkslisten unterverteilt.

    Von den so auf die Landes- und Bezirkslisten der Parteien entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landes- oder Bezirksliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Ist die Landes- oder Bezirksliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt (§ 29 LWG).
  • Überhang-
    Ausgleichs-
    mandate
    Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei als Überhangmandate (§ 30 Abs. 1 LWG).

    Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate
    (§ 30 Abs. 2 LWG). Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 101 so lange erhöht, wie erforderlich ist, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Landesstimmenzahlen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten.

    * Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung vom
    24. November 2004 (GVBl. S. 520), letzte berücksichtigte Änderung: § 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
    28. September 2010 (GVBl. S. 280).

    Quelle: »Deutscher Bundestag 2010«



    Weitere Wahlgesetze:

  • »Bundesrepublik Deutschland«
  • »Baden-Württemberg«
  • »Bayern«
  • »Berlin«
  • »Brandenburg«
  • »Bremen«
  • »Hamburg«
  • »Hessen«
  • »Mecklenburg-Vorpommern«
  • »Niedersachsen«
  • »Nordrhein-Westfalen«
  • »Rheinland-Pfalz«
  • »Saarland«
  • »Sachsen«
  • »Sachsen-Anhalt«
  • »Schleswig-Holstein«
  • »Thüringen«


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