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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 3/2008)
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Zugang und Vorteilsausgleich in der CBD |

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Karin Holm-Müller / Sabine Täuber
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In Hinblick auf Zugang und Vorteilsausgleich stellte die CBD fast eine Revolution dar, denn alle Vertragsstaaten erkannten die souveränen Rechte der einzelnen Länder über ihre genetischen Ressourcen an. Dies ist wegen der besonderen Eigenschaften von genetischem Material von herausragender Bedeutung.
Genetisches Material ist nach Definition der CBD jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält (Art. 2). Das Besondere hierbei ist, dass nicht in erster Linie das Material selber verbraucht oder genutzt wird, sondern die in ihm enthaltene Information: entweder zur Vermehrung des biologischen Materials oder zur synthetischen Reproduktion des in ihm enthaltenen Wirkstoffes. Dies bringt besondere Probleme der Eigentumssicherung mit sich, da wenige Exemplare einer Art ausreichen, um die gewünschte genetische Information zu erhalten. Ist diese erst einmal außer Landes, dann hat das Ursprungsland keine Macht mehr über die Verwendung der Ressource.
China ist das erste Land, von dem bekannt ist, dass es von dem oben geschilderten Problem betroffen war. Über Jahrtausende gelang es den Chinesen mit drakonischen Strafandrohungen, das Monopol auf die Seidenherstellung zu behalten. Im 6. Jahrhundert nach Christus schickte der römische Kaiser jedoch zwei christliche Mönche nach China, um dort die Seidenherstellung zu erlernen und Seidenraupeneier und Maulbeerbaumsamen zu besorgen. Es heißt, sie hätten in präparierten Wanderstöcken Samen und Eier nach Byzanz geschmuggelt, wodurch die Grundlage für die Seidenspinnereien dieser Region gelegt wurde und die Chinesen ihr Monopol verloren.
Ähnliches geschah den Brasilianern mit dem Naturkautschuk, als 1876 nach England geschmuggelte Samenkörner die Grundlage für Kautschukplantagen in anderen tropischen Gebieten der Welt bildeten. Diese brachen Brasiliens Monopol und in der Folge ging es mit dem Land wirtschaftlich rapide bergab.
Die oben genannten Fälle der Nutzung von genetischen Ressourcen in der Pharmazie, der Zierpflanzenproduktion und der Biotechnologie ganz allgemein verstießen bis 1992 nicht gegen internationales Recht, doch führten sie dazu, dass die Ursprungsländer an den wirtschaftlichen Vorteilen aus der Nutzung ihrer genetischen Ressourcen nicht beteiligt wurden.
Die in der CBD erfolgte Anerkennung der souveränen Rechte des Ursprungslandes soll diese Situation ändern. Einige Länder machten sich deshalb auch große Hoffnungen, nun endlich an den Gewinnen aus der Nutzung genetischer Ressourcen, z.B. in der Biotechnologie partizipieren zu können und erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.
Tatsächlich haben sich diese Hoffnungen aber nicht erfüllt, und dafür werden zwei sehr unterschiedliche Gründe genannt. Vor allem von Nichtregierungsorganisationen (NGO), aber auch einige Ursprungsländer vertreten die Auffassung, dass auch heute noch in erheblichem Umfange Biopiraterie betrieben wird. Demnach würden mit genetischen Ressourcen, die nach 1992 ohne Erlaubnis aus den Ursprungsländern entnommen wurden, immer noch Gewinne gemacht, weil die Gesetze der Nutzerländer einen solchen Missbrauch nicht verhindern. Bis heute hat nämlich kein Land Sanktionen für die Verwendung von genetischen Ressourcen vorgesehen, die ohne Zustimmung des Ursprungslandes genutzt wurden.
In die gleiche Richtung gehen Vorwürfe, dass Ressourcen zwar mit Erlaubnis des Ursprungslandes verwendet werden, aber die vorgesehene Beteiligung des Ursprungslandes bzw. insbesondere der lokalen und indigenen Gruppen unzulänglich ist, obwohl die Information über die Wirkungsweise der Ressourcen häufig aus ihrem traditionellen Wissen stammt. Viele Länder, z.B. in Afrika, haben gar nicht die Kapazitäten, um einschätzen zu können, welche Bedeutung eine Ausfuhrerlaubnis für genetische Ressourcen langfristig haben könnte. Denn zum Zeitpunkt der Ausfuhr einer genetischen Ressource ist meist nicht abzusehen, ob sich aus diesem Material jemals ein kommerzielles Produkt ergeben wird und wenn ja, wie groß die Gewinne sein werden, die daraus entstehen.
Ein viel zitiertes Beispiel in diesem Zusammenhang ist das ABS-Abkommen bezüglich des Hoodia-Kaktus (Hoodia gordonii) in der Republik Südafrika. Teile dieser Pflanze werden in der Kalahari Wüste seit Jahrhunderten von den San (der indigenen Bevölkerungsgruppe dieser Region) zur Betäubung des Hunger- und Durstgefühls verwendet. 1997 hat das CSIR (Council for Scientific and Industrial Research) - eine der größten Forschungsinstitutionen Afrikas - sich das Appetit zügelnde Element in der Pflanze (P57) patentieren lassen und in einem ABS-Vertrag an eine ausländische Firma weitergegeben. Obwohl hier auf traditionelles Wissen zurückgegriffen wurde, wurden die San erst nachträglich beteiligt und mussten sich mit einer etwa 0,03 %-igen Gewinnbeteiligung (so genannten Royalties) zufrieden geben. Auch diese war an die Bedingung geknüpft, dass sie ihr traditionelles Wissen über die oben beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten der Pflanze in keine andere kommerzielle Entwicklung der Hoodia einbringen. Insbesondere für NGO's und Vertreter der indigenen Völker ist dies ein typisches Beispiel dafür, dass die indigenen Gruppen nicht adäquat am Vorteilsausgleich beteiligt werden.
Die zweite Argumentationslinie wird meist von Nutzerseite vertreten. Danach ist es die Komplexität der in den Ursprungsländern geltenden Regelungen, die zu einem Verzicht auf Bioprospektion führt, was wiederum Zahlungen aus dem Vorteilsausgleich verhindert. Viele Unternehmen haben in einer in den 1990er Jahren durchgeführten Befragung angegeben, sich auf genetische Ressourcen beschränken zu wollen, die bereits vor 1992 außerhalb der Ursprungsländer waren, wenn alle Länder restriktive ABS-Regelungen einführen würden.
Unternehmen, die weiter mit Ursprungsländern zusammenarbeiten werden, wie viele Intermediäre, haben meist die Wahl zwischen unterschiedlichen Ländern, in denen sie Bioprospektion durchführen könnten und wählen dementsprechend eher Länder mit einer nur schwachen Zugangsregelung. Dennoch gibt es Positivbeispiele für Zugangs- und Vorteilsausgleichsvereinbarungen, unter denen der Fall Costa Rica besonders hervorzuheben ist.
Costa Rica hat schon 1991, also vor dem Inkrafttreten der CBD, ein erstes großes ABS-Abkommen mit dem Pharmaunternehmen Merck geschlossen, das bis 1998 in regelmäßigen Abständen erneuert wurde. Obwohl auch dieser Vertrag größtenteils vertraulich gehandhabt wurde, weiß man, dass das nationale Biodiversitätsinstitut des Landes (InBio) von Merck unmittelbare Zahlungen für die Übergabe von Material sowie Hilfe beim Aufbau von Forschungskapazitäten in Costa Rica ebenso wie eine Vorabzahlung von einer Million US-Dollar erhielt. Es wurde darüber hinaus eine Gewinnbeteiligung auf alle Produkte, die direkt oder indirekt auf das erhaltene Material aufbauen, vereinbart.
In der Folge hat sich InBio zu einem führenden Partner für Unternehmen entwickelt, die genetische Ressourcen verwenden, und mit ihnen mehrere Verträge über die Bereitstellung von genetischem Material unterzeichnet. Carmen Richerzhagen spricht von 24 wichtigen kommerziellen und akademischen Vereinbarungen, die in Costa Rica von 1991 bis 2004 geschlossen wurden. Ebenso haben sich durch die Kooperationen mehrere kleinere Unternehmen in Costa Rica entwickeln können, die biologisches Material für den heimischen Markt verwenden. Zwar sind bis 2004 noch keine Royalties an InBio geflossen, doch liegt dies auch daran, dass der Weg von Forschung und Entwicklung mit genetischen Ressourcen bis zu einem kommerzialisierbaren Produkt gerade in der Pharmaindustrie sehr lang ist. Nur aus einem Bruchteil der untersuchten genetischen Ressourcen werden nach einem langen, durchschnittlich 15 Jahre dauernden Prozess tatsächlich Arzneimittel entwickelt.
Bis heute sind die Einnahmen aus ABS-Verträgen als Entlohnung des Erhalts von biodiversitätsreichen Naturflächen im Vergleich zu anderen Landnutzungsformen wie Forstwirtschaft und Tourismus bescheiden. Es gibt jedoch Überlegungen, denen zufolge Costa Rica bei einer Royalty-Rate von zwei Prozent und 20 erfolgreichen Arzneimitteln aus diesen Verträgen mehr als aus dem Export von Bananen und Kaffee - zwei seiner ertragsstärksten Exportgüter - gewinnen könnte. Das Besondere an Costa Rica ist jedoch auch, dass hier den Unternehmen mit InBio ein unmittelbarer und kompetenter Ansprechpartner gegenübersteht, so dass die Zugangskosten für die Unternehmen kalkulierbar und der Zeitaufwand für Vertragsverhandlungen vergleichsweise klein ist. |
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09. Februar 2012
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Schriftenreihe |
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Blue Planet
John R. McNeill beschreibt die Geschichte des weltweiten Wandels der natürlichen Umwelt im 20. Jahrhundert sowie seine menschlich bedingten Ursachen und Folgen. |
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