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Lexikon

Kompetenz

(lat.: Zuständigkeit, Befugnis, Fähigkeit). K. bezeichnet die (üblicherweise in der Verfassung festgelegten) Regelungen über die Zuständigkeiten der Staatsorgane, in Bundesstaaten auch die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Gliedstaaten (und ggf. weiteren politischen Ebenen, z.B. den Kommunen).

Als Kompetenzkompetenz bezeichnet man die (üblicherweise in der Verfassung festgelegte) Befugnis, K.-Streitigkeiten verbindlich (d.h. abschließend) zu regeln.


Bundesstaat  

Föderalismus  

Gewaltenteilung  

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.