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Schriftenreihe (Bd. 382)
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Anonymität im Internet |

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Patrick Goltzsch
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In Deutschland treiben die Datenschützer die Entwicklung anonymer Dienste ganz offiziell voran. Sie folgen dem Auftrag des Gesetzes, wie Helmut Bäumler, Leiter der Schleswig-Holsteinischen Datenschutzzentrums, es formuliert: "Das Recht auf Anonymität im Internet, das im Teledienstedatenschutzgesetz garantiert ist, muss endlich effektiv durchgesetzt werden." Sein Credo führt häufiger zu Meinungsverschiedenheiten mit den Strafverfolgungsbehörden. Seit Jahren bemühen sich Polizei und Staatsanwaltschaft um eine Ausweitung ihrer Ermittlungsbefugnisse. Dabei setzen sie ihren Einfluss auf nationalen, europäischen und internationalen Ebenen ein. Als Beispiel für ihre letztlich erzielten Erfolge mag die im November 2001 vom Europarat verabschiedete Cybercrime-Konvention dienen. Mit ihr sollen die Gesetze in den verschiedenen europäischen Ländern in Bezug auf Computerkriminalität vereinheitlicht werden. Der größere Teil der Vereinbarung bezieht sich auf unmittelbar mit vernetzten Rechnern zusammenhängende Straftaten.
Unter Strafe soll stehen: Sich unberechtigt Zugang zu einem Rechner verschaffen, Abhören nicht-öffentlicher Daten, unberechtigte Manipulation von Daten, unberechtigte Beeinträchtigung von Rechnern, die Herstellung und Verbreitung von Werkzeugen, die in erster Linie die bereits aufgezählten Straftaten ermöglichen, Fälschung und Betrug mittels Computer. Daneben stellt die Konvention explizit auch das Beschaffen, Anbieten und Verteilen von Kinderpornografie, sowie kommerziell motivierte Vergehen gegen das Urheberrecht unter Strafe.
Der größere Teil der Konvention ist in Deutschland bereits Gesetz. Trotzdem unterscheidet sich die Szenerie, was Einbrüche in fremde Rechner oder manipulierte Computer angeht, kaum von der anderer Länder. Daher werden auch immer wieder deutlich weitgehendere Wünsche formuliert: Die Palette reicht von der Einschränkung kryptografischer Methoden bis zur Abschaffung der Anonymität. |
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10. Februar 2012
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