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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 52-53/2000)

Eine Charta der Grundrechte für die Europäische Union


Karl Albrecht Schachtschneider
Inhalt

I. Der undemokratische Oktroi der Grundrechtscharta

II. Die Grundrechtslage in der Europäischen Union

III. Die Grundrechte als Erkenntnisse der praktischen Vernunft

IV. Liberalistische statt republikanischer Konzeption

V. Soziale Rechte

VI. Auf dem Weg zum Verfassungsstaat Europäische Union

I. Der undemokratische Oktroi der Grundrechtscharta
Die Staats- und Regierungschefs hatten in Köln am 3. und 4. Juni 1999 und in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 beschlossen, dass ein Konvent eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union erarbeiten solle. In weniger als einem Jahr hat dieser den Entwurf im Auftrag der führenden Politiker Europas erarbeitet. Mitglieder des Konvents waren je ein persönlich Beauftragter der fünfzehn Staats- und Regierungschefs, je zwei Mitglieder der Parlamente der fünfzehn Mitgliedstaaten, fünfzehn Mitglieder des Europäischen Parlaments und je ein Mitglied der Kommission und des Europäischen Gerichtshofs. Roman Herzog wurde mit dem Vorsitz des Konvents betraut. Kein Mitglied des Konvents ist für die Erarbeitung einer Grundrechtscharta vom Volk gewählt worden.

Zur Person
Karl Albrecht Schachtschneider
geb. 1940; Studium der Rechtswissenschaften in Berlin, Bonn und Tübingen; seit 1989 Ordinarius für öffentliches Recht der Universität Erlangen-Nürnberg.

Anschrift: Universität Nürnberg-Erlangen.
E-Mail: wsro01@wsrz2.wiso.uni-erlangen.de

Veröffentlichungen u. a.: Res publica res populi. Grundlegung einer allgemeinen Republiklehre. Ein Beitrag zur Feiheits-, Rechts- und Staatslehre, Berlin 1994; (zus. mit W. Hankel/W. Nölling/J. Starbatty) Die Euro-Klage. Warum die Währungsunion scheitern muss, Reinbek 1998.

Ohne Rücksicht auf die Anforderungen eines demokratischen Verfassungsgebungsverfahrens sind die Terminierungen wieder einmal die entscheidenden Vorgaben für das Verfahren. Sie nehmen keine Rücksicht auf die Notwendigkeiten, die sich aus der für die große Sache unabdingbaren Beteiligung der Menschen und Völker Europas ergeben. Eine (vermeintliche) Avantgarde von Integrationisten meint das Recht zu haben, den Menschen und Völkern Europas ihren Text oktroyieren zu dürfen, obwohl dieser Text das gemeinsame Leben in Europa langfristig bestimmen, ja Europa schweren Schaden zufügen wird. Der Entwurf ist in keiner Weise ausgereift. Ihm fehlt nicht nur der philosophische Zuschnitt, sondern auch die rechtsdogmatische Durchdringung. Er verbirgt kleine Politik, die dem Zeitgeist verpflichtet ist. Handwerklich ist die Charta nicht gerade das Werk von Meistern, sondern macht eher den Eindruck von Hilflosigkeit.

Die Proklamation der Charta durch den Europäischen Rat verschafft dieser keine Rechtsgeltung, aber eine politische Verbindlichkeit. Falls es zur völkervertraglichen Verbindlichkeit der Charta kommt, um diese in das Primärrecht der Europäischen Union einzufügen, werden die Legislativorgane der Mitgliedstaaten, vor allem die Parlamente, zwar eine rechtliche, aber kaum eine politische Möglichkeit haben, die Charta zu ändern. Der Erfahrung nach sind die Volksvertretungen auf die Integrationsentwicklung ohne wirklichen Einfluss. Sie können nur akklamieren und damit den Verträgen eine demokratische Legitimation geben, die über die Form nicht hinausgeht, also keine demokratische Substanz hat. Die Integrationspolitik ist Regierungssache. So werden den Europäern auch die Grundrechte von ihren Staats- und Regierungschefs verordnet. Dementsprechend ist der Entwurf auch gegen die Bürgerlichkeit der Bürger gerichtet. Vor allem gesteht er den Menschen die Freiheit nicht wirklich zu. Die Obrigkeit gewährt ihren Untertanen Freiheiten und Rechte und verpflichtet sich Grundsätzen. Dass diese der Menschheit des Menschen gemäß sind, obwohl die Menschen, die es angeht, bei der Erarbeitung des Textes übergangen wurden, ist kaum zu erwarten, aber anhand der Texte zu prüfen.

Allein schon das Verfahren, in dem die Charta der Grundrechte für die Europäische Union vorbereitet worden ist und durchgesetzt wird, nimmt ihr die freiheitliche, also demokratische, Legitimation. Ein völkerrechtliches Vertragsverfahren, welches die Zustimmung der Legislative zu dem Grundrechtsvertrag voraussetzt (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG), wird diesen Mangel nicht (mehr) heilen, vor allem weil die repräsentativen Legislativorgane wegen der Parteienoligarchie nicht mehr demokratisch zu legitimieren vermögen, jedenfalls nicht in Deutschland [1] . Die Abgeordneten folgen meist, ohne sich mit der Sache zu befassen, den Vorlagen ihrer Parteiobrigkeit, zumal in europäischen und sonstigen internationalen Angelegenheiten. Noch immer wird entgegen dem Recht eine eigenständige auswärtige Gewalt, die allenfalls in äußersten Grenzen judiziabel sei, reklamiert [2] , obwohl seit langem Innenpolitik durch Außenpolitik gemacht wird. Ein legitimer Prozess europäischer Verfassungsgesetzgebung setzt voraus, dass die politische Ordnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zunächst material demokratisiert wird, dass also die Parteienstaaten republikanisiert, d. h. zur Rechtlichkeit befreit werden. Diese Charta wird ein Oktroi, nicht die gemeinsame Erkenntnis freier Menschen von ihrem Recht.
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10. Februar 2012
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Europäische Union
Editorial
Europas Größenwahn
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Eine Charta der Grundrechte für die Europäische Union
Der Europäische Gerichtshof: Ein europäisches "Verfassungsgericht"?
Die Europäisierung des deutschen Föderalismus
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