|
|
 |

 |

Aus Politik und Zeitgeschichte (B 32-33/2001)
 |
 |
 |
 |
 |
Organisierte Kriminalität und Korruption |

 |
 |
Schattenseiten der Globalisierung Wolfgang Hetzer
|
 |
|

V. Innere und äußere Sicherheit |
   |
 |
 |
 |
 |
 |
Der Prozess der Globalisierung
hat die Bundesregierung 1994 auch veranlasst, dem Bundesnachrichtendienst den Auftrag zu erteilen, den nichtleitungsgebundenen Telekommunikationsverkehr zu überwachen, um Gefahren, die sich aus bestimmten Deliktsfeldern ergeben, aufzuklären
. Es geht um folgende Gefahrenvermeidungszwecke:
(1) Bewaffneter Angriff;
(2) internationale terroristische Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland;
(3) internationale Verbreitung von Kriegswaffen/illegaler Außenwirtschaftsverkehr mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien;
(4) unbefugte Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;
(5) im Ausland begangene Geldfälschungen;
(6) Geldwäsche im Zusammenhang mit (3) bis (5).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 zwar entschieden, dass dem Bundesnachrichtendienst keine Befugnisse eingeräumt werden dürfen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind
. Das schließt indessen Parallelen und Überschneidungen in den verschiedenen Beobachtungs- und Informationsbereichen nicht aus, solange sich die durch Kompetenzverteilung abgegrenzten Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der verschiedenen Stellen nicht vermischen. Im Hinblick auf die genannten Deliktsfelder bestehe eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ("Auswärtige Angelegenheiten"). Zwar sollte der Bundesnachrichtendienst in die Verbrechensbekämpfung mit einbezogen werden. Die von den Beschwerdeführen angegriffenen Regelungen dienten dennoch in erster Linie der Aufklärung auswärtiger Gefahren. Ihr Primärzweck ist nach der Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts die Informationsgewinnung für die Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes. Auch die Mitteilungspflichten gegenüber anderen Behörden änderten an der Zugehörigkeit zu den auswärtigen Angelegenheiten nichts. Es müssten allerdings hinreichende Bestimmungen des Verwendungszweckes, angemessene Zweckbindungen, eine abgestimmte Ausgestaltung der Befugnisse und sachgerechte Schutzvorkehrungen erfolgen, um die kompetenziellen Grenzen zu wahren. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten dürften die Primärfunktion nicht überlagern. Es bestehe auch ein eigenständiger, von der Verbrechensbekämpfung unabhängiger Regelungs- und Verwendungszusammenhang, der von den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes bestimmt werde. Die einzelnen neuen Gefahrenlagen hätten auch den nötigen Bezug zu den außen- und sicherheitspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.Überwachung befreundeter Dienste in Deutschland, in: Datenschutz und Datensicherheit, 23 (1999), S. 692 ff. Ausführlich auch Peter Maria Rohe, Verdeckte Informationsgewinnung mit technischen Hilfsmitteln zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, Frankfurt/M. 1998.
Bei dem Rüstungshandel, dem internationalen Terrorismus, dem Drogenexport und der damit zusammenhängenden Geldwäsche handele es sich nicht nur um internationale Kriminalität. Diese Aktivitäten seien vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie häufig von ausländischen Staaten oder von ausländischen Organisationen, die mit staatlicher Unterstützung oder Duldung operierten, ausgingen - jedenfalls aber Dimensionen annähmen, die internationale Gegenmaßnahmen erforderten. Die Bundesrepublik Deutschland muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts da-her ihre Außen- und Sicherheitspolitik und ihre internationale Zusammenarbeit darauf einstellen können und bedarf hierfür auch im Interesse ihrer Handlungs- und Bündnisfähigkeit entsprechender Kenntnisse. |
 |
 |
|
 |
18. März 2010
 |
|