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Lexikon

Minister/Ministerin

M. ist ein Mitglied der Regierung, das zugleich Chef einer staatlichen, für einen bestimmten Verwaltungsbereich (Ressort) zuständigen Behörde (Ministerium) ist. Die M. werden i.d.R. vom Regierungschef (Ministerpräsident, Kanzler) bestimmt und vom Staatsoberhaupt ernannt (in den dt. Bundesländern vom Ministerpräsidenten). Die M. stellen das Verbindungsglied zwischen aktueller Tagespolitik und politischen Mehrheitsverhältnissen im Parlament einerseits und der planenden und durchführenden öffentlichen Verwaltung andererseits dar. Ihnen unmittelbar unterstellt sind die Staatssekretäre (nicht zu verwechseln mit Staatsekretären [secretary of state] in den angelsächsischen Staaten, die die Funktion des Außenministers ausüben). Die Zuständigkeiten der M. können nach dem Ressortprinzip (z.B. in D), dem Kollegialsystem (z.B. in CH) oder nach dem Prinzip der Ministerverantwortlichkeit (z.B. in DK) organisiert sein. M. ohne Portefeuille bezeichnet ein Kabinettsmitglied, das über kein eigenes Ressort verfügt (M. ohne Geschäftsbereich), weil es bspw. mit ressortübergreifenden Maßnahmen betraut oder für besondere Vorhaben der Regierung gebraucht wird (M. für besondere Aufgaben). Staats-M. sind im dt. Außenministerium Beamte im Rang von Staatssekretären, die (z.B. aufgrund protokollarischer Verpflichtungen im Ausland) eine M.-Bezeichnung erhalten (vergleichbar der Bezeichnung Vize-Minister in anderen Staaten).

Kollegialsystem  

Ressort  

Staatssekretär/Staatssekretärin  

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.