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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 10-11/2002)

Freiheit durch Sicherheit?


Anmerkungen zum Terrorismusbekämpfungsgesetz
Erhard Denninger
Inhalt

I. Rechtsstaat und Präventionsstaat

II. Hauptelemente der Sicherheitsstrategie

III. Also: Freiheit durch Sicherheit?

III. Also: Freiheit durch Sicherheit?
Hat der Gesetzgeber das Fragezeichen unserer Themenstellung erkannt? Hat er überhaupt unsere Problematik - nämlich die Frage nach den Möglichkeiten einer schutzwirksamen Kompatibilität der Funktionslogiken von Rechtsstaat und Präventionsstaat, von Freiheitssicherung und Sicherheitsgewährleistung - erkannt und anerkannt? Oder folgt er blind der Hobbes'schen Dialektik von Schutz und Angst, [24] welche das Bundesverfassungsgericht in der "bleiernen Zeit" der ersten Terrorismuswelle in Deutschland zu einem Kernsatz seiner "Staatstheorie" verdichtet hat: "Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitet." [25]

Der Umstand, dass der nach dem 11. September sehr eilige Gesetzgeber wichtige Teile seiner Novellierungen (s. o. zu II. 1, 2.) auf fünf Jahre befristete und dann (in "letzter Minute") auch noch ausdrücklich deren Evaluierung anordnete (Art. 22 Abs. 3), ließ Hoffnung aufkeimen, er könne das Fragezeichen dieses Themas ernst nehmen. Allerdings kommt es auf die Kriterien an, nach denen evaluiert wird; sie können sich auf die Effizienz und Kosten unter dem Aspekt der Sicherheit beschränken, sie könnten aber auch bis zu der notwendigen Gesamtabwägung von Sicherheit und Freiheit vordringen. Meine diesbezügliche Hoffnung schwand dahin, als ich feststellen musste, dass der Entwurf des Terrorismusbekämpfungsgesetzes auf dem Vorblatt und im Text der ausführlichen Allgemeinen Begründung das Wort "Sicherheit" 37-mal, [26] das Wort "Freiheit" jedoch nicht ein einziges Mal verwendet.

Vielleicht ist dies dem Ernst der Lage angemessen; voreilige negative (Kurz-)Schlüsse sind nicht am Platze. "Wenn organisierter Terrorismus und technisches Risiko einander kumulativ begegnen", dann kann die "Risikogesellschaft" rasch zur "Katastrophengesellschaft" absinken, war meine Sorge vor zwölf Jahren. [27] Die Benutzung vollgetankter und -besetzter Großflugzeuge als Raketen gegen Wolkenkratzer zeigt die fürchterliche Potenzierung der Zerstörungskraft, wenn organisierter, religiös und/oder politisch motivierter Terror die kriminelle mit der technisch-physikalischen Energie verbindet. Wenn dann, wie geschehen, der auf andere gerichtete Vernichtungswille sich noch mit dem Willen zur Selbstzerstörung multipliziert, dann scheitert sogar das ethisch bescheidene, aber realistische Modell Kants der Rechtsstaatsgründung oder des friedlichen Zusammenlebens der Menschen. Nach Kant ist dieses Problem "selbst für ein Volk von Teufeln" auflösbar, "wenn sie nur Verstand haben", was hier so viel heißt wie fähig sein zu "zweckmäßigem Handeln im Interesse der Selbsthaltung". [28] Eben dieses Interesse fehlt aber bei den Selbstmord-Terroristen oder gleitet ins Irrationale ab. Eine Sicherheitsgesetzgebung wird also auf deren "verständige Kooperation" nicht einmal im negativen Sinne der Reaktion auf Abschreckung setzen können. Doch sollte der Gesetzgeber jene Ausnahmeerscheinungen nicht exemplarisch nehmen. Die meisten "Teufel" im Sinne Kants, denen wir begegnen, haben wenigstens "Verstand".
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10. Februar 2012
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