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Informationen zur politischen Bildung (Heft 251)

Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft


Hans-Ulrich Thamer
Inhalt

Einleitung

Regierungsübertragung

Formierung der Diktatur

Strategie der Machteroberung

Reichstagsbrand

Ausnahmezustand

Wahlen vom 5. März 1933

Gleichschaltung der Länder

Tag von Potsdam

Ermächtigungsgesetz

Ermächtigungsgesetz
Drei Tage später, bei der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz in der Kroll-Oper, wo der Reichstag nun in Zukunft tagen sollte, hatte sich die Kulisse völlig verändert. Statt des schönen Scheins der Tradition nun die Drohgebärde der vor und in dem Gebäude aufmarschierten SA-Verbände. Auch Hitler kam nun in Parteiuniform. Reichstagspräsident Göring hatte zuvor schon alle Vorkehrungen getroffen, damit die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und der Stimmen erreicht würde. Denn nach Artikel 76 der Weimarer Reichsverfassung benötigten "Beschlüsse des Reichstages auf Abänderung der Verfassung" eine Zweidrittelmehrheit, sofern mindestens auch "zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind." Die 81 KPD-Abgeordneten waren rechtswidrig erst gar nicht eingeladen worden und 26 SPD-Abgeordnete waren bereits verhaftet oder geflohen. Durch einen Geschäftsordnungstrick wurden nun die unentschuldigt fehlenden oder ausgeschlossenen Abgeordneten als anwesend gerechnet. Damit war eine Verhinderung oder Verzögerung des Abstimmungsverfahrens durch die parlamentarischen Möglichkeiten der Geschäftsordnung von vorneherein unmöglich. Nun hing alles vom Verhalten des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei (BVP) ab. In mehrtägigen Gesprächen mit den Vertretern des politischen Katholizismus waren Zusagen gemacht worden, auf die Hitler in seiner Rede werbend einging, indem er vor allem die Rechte der Kirchen einzuhalten versprach.

Auseinandersetzungen im Zentrum

Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion vor eine schwere innere Zerreißprobe gestellt. Gegen den Willen einer Minderheit um Heinrich Brüning und Adam Stegerwald setzte sich der Parteivorsitzende Prälat Ludwig Kaas, ohnehin ein Verfechter einer autoritären nationalen Sammlungspolitik, schließlich durch. Seine Argumente waren durchaus einleuchtend, aber gleichwohl verhängnisvoll. Das Ermächtigungsgesetz ändere in der politischen Wirklichkeit nichts an der Herrschaft Hitlers. Weite Teile der Basis der Partei verlangten nach einem besseren Verhältnis zur NSDAP und seien kaum noch daran zu hindern, in das Lager Hitlers zu wechseln. Schließlich belastete das Zentrum das Trauma des Kulturkampfes unter Bismarck, der mit der Einführung der Alleingültigkeit der Zivilehen und der staatlichen Schulaufsicht zu wesentlichen Einbußen der kirchlichen Disziplinargewalt im öffentlichen Leben beigetragen hatte. Man wollte nicht noch einmal in die Rolle eines Reichsfeindes geraten. Die Zentrumsführung verließ sich auf die Zusagen Hitlers, daß man die bestehenden Länderkonkordate zwischen dem Vatikan und Baden, Bayern und Preußen anerkenne, den christlichen Einfluß auf die Schule respektiere und zusammen mit dem Zentrum ein Gremium zur fortlaufenden Information über die Maßnahmen der Reichsregierung bilden werde.

Umstritten und nicht belegbar ist die Vermutung, bei der Entscheidung des Zentrums für das Ermächtigungsgesetz hätten auch konkrete Absichtserklärungen über ein Reichskonkordat eine Rolle gespielt, das in der Tat einige Wochen später verhandelt und abgeschlossen wurde. Auch war die Vorstellung, den organisatorischen Kern des katholischen Lagers, nämlich das Verbandsleben, durch diese Entscheidung zu retten, durchaus plausibel. Daß sie bei ihrem Bemühen, "Schlimmeres" zu verhindern, die Wortbrüchigkeit der Nationalsozialisten unterschätzten, wurde erst später erkennbar. All das aber belegte noch einmal, wie entscheidend für die Erfolge Hitlers neben dem skrupellosen nationalsozialistischen Machtwillen die innere Schwäche bzw. Zerstrittenheit der politischen Gegner war. Das gilt auch für die Deutsche Staatspartei, die sich in der politischen Situation des Frühjahrs 1933 nicht anders verhielt und trotz warnender Stimmen dem Gesetz schließlich zustimmte.

Verstärkt haben dürfte die Zustimmung zum Gesetz, die mit 444 Ja-Stimmen gegen 94 Nein-Stimmen endete, auch die Rede Hitlers, die rhetorisch geschickt Werbung und Versprechungen mit Drohungen verband. Die Regierung, so Hitler, biete den Parteien die "Möglichkeit einer ruhigen Entwicklung und einer sich daraus in Zukunft anbahnenden Verständigung" an. Auch die Rechte des Reichstages, des Reichsrates oder des Reichspräsidenten werde man nicht antasten. Zugleich aber drohte Hitler, er sei "ebenso entschlossen und bereit, die Bekundung der Ablehnung und damit die Ansage des Widerstandes entgegenzunehmen." Die Entscheidung über "Frieden und Krieg" läge bei den Abgeordneten selbst. Aber was sollten alle Beschwichtigungen, wenn mit jedem Artikel des "Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich" (Ermächtigungsgesetz) ein Eckstein aus der Verfassung herausgebrochen wurde. Reichsgesetze konnten hinfort auch von der Reichsregierung beschlossen werden; diese Gesetze durften von der Verfassung abweichen; der Reichskanzler konnte anstelle des Reichspräsidenten die Gesetze ausfertigen und verkünden. Artikel 4 des Ermächtigungsgesetzes übertrug auch das Recht zum Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten allein auf die Reichsregierung. Der fünfte und letzte Artikel war dazu angetan, trügerische Hoffnungen zu nähren. Die Gültigkeit des Gesetzes war auf vier Jahre beschränkt und an die Existenz der gegenwärtigen Regierung gebunden. Doch es sollte noch zweimal verlängert werden und blieb wie die Reichstagsbrandverordnung bis zum Ende des "Dritten Reiches" in Kraft.

Ablehnung durch die SPD

Nur ein Abgeordneter, der sozialdemokratische Parteivorsitzende Otto Wels, wagte es, in maßvoller und würdiger Form unter den drohenden Blicken der SA-Truppen die Ablehnung seiner Partei zu erläutern. Es war ein Zeugnis von Unerschrockenheit und ein letztes öffentliches Bekenntnis zur Demokratie. Wels begründete die Ablehnung mit den Verfolgungen, die die SPD in der letzten Zeit erfahren habe und mahnte, daß auf Gewalt und Unrecht keine Volksgemeinschaft begründet werden könne. "Ihre erste Voraussetzung ist gleiches Recht." Eine Regierung könne nur Strenge walten lassen, "wenn es nach allen Seiten gleichmäßig und unparteiisch geschieht und wenn man es unterläßt, besiegte Gegner zu behandeln, als seien sie vogelfrei. Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht." Wels schloß sein Bekenntnis zu Rechtsstaat und Demokratie mit einem Gruß an die "Verfolgten und Bedrängten".

Hitler stürzte darauf mit äußerster Erregung an das Rednerpult: "Die schönen Theorien, die Sie, Herr Abgeordneter, soeben hier verkündeten, sind der Weltgeschichte etwas zu spät mitgeteilt worden. Vielleicht hätten diese Erkenntnisse, praktisch angewendet vor Jahren, die heutigen Klagen von Ihnen erspart." Es war eine zynische und rhetorisch gekonnte Replik, die sich in das Gewand der radikalen Kritik am sozialdemokratischen Reformismus hüllte und der SPD jeden Anspruch auf die Vertretung nationaler und sozialer Interessen bestritt. Schließlich enthüllte Hitler das revolutionäre, gewalttätige Verständnis der Nationalsozialisten von Politik und Recht: "Auch Ihre Stunde hat geschlagen, und nur weil wir Deutschland sehen und seine Not und die Notwendigkeit des nationalen Lebens, appellieren wir in dieser Stunde an den Deutschen Reichstag, uns zu genehmigen, was wir ohnedem hätten nehmen können. Des Rechts wegen tun wir es - nicht weil wir die Macht überschätzen, sondern weil wir uns am Ende mit denen, die vielleicht heute von uns getrennt sind, aber doch an Deutschland glauben, einst vielleicht leichter finden können. Denn ich möchte nicht in den Fehler verfallen, Gegner bloß zu reizen, statt sie entweder zu vernichten oder zu versöhnen."

Zur Täuschung und wegen der plebiszitären Werbung wählte Hitler den scheinlegalen Weg des Ermächtigungsgesetzes, um eine politische Ordnung mit möglichst breitem Konsens zu errichten, in der es entweder nur Zustimmung oder Vernichtung geben könne. Tatsächlich beschloß das Ermächtigungsgesetz eine weitere Etappe der nationalsozialistischen Machtergreifung. Der "Völkische Beobachter", das politisch-propagandistische Massenblatt der NSDAP, bilanzierte zufrieden: "Für vier Jahre kann Hitler alles tun, was notwendig ist für die Rettung Deutschlands. Negativ in der Ausrottung der volkszerstörenden marxistischen Gewalten, positiv im Aufbau einer neuen Volksgemeinschaft."

Stabilisierung des Regimes

Gerade zwei Monate hatte Hitler gebraucht, um sich von seinen konservativen "Bändigern" frei zu machen. Er war nun unabhängig vom Reichspräsidenten und auch von den deutschnationalen Partnern. Eine organisierte Gegenwehr, möglichst noch auf dem Boden der Verfassung, war nun unmöglich geworden. Hitler konnte nun das Gewicht der nationalsozialistischen Massenbewegung auch gegen die konservativen Regierungspartner ausspielen. In ihrem blinden Eifer gegen Parlamentarismus und linke Parteien hatten Papen und Hugenberg übersehen, daß sie nach deren Ausschaltung kein Gegengewicht gegen die Übermacht der NSDAP hatten und daß der Weg zurück zu einer autoritären Verfassung schon längst nicht mehr möglich war. Auch die weitere Stoßrichtung der politischen Dynamik der NSDAP war nun deutlich erkennbar.

 

Quellentext
Otto Wels (SPD) zum ”Ermächtigungsgesetz”
am 23. März 1933

[…] Nach den Verfolgungen, die die Sozialdemokratische Partei in der letzten Zeit erfahren hat, wird billigerweise niemand von ihr verlangen oder erwarten können, daß sie für das hier eingebrachte Ermächtigungsgesetz stimmt. Die Wahlen vom 5. März haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Möglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Möglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht, und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muß sich um so schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt.

[…]

Wir haben gleiches Recht für alle und ein soziales Arbeitsrecht geschaffen. Wir haben geholfen, ein Deutschland zu schaffen, in dem nicht nur Fürsten und Baronen, sondern auch Männern aus der Arbeiterklasse der Weg zur Führung des Staates offen steht. Davon können Sie nicht zurück, ohne Ihren eigenen Führer preiszugeben. Vergeblich wird der Versuch bleiben, das Rad der Geschichte zurückzudrehen. Wir Sozialdemokraten wissen, daß man machtpolitische Tatsachen durch bloße Rechtsverwahrungen nicht beseitigen kann. Wir sehen die machtpolitische Tatsache Ihrer augenblicklichen Herrschaft. Aber auch das Rechtsbewußtsein des Volkes ist eine politische Macht, und wir werden nicht aufhören, an dieses Rechtsbewußtsein zu appellieren.

[…] Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten. […] Das Sozialistengesetz hat die Sozialdemokratie nicht vernichtet. Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen.

Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung. Ihr Bekennermut, ihre ungebrochene Zuversicht verbürgen eine hellere Zukunft.

Wolfgang Michalka (Hg.), Das Dritte Reich. Dokumente zur Innen- und Außenpolitik, Band 1, München 1985, S. 33 ff.



Allen Beteuerungen zum Trotz war das Gesetz ganz offenkundig nicht legal zustandegekommen. Alle institutionellen Sicherungen, die gegen den Mißbrauch eingebaut worden waren, bestanden ein Jahr später nicht mehr. Der Reichstag war völlig gleichgeschaltet, der Reichsrat aufgelöst und das Amt des Reichspräsidenten existierte nach dem Tode von Hindenburgs (1934) als unabhängige Verfassungsinstitution auch nicht mehr. Verfassungswidrig war schon bei der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz die Zusammensetzung des Reichsrates, der einem verfassungsändernden Gesetz mit einer qualifizierten Mehrheit ebenfalls zustimmen mußte. Dort aber saßen seit Mitte März nicht mehr Vertreter demokratisch gewählter Länderregierungen, sondern Beauftragte von Reichskommissaren. Das Ermächtigungsgesetz hat der Stabilisierung des Regimes große Dienste geleistet, und das war sein eigentlicher Zweck. Denn es bot den im formalen Denken großgewordenen konservativen Sympathisanten und Beamten die Möglichkeit, das Gewissen zu beruhigen und ihre Vorstellungen von Staat und Recht scheinbar zu befriedigen.

 

Quellentext
Ermächtigungsgesetz
vom 24. März 1933

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. […]

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]

Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Wolfgang Michalka (Hg.), Das Dritte Reich. Dokumente zur Innen- und Außenpolitik, Band 1, München 1985, S. 35.

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09. Februar 2010
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