Bundeszentrale für politische Bildung/bpb.de
Zu den Lexika auf bpb.de


Lexikon

Polizei

P. bezeichnet die staatlichen Behörden, deren Aufgabe es ist, Gefahren für den einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen und strafbare Handlungen ggf. unter Anwendung von Zwang zu verfolgen. Die P. ist bei diesen Aufgaben an Recht und Gesetz (bzw. an das pflichtgemäße Ermessen bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen) gebunden. Zu unterscheiden sind die Schutz- und Bereitschaftspolizei und die Kriminalpolizei. In einigen Bundesländern (u.a. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz) gibt es zudem verschiedene verwaltungspolizeiliche Behörden, z.B. für die Gewerbe- und die Bauaufsicht.

Polizeiangelegenheiten sind nach dem GG in erster Linie Sache der Bundesländer. Die Innenminister haben i.d.R. die Dienst- und die Fachaufsicht. Der Aufbau der allgemeinen Polizeibehörden ist zumeist mehrstufig (z.B. Innenminister als Landespolizeibehörde, Regierungspräsident als Bezirkspolizeibehörde, Oberbürgermeister, Oberkreisdirektor oder Landrat als Kreispolizeibehörde, Bürgermeister als Ortspolizeibehörde). Organe wie Bundeskriminalamt und Bundesgrenzschutz (jetzt: Bundespolizei) unterstehen dem Bundesinnenminister ("Polizei des Bundes").


Bundespolizei  

Innere Sicherheit  

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.