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Kompetenz(lat.: Zuständigkeit, Befugnis, Fähigkeit). K. bezeichnet die (üblicherweise in der Verfassung festgelegten) Regelungen über die Zuständigkeiten der Staatsorgane, in Bundesstaaten auch die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Gliedstaaten (und ggf. weiteren politischen Ebenen, z.B. den Kommunen).Als Kompetenzkompetenz bezeichnet man die (üblicherweise in der Verfassung festgelegte) Befugnis, K.-Streitigkeiten verbindlich (d.h. abschließend) zu regeln. Bundesstaat ![]() Föderalismus ![]() Gewaltenteilung ![]() Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006. |
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