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Informationen zur politischen Bildung (Heft 163)
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Europa vor der Revolution |

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Einleitung
1661-1715
Ludwig XIV. regiert in Frankreich als absoluter Monarch
1688
'Glorreiche Revolution' in England: englischer König vom Parlament berufen
1689
Bill of Rights: Gewährleistung der Rechte des englischen Parlaments
1748
Montesquieus Hauptwerk 'Geist der Gesetze': Lehre von der Gewaltenteilung
1781
Offiziersstellen im französischen Heer ausschließlich dem Adel vorbehalten
1789
Zusammentritt der Generalstände des Königreichs Frankreich in Versailles
1794
Preußisches Allgemeines Landrecht: Verankerung der ständischen Gesellschaftsordnung im Rahmen der absolutistischen Staatsform
Schon viele Zeitgenossen der Französischen Revolution waren sich darin einig, dass mit den Vorgängen in Frankreich eine - wie Goethe sagte - "neue Epoche der Weltgeschichte" ihren Anfang genommen habe. Damals begann die moderne Zeit, die auch uns heute Lebende noch bestimmt. Der Funke der Französischen Revolution löste unmittelbar zwar nur in wenigen Ländern revolutionäre Umwälzungen aus; aber er verlöschte nicht und wurde als Herausforderung auch in solchen Staaten wirksam, deren politisches und gesellschaftliches System äußerlich vorerst unverändert blieb. Bis 1848 kam Europa nicht zur Ruhe; immer wieder flackerten Freiheitsbewegungen auf, die an die Ideen von 1789 anknüpften. So wurden die Glaubwürdigkeit und Lebenskraft der alten, vorrevolutionären Ordnung langsam, aber unaufhaltsam ausgehöhlt.
Die alteuropäische Ständegesellschaft
Die alte, vorrevolutionäre Ordnung - das war das Ancien Régime, die Epoche des Feudalismus und Absolutismus, die ständische Gesellschaft, die agrarisch-vorindustrielle Lebensform, die Zeit der Territorialstaaten, in der ein nationales Bewusstsein noch nicht erwacht war. Weit mehr als drei Viertel aller Menschen lebten damals auf dem Lande und von der Landwirtschaft (eine Ausnahme bildete nur das wirtschaftlich verhältnismäßig hoch entwickelte England). Dieses Leben spielte sich in kleinen, überschaubaren Räumen und Sozialverhältnissen ab. Der Großteil der Bevölkerung konnte weder lesen und schreiben und kam zeit seines Lebens nicht über den Umkreis seiner engeren Heimat hinaus.
Die ständische Ordnung teilte jedem Menschen seinen Platz und seine Lebenschancen zu. Mit seiner Geburt war man Adliger, Bürger, Bauer oder Standesloser, und die Aussicht, sich über seinen Stand zu erheben, war gering; in der Regel blieb jeder auf der sozialen Stufe, auf der auch seine Eltern und Vorfahren gelebt hatten. Das galt in besonderem Maße für die große Masse der wirtschaftlich Abhängigen, für die hörigen Bauern, Handwerksgesellen, Manufakturarbeiter, Knechte, Mägde und Dienstboten. Sie alle konnten nicht frei über sich verfügen, nicht selbstständig ihren Aufenthaltsort wählen oder eine Familie gründen. Der überwiegende Teil der bäuerlichen Bevölkerung lebte in den Bindungen der Grund- und Gutsherrschaft, wenn nicht sogar, wie in Russland, der Leibeigenschaft. Diese von den Eltern auf die Kinder vererbte Abhängigkeit, die Erbuntertänigkeit, verpflichtete die Bauern zu regelmäßigen Geld- und Naturalabgaben sowie Arbeitsleistungen zugunsten der Grundeigentümer, das heißt des Adels und der Kirche. Das war die Gegenleistung für die Nutzung des den Bauern leihweise überlassenen Acker- und Weidelandes und für den Schutz und die den Grundherren in Form der Polizeigewalt, niederen Gerichtsbarkeit, örtlichen Verwaltung, der Unterhaltung von Kirchen und Schulen oblag.
Der Nutznießer dieser Ordnung war der Adel, der zugleich auch über beträchtlichen Einkünften verbundenen hohen kirchlichen Ämter verfügte. Er bezog aus seinem Grundbesitz ein hohes Renteneinkommen, war in den meisten Fällen von Steuerabgaben befreit und wurde außerdem bei der Vergabe der einträglichen Staatsämter und Offiziersstellen bevorzugt. Abgesehen von England, wo sich Adlige früh im Handels-, Reederei- und Manufakturgeschäft betätigten, verschmähte die alteuropäische Aristokratie den kommerziellen Gelderwerb als unstandesgemäß. Sie überließ dieses Feld der bürgerlichen Oberschicht, die es hier zu Wohlstand, Ansehen und Selbstbewusstsein brachte (mit Ausnahme Russlands, wo es kein nennenswertes Großbürgertum gab). Das Bürgertum beherrschte auch die akademischen Berufe und drückte dem kulturellen Leben seinen Stempel auf, ohne indes dem Adel im gesellschaftlichen Rang gleichzukommen. Dieser Gegensatz zwischen den beruflichen und kulturellen Leistungen und dem sozialen Status wurde im Bewusstsein des Bürgertums zu einem Stachel, der die Kritik an der Feudalgesellschaft nicht mehr zur Ruhe kommen ließ.
Freilich lebte das Kleinbürgertum (Handwerker und Krämer) zumeist in beengten Verhältnissen und war von der Sorge um den Lebensunterhalt voll in Anspruch genommen. Es trug, genau wie die Masse der Bauern, schwer an den Abgabe- und Dienstleistungslasten und wurde täglich an die Unentrinnbarkeit seiner Lebenssituation erinnert. Die kleinen Leute auf dem Lande und in der Stadt litten zwar nicht fortwährend Not - es gab gute Ernten, günstigen Umsatz und bescheidenen Wohlstand -, aber das Gespenst der Hungersnot und Teuerung ließ sich nie ganz verscheuchen. Grundherrschaft und Stadtregiment sorgen zwar im engen Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass die bäuerliche oder bürgerliche "Nahrung", zumindest für die Gemeindemitglieder, ausreichte, aber sie engten auch jede wirtschaftliche Initiative ein und wachten darüber, dass niemand mehr bekam, als ihm kraft Herkommens zustand.
Die absolutistische Monarchie
Über dieser kleinräumigen dörflichen und städtischen Lebenswelt erhob sich der Staat. Im 18. Jahrhundert hatte sich - bis auf die Schweiz, die Niederlande und Großbritannien - überall die absolutistische Monarchie durchgesetzt. Sie hatte die Einwohner zu Untertanen gemacht und einer zentral gelenkten Finanz- und Steuerverwaltung, Rechtspflege, Polizeiaufsicht, Wirtschaftsregulierung und Rekrutierung für den Kriegsdienst unterworfen. Immer weiter dehnte der Staat seine Tätigkeit aus, immer stärker versuchte er in das Leben des einzelnen einzugreifen und die Kräfte des Landes in seinen Dienst zu stellen.
In einer Gesellschafts- und Staatsordnung, in der die meisten Menschen im engen Umkreis der Grund- und Gutsherrschaft oder der städtischen Bürgergemeinde lebten, in der die Untertanen nach dem Willen des Monarchen und des grundbesitzenden Adels regiert und verwaltet wurden und die politische Zugehörigkeit der Bevölkerung von den mancherlei Wechselfällen des Erbganges im Herrscherhaus, des Gebietstausches oder der Kriegseroberungen abhing, konnte sich ein nationales Zusammengehörigkeitsgefühl schwerlich entwickeln. Zu buntscheckig waren die lokalen und regionalen Sonderrechte, zu locker die überörtlichen Kommunikationsmöglichkeiten und zu spärlich die Gelegenheiten, ethnische, sprachliche, kulturelle, politische und historische Gemeinsamkeiten über den eigenen Lebensraum hinaus zu erfahren.
Es gab keine Monarchie in Europa, in der sich Adel und Geistlichkeit nicht besonderer politischer Privilegien erfreuten. So konnte in Frankreich kein vom König erlassenes Gesetz Rechtskraft erlangen, dem das Obergericht (parlement) von Paris, in dem ausschließlich Richter aus dem Adelsstande saßen, die Zustimmung verweigerte. Auch gab es die Ständeversammlung, die Generalstände (Geistlichkeit, Adel, Bürger und Bauern), in denen die beiden ersten Stände gegenüber dem dritten das Übergewicht hatten und die nach altem Herkommen berufen wurden, wenn die Krone neue Steuern erheben wollte; das war freilich seit 1614 nicht mehr geschehen.
Kampf gegen den Absolutismus
In England hatte sich aus dem Steuerbewilligungsrecht der ständischen Volksvertretung in den Revolutionen des 17. Jahrhunderts eine Staatsform entwickelt, in der das vom Adel beherrschte Parlament Gesetze erließ sowie die Einnahmen und Ausgaben des Staates festlegte (Budgetrecht) und die Krone die Außenpolitik und Zentralverwaltung besorgte. Als das Parlament im 18. Jahrhundert die Macht gewann, den König zur Entlassung missliebiger Minister zu zwingen, war die Regierungsform der parlamentarischen Monarchie entstanden, in der auch die Regierungen vom politischen Willen des Parlaments abhingen.
Diese Verfassung erschien den Staatsphilosophen der Aufklärung als die gelungene Verwirklichung eines vernünftigen Staates. Vernünftig, weil - nach der Meinung des englischen Philosophen John Locke - nicht die Willkür des Herrschers, sondern das wohlverstandene Interesse der Regierten an der Sicherung ihres Eigentums den Maßstab der Staatstätigkeit bildete und den Regierten das Recht zustand, einen dem Willen und den Interessen des Volkes zuwiderhandelnden König abzusetzen und die Regierungsgewalt an sich zu ziehen. Damit war die Idee der Volkssouveränität in die Staatslehre aufgenommen. Auch der französische Philosoph Montesquieu richtete sich nach dem englischen Modell, als er seine Lehre von der Gewaltenteilung entwickelte: die Aufteilung der Staatsmacht in eine gesetzgebende (Legislative), ausführende (Exekutive) und rechtssprechende Gewalt (Jurisdiktion) galt ihm als die beste Garantie gegen den Missbrauch der politischen Macht, weil sie dafür sorgte, dass sich die Träger der Staatsmacht gegenseitig kontrollierten.
Die Unzufriedenheit mit dem feudal-absolutistischen Staat weitete sich in Frankreich zur Revolution aus, als die Krone sich unfähig zeigte, den Staatsbankrott durch eine gerechtere Verteilung der Lasten abzuwehren, und die privilegierten Stände es nicht über sich brachten, auf einen Teil ihrer durch politische Leistungen nicht mehr gerechtfertigten Vergünstigungen zu verzichten. Im Jahre 1789 sah der König in seiner finanziellen Bedrängnis keinen anderen Ausweg, als die Generalstände einzuberufen und um Hilfe zu bitten. Der Dritte Stand war einem Entgegenkommen nicht von vornherein abgeneigt, erwartete als Gegenleistung aber eine Reform der veralteten Staats- und Gesellschaftsordnung. Als deutlich wurde, dass der König nicht bereit war, die verhassten Vorrechte des Adels einzuschränken und den Dritten Stand politisch aufzuwerten, nahmen die Abgeordneten des Dritten Standes die Reform in ihre Hand. Sie erklärten sich zur Nationalversammlung und beschlossen, nicht auseinander zugehen, bevor Frankreich eine neue Verfassung erhalten habe. Die Nationalversammlung entzog dem König die Befugnis, Frankreich nach seinem Gutdünken zu regieren, und verkündete ein neues Prinzip zur Begründung der staatlichen Ordnung: die Volkssouveränität.
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Quellentext
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Grundbegriffe Feudalismus: Vorrevolutionäre Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, in der die wirtschaftliche und politische Macht in der Hauptsache vom Grundbesitz abhing. Über den weitaus meisten Grundbesitz verfügten der Adel und die Kirche. Sie überließen ihr Land den Bauern, die dafür Geld und Naturalabgaben sowie Arbeit leisten mussten. Die Bauern waren persönlich nicht frei und konnten ihren Wohnsitz, ihren Familienstand und ihren Arbeitsplatz nur mit Zustimmung ihres Grundherrn verändern. Die Grundherren übten die Polizeigewalt und niedere Gerichtsbarkeit aus, die besorgten die Lokalverwaltung, die Einrichtung von Pfarreien und Schulen und auch die Armenfürsorge. Sie hatten damit einen Teil der staatlichen Gewalt inne. Nur die Städte gehörten nicht zu dieser Feudalordnung.
Absolutismus: Die im 17. und 18. Jahrhundert vorherrschende Form der Monarchie, in der alle staatlichen Hoheitsrechte bei der Krone vereinigt waren und keine innerstaatliche Instanz geduldet wurde, die die politische Macht des Monarchen einschränkte. Charakteristisch für die absolute Monarchie waren die Tendenz zur Zentralisierung aller Entscheidungsbefugnisse, der Aufbau eines bürokratischen Verwaltungsapparates, die Unterhaltung eines Berufsheeres und die politische Entmachtung des Adels, der dafür mit der Bevorzugung im Staats- und Heeresdienst und mit der Erhaltung seiner grundherrlichen Vorrechte entschädigt wurde.
Privilegien: Vorrechte, die bestimmten Personen, sozialen Gruppen, Institutionen von der Krone verliehen wurden. Die Idee eines für alle gleichen Rechtes war bis zur Aufklärung unbekannt. Erst als sich im 18. Jahrhundert der Gedanke durchsetzte, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sein müssten, wurde das Privilegienwesen grundsätzlich kritisiert.
Aufklärung: Geistige Bewegung, vornehmlich im 18. Jahrhundert, die die menschliche Vernunft und die "natürlichen" Gesetze und Regeln als die einzigen Maßstäbe einer gerechten Sozialordnung gelten ließ und alle historischen Traditionen kritisierte und bekämpfte, die sich nicht als "vernünftig" und "sachgerecht" ausweisen konnten.
Volkssouveränität: Das Recht des Volkes, über die Grundsätze seiner staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung selbst zu entscheiden, die staatlichen Hoheitsrechte (Exekutive, Legislative, Justiz) nur denen zu überlassen, die sie im Namen des Volkes ausüben, und sich jedem Missbrauch der politischen Macht widersetzen.
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10. Februar 2012
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Informationen zur politischen Bildung |
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Das 19. Jahrhundert 2
Im Blickpunkt dieser Ausgabe steht die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Entwicklung, die durch die Industralisierung Europas im 19. Jahrhundert angestoßen wurde. |
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