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Informationen zur politischen Bildung (Heft 261)
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Kampf um die Republik 1919-1923 |

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Reinhard Sturm
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Deutsch-russisches Abkommen |
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Vom 10. April bis zum 19. Mai 1922 fand in Genua eine Weltwirtschaftskonferenz unter Beteiligung Deutschlands statt; die USA und die Türkei blieben ihr fern, unter anderem auch, weil das bolschewistische Russland eingeladen war. Während die Konferenz ergebnislos endete, sorgten Deutschland und Russland für eine Überraschung. Am 16. April schlossen ihre Delegationen in Rapallo einen Sondervertrag über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen, den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung von Kriegsschäden und Kriegskosten, den deutschen Verzicht auf Entschädigungen für sozialisiertes Eigentum in Russland und die Errichtung von Handelsbeziehungen nach dem Grundsatz der "Meistbegünstigung" (das heißt, die Vertragspartner wollten sich gegenseitig die vorteilhaftesten Handelsbedingungen einräumen, die sie auch anderen Staaten gewährten).
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Quellentext
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Vertrag von Rapallo [...]
Artikel 1. Die beiden Regierungen sind darüber einig, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Reiche und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Fragen aus der Zeit des Kriegszustandes zwischen Deutschland und Russland auf folgender Grundlage geregelt wird:
a) Das Deutsche Reich und die Russische Sozialistische Föderative Sowjet-republik verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, das heißt derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen einschließlich aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind. [...]
b) Die durch den Kriegszustand betroffenen öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, einschließlich der Frage der Behandlung der in die Gewalt des andern Teils geratenen Handelsschiffe, werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit geregelt werden. [...]
Artikel 2. Deutschland verzichtet auf die Ansprüche, die sich aus der bisherigen Anwendung der Gesetze und Maßnahmen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik auf deutsche Reichsangehörige oder ihre Privatrechte sowie auf die Rechte des Deutschen Reiches und der Länder gegen Russland sowie aus den von der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik oder ihren Organen sonst gegen Reichsangehörige oder ihre Privatrechte getroffenen Maßnahmen ergeben, vorausgesetzt, dass die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik auch ähnliche Ansprüche dritter Staaten nicht befriedigt.
Artikel 3. Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik werden sogleich wieder aufgenommen. [...]
Artikel 4. Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, dass für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des andern Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll.
[...]
Artikel 5. Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. [...]
Karl Mielcke (Hg.), Dokumente zur Geschichte der Weimarer Republik, Braunschweig 1968, S. 42 f.
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Damit überwanden Deutschland und die Sowjetunion in Rapallo ihre außenpolitische Isolation und erweiterten - ungeachtet ihrer ideologischen Gegensätze - ihre wirtschaftlichen Beziehungen. Sogar auf militärischem Gebiet kam es zu einer begrenzten (geheim gehaltenen) Zusammenarbeit: Beim Aufbau ihrer Rüstungsindustrie und bei der Entwicklung moderner schwerer Waffen (Panzer, Flugzeuge, Artillerie) konnte die Sowjetunion die Hilfe deutscher Experten in Anspruch nehmen. Dafür fuhren Reichswehroffiziere nach Russland zur Ausbildung an diesen Waffen, die Deutschland aufgrund des Versailler Vertrages weder besitzen noch herstellen durfte.
Wenn die Reichsregierung im Vertrag von Rapallo nicht zuletzt eine Chance sah, die deutsche Verhandlungsposition gegenüber den Westmächten zu stärken, so ging diese Rechnung nicht auf. Vielmehr verhärtete sich vor allem Frankreichs Haltung zu Deutschland. Denn aus französischer Sicht war der Vertrag ein sicherheitspolitisches Ärgernis: Zum einen machte er eine zusätzliche Schwächung des gefährlichen Nachbarlandes mittels russischer Reparationsansprüche unmöglich; zum anderen stellte sich die Frage, ob Rapallo eine allgemeine deutsche Option für den Osten und gegen den Westen bedeutete - und womöglich eine Gefährdung Polens.
Ganz unberechtigt waren solche Befürchtungen nicht. Tatsächlich rief Rapallo in Teilen der deutschen Rechten, besonders in der Reichswehrführung, geradezu abenteuerliche Spekulationen hervor. General von Seeckt zielte in einer geheimen Denkschrift vom 11. September 1922 bereits auf die Wiederherstellung Deutschlands und Russlands "in den Grenzen von 1914", das heißt auf eine neuerliche Aufteilung Polens, dessen Existenz für beide Länder "unerträglich" sei. Mit Polen werde "eine der stärksten Säulen des Versailler Friedens, die Vormachtstellung Frankreichs", fallen. |
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10. Februar 2012
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