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Massenmedien (Heft 260)

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten


Hanni Chill / Hermann Meyn
Inhalt

Historische Entwicklung

Fernsehurteile

Organisation

Probleme der Rundfunkanstalten

Historische Entwicklung

IZPB_260_Aufbau_einer_Rundfunkanstalt


IZPB_260_Rundfunkgebühren


IZPB_260_Landesrundfunkanstalten

Als Geburtsstunde des Rundfunks wird ein Ereignis angesehen, das Weihnachten 1906 in den USA stattfand. Die mit Funkgeräten ausgestatteten Schiffe im Hafen von New York empfingen klassische Musik und Bibelzitate. Voraussetzung dafür war die Entdeckung elektromagnetischer Wellen durch den deutschen Physiker Heinrich Hertz im Jahre 1888.

Die weitere Entwicklung wurde in Deutschland durch den Ausbruch des Ersten Weltkrieges behindert. Funktelegraphie war auf die militärische Nutzung beschränkt. In der Weimarer Republik waren neben Zeitungsverlagen und Nachrichtenagenturen auch Elektrofirmen, das Reichsinnenministerium, die Reichspost und die Länder daran interessiert, Rundfunk zu veranstalten, oder ihn zu kontrollieren. Kennzeichen der neuen Rundfunkordnung, die der Reichstag 1926 beschloß, drei Jahre nach der Aufnahme regelmäßiger Nachrichtensendungen aus dem Vox-Haus in Berlin, waren:

  • überragende wirtschaftliche und technische Stellung der Reichspost,

  • politische Kontrolle der Programminhalte durch das Reichsinnenministerium und die Länder,

  • Kontrolle der musikalisch-literarischen Darbietungen durch die Reichspost und das Auswärtige Amt.


Trotz dieser Kontrolle wurde die Konzeption eines Rundfunks, der parteipolitisch neutral sein und nicht einzelnen Parteien und Regierungen gehören sollte, weithin als richtig erkannt.

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde der Rundfunk verstaatlicht und zentralisiert. Die Nationalsozialisten erreichten durch den Bau eines leicht erschwinglichen "Volksempfängers", daß fast alle Haushalte mit der NS-Propaganda über den Hörfunk versorgt wurden.

Nach dem Zweiten Weltkrieg nutzten die Alliierten vorübergehend die Sender zur Kontrolle der wirtschaftlichen und politischen Lage im besetzten Deutschland. Während die Sowjets in ihrer Besatzungszone und der späteren DDR dafür sorgten, daß die Hörfunk- und später auch die Fernsehprogramme kritiklos die politischen Entscheidungen und die Ideologie der SED verkündeten, legten die westlichen Alliierten die Grundlagen für einen von staatlichen und wirtschaftlichen Einflüssen weitgehend freien öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem Modell der British Broadcasting Company (BCC).

Die Rundfunkanstalten, die in den einzelnen westlichen Bundesländern entstanden, unterschieden sich von den Verhältnissen in der Weimarer Republik von vornherein, vor allem in einem Punkt: Es gab keinen vorherrschenden Einfluß von Regierungen auf die Personal- und Programmpolitik. Zum Austausch von Programmen und ihrer gemeinsamen Herstellung schlossen sich die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten 1950 aus Kostengründen zu einer Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammen. Außer den Hörfunkprogrammen senden die Anstalten der ARD regionale Fernsehprogramme und verbreiten seit 1954 gemeinsam das Programm des Ersten Deutschen Fernsehens.

Zeitungs- und Zeitschriftenverleger sowie die werbetreibende Wirtschaft interessierten sich seit den fünfziger Jahren in zunehmendem Maße für die Einführung des privaten Fernsehens. Hinzu kam die Unzufriedenheit von CDU-Politikern über ihre Darstellung in den Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die sie für einseitig hielten. Die Bundesregierung wollte deshalb Ende der fünfziger Jahre die gesetzlichen Grundlagen für den privaten Rundfunk schaffen, scheiterte damit aber am Bundesverfassungsgericht. Das erklärte 1961 die Gründung der Deutschland-Fernsehen GmbH, an der der Bund mit 51 Prozent beteiligt und die als Auftraggeberin für kommerzielle Programmanbieter gedacht war, für verfassungswidrig. Begründung: Die geplante Gesellschaft verstoße gegen den Grundsatz einer hinreichenden Staatsferne. Überdies hätten allein die Länder die Befugnis, die Organisation und die Finanzierung des Rundfunks zu regeln, weil er ein kulturelles Gut sei. Nach der Aufteilung der Zuständigkeiten im Grundgesetz liegt die Kulturhoheit bei den Ländern. Deswegen darf der Bund bis heute in alleiniger Zuständigkeit nur die gesetzlichen Bestimmungen für den Auslandsrundfunk (Deutsche Welle) festlegen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1961 zog sich der Bund weitgehend aus der Rundfunkpolitik zurück. Die Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten am 6. Juni desselben Jahres einen Staatsvertrag über die Gründung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF). Damit entstand neben der ARD eine von allen Ländern getragene zentrale Fernsehanstalt, die am 1. April 1963 ihren Betrieb aufnahm.

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10. Februar 2012
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