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Informationen zur politischen Bildung (Heft 273)
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Tausend Jahre wechselvoller Geschichte |

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Dieter Bingen
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Die Entscheidung, nach dem Aussterben der Jagiellonen im Mannesstamm (1572) eine Wahlmonarchie einzurichten und den gesamten Adel zur Wahl zuzulassen, bedingte eine weitere Schwächung der königlichen Macht, festigte den Einfluss der Magnaten (Adlige mit teilweise riesigem Großgrundbesitz, hohen Ämtern und eigenen Truppen) und beschleunigte die Ausprägung einer extrem adelsrepublikanischen Staatsform. Das seit 1652 respektierte Recht jedes Landboten, mit seinem Einspruch (Liberum veto) den Reichstag beschlussunfähig zu machen, erleichterte den an einer Schwächung Polens interessierten Nachbarmächten die Einflussnahme.
Die Auseinandersetzung mit den ukrainischen Kosaken (1654 Anschluss des Kosakenstaates an Moskau) und mit Russland im Osten, die Nordischen Kriege gegen Schweden (1655–1660, 1700–1721) und die häufigen Kämpfe mit dem Osmanischen Reich im Süden ließen Polen immer mehr zum Spielball der Politik der benachbarten Großmächte werden. Innere Auseinandersetzungen um Staatsreformen, die die Macht des Adels zurückdrängen sollten, boten Russland und Preußen Gelegenheit zur Einmischung und gaben den Anlass, 1772 durch die erste Teilung Polens die Abtretung von 203000 Quadratkilometern mit 4,5 Millionen Einwohnern an Preußen, Österreich und Russland zu erzwingen.
Die Bedrohung von außen setzte Polen unter noch größeren Reformdruck. Ein „Vierjähriger Sejm“ (1788–92) verabschiedete am 3. Mai 1791 die erste geschriebene Verfassung Europas, die eine konstitutionelle Monarchie mit einer Erbdynastie, Teilung der Gewalten in Legislative, Exekutive, Judikative, Abschaffung des Liberum Veto, einen nach Mehrheitsprinzip entscheidenden Reichstag sowie eine aus Kronrat und Ministern gebildete Regierung vorsah.
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Quellentext
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Verfassung von 1791 [Auszüge]
[...] In Anerkennung der Tatsache, dass das Schicksal von uns allen einzig und allein von der Gründung und Vervollkommnung der National-Verfassung abhängt [...], beschließen wir [...]
V. Die Regierung, das heißt die Bestimmung der Gewalten des Staates
Alle Macht in der menschlichen Gesellschaft nimmt ihren Anfang aus dem Willen des Volkes. Damit also die Unantastbarkeit unseres Gebietes, die Freiheit der Bürger und die Ordnung der Gemeinschaft gleichermaßen für immer im Gleichgewicht bleiben, muss die Regierung des polnischen Volkes drei Gewalten einrichten [...] das ist die gesetzgebende Gewalt bei der Ständeversammlung [Sejm], die höchste ausführende Gewalt beim König und bei der Wache der Gesetze und die richterliche Gewalt in den Rechtssprechungsorganen [...].
VI. Der Sejm, das heißt die gesetzgebende Gewalt
Der Sejm [...] wird sich in zwei Kammern teilen: In die Kammer der Abgeordneten und die Kammer der Senatoren unter dem Vorsitz des Königs. Die Kammer der Abgeordneten [...] wird das Heiligtum der Gesetzgebung sein. [...]
1. Was von den allgemeinen Rechten, das heißt vom Verfassungsrecht, bürgerlichen Recht und Strafrecht und von der Regelung der regelmäßigen Steuern, [...] in die Kammer kommt, soll zuerst zur Entscheidung gebracht werden; 2. Was von den Beschlüssen des Sejm, das heißt von den außerordentlichen Steuern, von den Angelegenheiten der Währung, von der Aufnahme von Staatsanleihen, von der Erhebung in den Adelsstand [...] Verteilung von öffentlichen Ausgaben [...] jegliche diplomatischen Akten und Verträge, [...] in die Abgeordnetenkammer kommt, diese sollen den Vorrang in der Ausführung haben. [...]
[...] Die höchste Gewalt der Ausführung der Gesetze übertragen wir dem König mit seinem Rat, der sich als „Wache der Gesetze“ bezeichnen wird. [...] Die ausführende Gewalt wird weder Recht setzen noch auslegen dürfen, Steuern und Bezüge in irgend jemandes Namen erheben, Staatsschulden aufnehmen [...], Kriege erklären, Friedens- oder andere diplomatische Verträge definitiv abschließen. [...]
VIII. Die richterliche Gewalt
Die richterliche Gewalt darf weder ausgeübt werden von der gesetzgebenden Gewalt noch vom König, sondern nur von Gerichten, die zu diesem Zweck eingerichtet und gewählt wurden. [...]
Hans Biedert, Die polnische Maiverfassung von 1791 – erste moderne Verfassung Europas, in: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hg.), Polen in Europa, Heft 37, S. 15 f.
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Katharina II. von Russland (1762–1796) unterstützte die Magnatenreaktion gegen die Mai-Verfassung, die ihre Privilegien beschnitten sah, und intervenierte mit einer 100000 Mann starken Armee. Berlin verhandelte mit dem Petersburger Hof über eigene Gebietsansprüche. Ein preußisch-russischer Vertrag besiegelte die zweite Teilung Polens 1793 (Verlust von 286000 Quadratkilometern mit 3,5 Millionen Einwohnern). Ein von Tadeusz Kosciuszko (1746–1817) geführter allgemeiner Volksaufstand gegen die Teilung brach im Oktober 1794 zusammen. Das restliche Polen mit 240000 Quadratkilometern und 3,5 Millionen Einwohnern wurde schließlich in der dritten Teilung 1795 Russland, Preußen und Österreich zugeschlagen und verschwand von der politischen Landkarte Europas.
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Für Polen begann der Aufbruch Europas ins nationale Zeitalter, wie das 19. Jahrhundert wiederholt bezeichnet worden ist, mit der schmerzhaften Erfahrung des Verlustes staatlicher Selbstständigkeit. „Dieses Paradox kann gar nicht deutlich genug hervorgehoben werden, liefert es doch den Schlüssel für ein besseres Verständnis vieler Eigenheiten der neueren und neuesten Geschichte. Das so genannte Teilungstrauma sollte in diesem Land weit über das 19. Jahrhundert hinaus zum alles bestimmenden Ausgangspunkt politischen Denkens und Handelns werden. Auch der daraus resultierende Gegensatz von Staat und Gesellschaft in Polen hat hier seinen Ursprung. [...] Das 19. Jahrhundert dauerte in Polen eigentlich bis zum Ende des Ersten Weltkrieges, als ein souveräner polnischer Staat wiedergegründet werden konnte.“ (Rudolf Jaworski, in: Eine kleine Geschichte Polens, S. 249.)
Der Wiener Kongress 1814/15 hob ein aus den polnischen Zentralgebieten gebildetes „Königreich Polen“ (Kongresspolen) aus der Taufe, dem neben einer eigenen Verfassung, die es auf ewige Zeiten durch eine Personalunion mit Russland verbinden sollte, und einer Verwaltung auch eine kleine Armee zugestanden wurde. Der russische Zar war nun zugleich König von Polen.
Die nun folgende russische Willkürherrschaft löste in Kongresspolen im Laufe des 19. Jahrhunderts (1830/31, 1863) Aufstände aus. Die Besatzungsmacht reagierte mit rigorosen Strafmaßnahmen und mit einer Russifizierungspolitik, welche die Sonderstellung des Königreichs bis 1874 fast völlig aufhob. Die preußischen Behörden verschärften nach der Reichsgründung 1871 den Kulturkampf gegen das Polentum in Posen/Westpreußen.
Die Konfrontation der Teilungsmächte im Ersten Weltkrieg, die bolschewistische Revolution in Russland 1917 und die Niederlage des preußisch-deutschen und des Habsburgerreiches setzten die Wiedererrichtung eines unabhängigen Polen erneut auf die Tagesordnung der europäischen Politik. Nach der deutschen Kapitulation konnte Józef Pilsudski (1867–1935), der Führer der gemäßigten Sozialisten, am 11. November 1918, politisch getragen auch von der Unterstützung durch die Westmächte, als „Vorläufiger Staatschef“ die vollziehende Gewalt in dem bis dahin von deutschen Truppen besetzten Warschau übernehmen.
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11. März 2010
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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 19-20/2002) |
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EU-Außenpolitik
Die Außenpolitik der Europäischen Union befindet sich in einer merkwürdigen Lage: Es werden immer größere Anforderungen an sie gestellt, sie sieht sich vor immer weiter gehenden Erwartungen - aber eigentlich gibt es sie kaum, oder nur in Ansätzen. |
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