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Informationen zur politischen Bildung (Heft 266)

Beseitigung des Rechtsstaates


Hans-Ulrich Thamer
Inhalt

Einleitung

Rivalisierende Machtträger

Radikalisierung und Machtausdehnung

Einleitung
Am 20. August 1934 verkündete Hitler das Ende eines fünfzehnjährigen Kampfes „unserer Bewegung um die Macht in Deutschland. [...] Angefangen von der obersten Spitze des Reiches über die gesamte Verwaltung bis zur Führung des letzten Ortes befindet sich das Deutsche Reich in der Hand der Nationalsozialistischen Partei“. Tatsächlich hatten Hitler und die NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) in knapp eineinhalb Jahren nach der Übernahme der Reichskanzlerschaft nicht nur das politische System völlig verändert, sondern auch die Herrschaft in einem Ausmaß erobert, daß kein Bereich von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur von dem Formierungswillen des Nationalsozialismus unberührt blieb. Durch eine Volksabstimmung vom 19. August 1934, bei der die Wählerinnen und Wähler keine echte Entscheidungsmöglichkeit besaßen, hatte sich Hitler unter dem Titel „Führer und Reichskanzler“ seine neue Machtfülle als Staatsoberhaupt, Regierungschef, Oberbefehlshaber der Reichswehr und oberster Gerichtsherr mit 89,9 Prozent der Stimmen (bei einer für solche Abstimmungen noch ungewöhnlich großen Zahl von Nein-Stimmen) absegnen lassen. Wiederum vierzehn Tage später präsentierte der 6. Nürnberger Reichsparteitag der NSDAP, als „Triumph des Willens“ von der Regisseurin Leni Riefenstahl filmisch in Szene gesetzt, Sieg und Herrschaft des Nationalsozialismus und seines Führers, der sein Regime nun auf Dauer einrichtete. Die improvisierte Parteitagskulisse in Nürnberg sollte durch eine kolossale Tempelarchitektur mit Ewigkeitsanspruch ersetzt werden. Die Grundzüge der nationalsozialistischen Herrschaft und die wichtigsten Herrschaftstechniken waren damit ausgebildet. Mit der charakteristischen Doppelstrategie von Unterdrückung und organisierter Verlockung hatten die Nationalsozialisten mit Unterstützung oder Duldung von nicht unbeträchtlichen Teilen der Gesellschaft die parlamentarisch-demokratischen Institutionen im Reich, in den Ländern und Gemeinden völlig ruiniert sowie Parteien und Gewerkschaften gleichgeschaltet. Gleichzeitig hatten die Nationalsozialisten, gestützt auf den staatlichen Herrschaftsapparat wie auf die eigene ungeduldige Massenbewegung, den Verfassungs- und Rechtsstaat schrittweise ausgehöhlt. Dabei bedienten sie sich nicht nur der Notverordnungsmacht des Reichspräsidenten (nach Artikel 48 der Weimarer Verfassung) und anderer scheinlegaler Begründungen, sondern zogen alle Register moderner Massenmobilisierung bzw. -inszenierungen, die den Schein von politischer Partizipation und Demokratie erwecken sollten.

Die verfassungs- und sozialgeschichtlichen Folgen der nationalsozialistischen Machtübernahme der Jahre 1933/34 hätten kaum einschneidender sein können: Rechtsstaat und parlamentarische Demokratie waren beseitigt, die Gewaltenteilung war aufgehoben. Verschwunden waren auch die Sicherungen, die noch im März 1933 gegen eine Diktaturgewalt ausdrücklich in das Ermächtigungsgesetz zur Beruhigung der deutschnationalen Bündnispartner eingebaut worden waren (vgl. auch Informationen zur politischen Bildung Nr. 251 „Nationalsozialismus I“, S. 42 f.). Die Legislative war zu einem bloßen Akklamationsorgan verkommen. Die Länder waren gleichgeschaltet und damit ohne eigenes Recht; die Regierungsstrukturen sollten sich weiterhin schrittweise verändern. Die Funktionen des Reichskabinetts wurden ausgehöhlt, und im Gegenzug entstanden immer neue Sonderbehörden, die weder dem Staat noch der Partei, sondern ausschließlich dem Führerwillen untergeordnet waren. Überdies beanspruchte Hitler, der nach dem Tode von Reichspräsident Paul von Hindenburg (1847–1934) nun auch Oberbefehlshaber der Reichswehr war, noch die Rolle des obersten Gerichtsherren.
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10. Februar 2012
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Beseitigung des Rechtsstaates
Ausbau des Führerstaates
Wirtschaft und Gesellschaft unterm Hakenkreuz
Nationalsozialistische Außenpolitik: der Weg in den Krieg
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