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Lexikon

Recht

Allg.: R. ist ein Sammelbegriff für alle Ordnungssysteme, deren Ziel es ist, das Zusammenleben in einer Gesellschaft verbindlich und auf Dauer zu regeln bzw. soziale Konflikte zu vermeiden. Es wird zwischen dem (auf Traditionen beruhenden, ungeschriebenen) Gewohnheits-R. und dem (staatlich festgelegten) gesetzten R. unterschieden.

Spez.: 1) Als objektives R. wird ein System zeitlich und räumlich tatsächlich geltender und garantierter Rechtsnormen bezeichnet. Gegenüber der o.a. allgemeinen Bedeutung von R. handelt es sich bei objektivem R. um (i.d.R. staatlich) erzwingbares, d.h. mit legitimer Zwangsgewalt versehenes R. Dieses vom modernen (Daseins- und Vorsorge-)Staat garantierte R. schafft eine Rechtssicherheit, die einerseits immer komplizierter wird und mehr und mehr Lebensbereiche umfasst (Verrechtlichung), andererseits trotzdem in einem dauernden Spannungsverhältnis zum Prinzip der Gerechtigkeit steht.

2) Als subjektives R. werden die gesetzlich geschützten individuellen (Bürger-)Rechte bezeichnet.

3) Als materielles R. werden alle Rechtsnormen bezeichnet, die sich auf das Verhältnis zwischen den Individuen und zwischen Individuum und Staat beziehen. Demgegenüber steht das formelle R., das sich mit dem Verfahren (der Art und Weise, wie materielles R. durchgesetzt wird) beschäftigt.

4) Als zwingendes R. werden unabänderliche Rechtsnormen, als dispositives (nachgiebiges) R. solche Rechtsnormen verstanden, die nur gelten, wenn zwischen den Beteiligten nichts anderes (vertraglich) vereinbart wurde.


Gerechtigkeit  

Legalität  

Legitimität  

Menschenrechte  

Öffentliches Recht  

Privatrecht  

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.