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Ratifikation(lat.) R. bezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Unterzeichnung eines internationalen Vertrages durch das Oberhaupt eines Staates, nachdem die jeweils zuständige gesetzgebende Gewalt zugestimmt hat. Nach Art. 59 Abs.1 GG ist in D hierzu der Bundespräsident befugt.Paraphierung ![]() Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006. |
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