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Massenmedien (Heft 260)
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Rechtliche Stellung der Medien |

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Hanni Chill / Hermann Meyn
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Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit |
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In einem längeren historischen Prozeß sind die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit im ausgehenden 18. Jahrhundert erkämpft, im Obrigkeitsstaat des 19. Jahrhunderts zeitweilig geduldet, im autoritären und totalitären Staat des 20. Jahrhunderts beseitigt und in den demokratisch regierten Staaten der Gegenwart verfassungsrechtlich gesichert worden. So heißt es im Artikel 5 des Grundgesetzes:
"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." [...]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit in mehreren Urteilen hervorgehoben. Bereits 1958 stellte das Gericht fest: "Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. [...] Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinung, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt."
Mit anderen Worten: Von Demokratie kann nur dort und dann die Rede sein, wenn Meinungs-, wenn Kommunikationsfreiheit herrscht. Durch die Zensurfreiheit wird jede Vorzensur verboten. Keine Meinungsäußerung, Publikation oder sonstige Art der Meinungsverbreitung darf von einer staatlichen Genehmigung abhängig gemacht werden. Der letzte Satz von Artikel 5 Absatz 1 stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme zuläßt.
Das Ausmaß an der Medienfreiheit zeigt an, welchen Entwicklungsstand eine demokratische Gesellschaft erreicht hat. Zugleich wird damit die Bedeutung der Massenmedien für die Demokratie unterstrichen.
Über Artikel 5 des Grundgesetzes hinaus regeln Landespresse-, Rundfunk- und Landesmediengesetze sowie Rundfunkstaatsverträge die rechtliche Stellung der Medien im einzelnen.
Die Presse und die anderen Massenmedien sind auf Informationen angewiesen, um die ihnen in der Demokratie zugewiesenen Funktionen erfüllen zu können. Die Pressegesetze der Bundesländer verpflichten deshalb die Behörden zu Auskünften an die Journalistinnen und Journalisten.
Im Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen, das im Paragraphen 53 der Strafprozeßordnung geregelt ist, haben die Medien ein weiteres gesetzliches Hilfsmittel, um ihrer Funktion gerecht werden zu können. Danach können Personen, "die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben", vor Gericht die Aussage über Informanten verweigern. Damit sich die Strafverfolgungsbehörden nicht durch eine Durchsuchung die Informationen beschaffen können, die ihnen die Mitarbeiter einer Zeitung oder eines Senders unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht vorenthalten, gibt es ein Beschlagnahmeverbot. Es soll das Redaktionsgeheimnis sichern. Dafür gibt es jedoch keine Garantie. Im Einzelfall muß ein Gericht abwägen, ob das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Aufdeckung einer Straftat Vorrang vor dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses hat.
1996 löste eine Durchsuchungsaktion der Polizei bei Bremer Zeitungs- und Rundfunkredaktionen heftige Proteste aus. Damals wollten die Strafverfolgungsbehörden herausfinden, wer den Medien einen als "vertraulich" bezeichneten Bericht des Landesrechnungshofs zugespielt hatte.
Das Recht, die Aussage zu verweigern, gilt bislang nicht für das Material, das selbst recherchiert wurde. Diese Lücke führte vor allem zu Konflikten mit Bildjournalisten und Kameraleuten, die bei Demonstrationen beruflich tätig waren und ihr Material später ausliefern mußten. Um sie nicht in den Verdacht zu bringen, Helfershelfer der Polizei zu sein, verlangen Journalisten- und Verlegerorganisationen seit längerem die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts auf selbstrecherchiertes Material.
Im Januar 1998 beschlossen der Bundestag und Bundesrat, daß Wohnungen von Verdächtigen unter bestimmten Voraussetzungen akustisch überwacht werden dürfen ("Großer Lauschangriff"), um die organisierte Kriminalität besser bekämpfen zu können. Zunächst galt dies unter anderem auch für Angehörige des Journalistenberufs. Sie sahen dadurch den Schutz von Informanten und das Redaktionsgeheimnis, Wesensbestandteile der Pressefreiheit, gefährdet. Ihr Protest führte dazu, daß der Bundestag seine Entscheidung änderte und sie wie andere Berufsgruppen, beispielsweise Ärzte und Geistliche, vom "Großen Lauschangriff" ausnahm.
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Quellentext
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Berliner Pressegesetz § 4 Informationsrecht der Presse
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit
1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder
3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskunft an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
Auszug aus dem Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988.
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Quellentext
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Geschichte der Pressefreiheit Um 1450: Kurz nach Erfindung der Buchdruckerkunst Erlaß von Anordnungen durch Kirche und Staat, die den Druck und die Verbreitung von Schriften ohne vorherige Genehmigung (= Vorzensur) untersagen.
1530: Verpflichtung der Reichsfürsten im "Augsburger Reichsabschied", "daß nichts Neues in Sachen des Glaubens in ihren Fürstentümern gedruckt [...] werde."
1819: Die "Heilige Allianz" (Österreich, Rußland, Preußen) beschließt in Karlsbad ein strenges Zensursystem, um ein Übergreifen der Gedanken der französischen Revolution auf ihr Herrschaftsgebiet zu verhindern.
1848: Die Nationalversammlung proklamiert in der Frankfurter Paulskirche als wesentliches Grundrecht die Freiheit der Presse. Sie greift damit Forderungen auf, die bereits 1832 auf dem Hambacher Fest formuliert worden waren.
1874: Das Reichspressegesetz untersagt Zensurmaßnahmen, erlaubt aber Einschränkungen aufgrund von Gesetzen (Sozialistengesetz und Kulturkampf gegen den Katholizismus).
1914 - 1918: Aus militärischen Gründen strenge Zensur der gesamten Presse.
1919: Aufnahme der Pressefreiheit in den Grundrechtskatalog der Weimarer Verfassung.
1933 - 1945: Zentrale Lenkung der Presse, des Rundfunks und des Films durch das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda durch Weisungen in täglichen Pressekonferenzen des Ministeriums und Gleichschaltung der Journalisten und Verleger.
1945 - 1949: Vergabe von Genehmigungen zur Herausgabe von Presseerzeugnissen durch die westlichen Besatzungsbehörden. Der Presse ist aber noch unter anderem verwehrt, sich frei über die Besatzungsmächte zu äußern.
1949: Verankerung der Pressefreiheit im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
1949 - 1989: Lenkung und Kontrolle der gesamten Presse in der DDR durch die SED.
Außerhalb Deutschlands:
1776: Die Verfassung des amerikanischen Bundesstaates Virginia nennt die Pressefreiheit "eines der großen Bollwerke der Freiheit".
1791: Aufnahme der Pressefreiheit in die Verfassung der USA.
1791 und 1795: Aufnahme der Pressefreiheit in Verfassungen in Frankreich, bald wieder aufgehoben, endgültig verfassungsmäßig verankert seit 1872.
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10. Februar 2012
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