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Lexikon

Öffentliches Recht

(lat.: ius publicum). Die nicht zum Privatrecht zählenden "Sonderrechte des Staates", welche die Beziehungen zwischen Individuum und Staat (Bund, Länder, Gemeinden, etc.) und die Beziehungen zwischen den staatlichen Gewalten, Ebenen und Organen regeln. Eine Trennung zwischen privatem und ö.R. ist nicht exakt möglich; in D werden z.B. das Staats- und das Verwaltungsrecht, das Europa- und das Völkerrecht, das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht (weil es für den Prozess das Verhältnis zwischen Justiz und Bürger regelt) sowie das Strafrecht als ö.R. bezeichnet.

Privatrecht  

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.