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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 33-34/2003)

Was kann Deutschland lernen?


Annette Riesberg / Susanne Weinbrenner / Reinhard Busse
Inhalt

Einleitung

I. Gesundheitspolitische Ziele

II. Gesundheitssysteme und-reformen im Vergleich

III. Aktuelle Reformansätze

IV. Gesundheitspolitik in der Europäischen Union

V. Schlussfolgerungen

IV. Gesundheitspolitik in der Europäischen Union
Lange Zeit waren viele Akteure im Gesundheitswesen der Auffassung, dass die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in der alleinigen Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten liegen.[11] Sie beriefen sich dabei auf Artikel 152 Absatz 5 EG-Vertrag, wonach bei der "Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung ((...)) die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt" werde. Dabei wurde übersehen, dass sich diese Einschränkung nur auf die in Artikel 152 explizit genannten Maßnahmen bezog, also andere Bestimmungen im EG-Vertrag durchaus die Organisation der Gesundheitswesen beeinflussen können, was durch die Bestimmungen zum europäischen Binnenmarkt mit seinen vier Grundfreiheiten für Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital sowie zum Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht in nicht unbeträchtlichem und zunehmendem Maß auch der Fall ist (vgl. Abbildung 4).

Während der Vorbereitung des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) zeichnet sich nun ein Wandel ab. So soll das GMG die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen Kohll (C-158/96) und Decker (C-120/95) vom 28. April 1998 und das Urteil des EuGH in der Rechtssache Smits/Peerbooms (C-157/99) vom 12. Juli 2001 berücksichtigen. Danach gelten die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Artikel 28 und der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG-Vertrag auch im Bereich der ambulanten und stationären Behandlung mit der Konsequenz, dass sich Versicherte Leistungen gegen Kostenerstattung zu Lasten öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger selbst beschaffen können. Zuletzt hat der EuGH explizit festgelegt, dass ein nationales Sachleistungssystem den Kostenerstattungsanspruch nicht behindert (Rechtssache Müller-Fauré/van Riet, C-385/99, vom 13. Mai 2003), wodurch ein zentrales Argument der deutschen gesundheitspolitischen Akteure entkräftet wird.

Noch im Fraktionsentwurf des GMG (Mai 2003) hatte die Bundesregierung eine Inanspruchnahme ambulanter Leistungserbringer im EU-Ausland auf den (sehr kleinen) Kreis von freiwillig Versicherten begrenzen wollen, die sich auch im Inland zu einem Kostenerstattungsmodus entschlossen haben. Die parteiübergreifende Vereinbarung (Juli 2003) sieht nun vor, allen gesetzlich Versicherten den Anspruch auf Kostenerstattung von in EU-Ländern erbrachten Leistungen auch ohne "unmittelbaren" Hilfsbedarf in einer Akutsituation zu gewähren. Während Leistungen im ambulanten Bereich keiner Vorabgenehmigung durch den Kostenträger bedürfen, ist für eine stationäre Behandlung weiterhin eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die Kosten werden auf der Grundlage der in der GKV geltenden Vergütungsregeln erstattet.

Damit Auslandsreisende nicht gegenüber Patienten im Inland bevorteilt werden, soll nun allen Versicherten auch im Inland in Ausnahmefällen erlaubt werden, nicht zugelassene Leistungserbringer über Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass dies zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde und eine zumindest gleichwertige Qualität wie bei zugelassenen Leistungserbringern nachgewiesen wurde.

Während sich die öffentliche gesundheitspolitische Diskussion in Deutschland auf das aktuelle Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz konzentrierte, wurden auf EU-Ebene die Beratungen für den Entwurf einer gemeinsame Verfassung der EU-Mitgliedsländer zu einem vorläufigen Abschluss gebracht. Der im Juni 2003 veröffentlichte Entwurf der EU-Verfassung[12] bestärkt einerseits die Verantwortlichkeit der nationalen Regierungen imGesundheits- und Sozialbereich (z.B. Artikel III-174 [5]): "Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Gesetze und Rahmengesetze a)berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen; b) hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die mit der Verfassung vereinbar sind." Auch wird generell ein Frühwarnsystem für unerwünschte Auswirkungen von EU-Regelungen auf das Subsidiaritätsprinzip und die Mitgliedsländer eingerichtet. Gleichzeitig werden die Kompetenzen der EU erweitert; dazu erhalten auch demokratische Elemente einen höheren Stellenwert als bisher.

Im Bereich "soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer" (Artikel III-99 [c]) sollen "unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind, durch Europäische Rahmengesetze festgelegt werden" können. Während in einigen Gebieten der Sozialpolitik Mehrheitsentscheidungen eingeführt worden sind, bleibt im Bereich soziale Sicherheit das Konsensprinzip bestehen. Zusätzlich muss neben den Ausschüssen für Wirtschaft & Soziales sowie der Regionen nun auch das Europäische Parlament angehört werden.

Im Gesundheitswesen (Artikel III-174) soll die Methode der offenen Koordinierung eingeführt werden. Der Passus wurde bei der letzten Sitzung des Konvents vor Übergabe des Verfassungsentwurfs in Thessaloniki aufgenommen: "Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet." Diese "offene Methode der Koordinierung" ist ein Prozess, in dem gemeinsame Ziele und Leitlinien festgelegt werden und mittels Indikatoren die Zielerreichung in den Mitgliedstaaten ermittelt wird. Die Methode ist auf EU-Ebene bisher in der Währungs- und Beschäftigungspolitik und seit kurzem auch in der Vermeidung sozialer Ausgrenzung angewendet worden.[13]
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10. Februar 2012
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