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Informationen zur politischen Bildung aktuell Nr. 20/2009

Wahlen zum Europäischen Parlament


Wichard Woyke



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Die Verwendung dieser Grafik ist honorarpflichtig.

Das Europäische Parlament (EP) gehört zu den Organen der Europäischen Union. Als solches fungiert es - neben dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union (Ministerrat), der EU-Kommission, dem Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Rechnungshof. Heute ist das EP das größte multinationale Parlament der Welt. Seine derzeit 785 Abgeordneten aus 27 Nationen vertreten rund 490 Millionen Bürgerinnen und Bürger.
Die erste Direktwahl des Europäischen Parlaments fand im Jahr 1979 statt. Damals gehörten nur neun Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft (EG) - die EU gab es noch nicht, sie wurde erst 1992 gegründet. Vor 1979 existierte zwar auch schon ein Europäisches Parlament, es wurde aber nicht direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Stattdessen entsandten die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten ihre eigenen Abgeordneten ins Europäische Parlament, so dass diese dann nationale und Europaabgeordnete zugleich waren.


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Die Verwendung dieser Grafik ist honorarpflichtig.

Geschichte des EP

Mit dem ersten europäischen Vertrag, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) aus dem Jahr 1951 (Montanunion), unterzeichnet von den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien und der Bundesrepublik Deutschland, konstituierte sich als gemeinsames Organ die Parlamentarische Versammlung. Dieses Gremium aus 78 von den Parlamenten der Mitgliedstaaten entsandten Abgeordneten hatte überwiegend beratende Funktionen, wenngleich ein Misstrauensvotum gegen die Hohe Behörde, die Vorläuferin der Kommission, bereits möglich war. Der EGKS-Vertrag sah zwar die Möglichkeit zur Direktwahl der Abgeordneten vor; jedoch wurde davon zunächst kein Gebrauch gemacht. Die Versammlung konnte zwar ihre Meinung äußern, blieb jedoch ohne Einfluss auf die Entscheidungsträger des europäischen Integrationsprozesses. Mit den Römischen Verträgen (EWG und EURATOM 1958) wurde die Parlamentarische Versammlung der EGKS zum gemeinsamen Organ der drei Europäischen Gemeinschaften. Die 142 Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung traten erstmals im März 1958 zusammen. Sie wurden nach wie vor von den Parlamenten der sechs Mitgliedstaaten nach Straßburg entsandt. 1962 benannten sich die Mitglieder der Versammlung in "Europäisches Parlament" um. Sie unternahmen damit einen ersten Versuch zur Aufwertung ihres Gremiums im europäischen Institutionengefüge, der aufgrund befürchteter Machtverluste von den übrigen Organen und den Mitgliedstaaten eher reserviert betrachtet wurde. Die Parlamentarier selbst wollten mit der Umbenennung kundtun, dass sie sich nicht mit den ihnen in den Verträgen ursprünglich zugewiesenen Kontroll- und Beratungsaufgaben zufrieden gaben. Sie beanspruchten umfassende Teilhaberechte, vor allem an der Gesetzgebung und Verfassungsgestaltung. Mit dem Beitritt von Großbritannien, Irland und Dänemark 1973 erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten auf 198.
Das Europaparlament begnügte sich nicht mit begrifflicher Symbolik. Sehr bald machte es auch Reformvorschläge, die seine Rolle gegenüber den anderen Institutionen stärken sollten. So kam es aufgrund des Engagements des Europäischen Parlaments zu Vertragsreformen 1970 und 1975 beim Haushaltsrecht, 1986 beim Gesetzgebungsverfahren sowie zu Interorganvereinbarungen in den Jahren 1975, 1982 und 1988.
Obwohl die Gründungsverträge der drei Gemeinschaften vorsahen, dass "die Versammlung Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten" ausarbeiten und der Ministerrat "einstimmig die entsprechenden Bestimmungen erlassen und sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen" sollte, dauerte es noch bis 1976, ehe der Ministerrat den Rechtsakt über die ersten Direktwahlen erließ. Bis zur Umsetzung dieser Direktwahlakte in den Mitgliedstaaten, das heißt bis zur ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments, sollte es noch bis zum Juni 1979 dauern. Nach den ersten Direktwahlen zogen 410 Abgeordnete aus neun Mitgliedstaaten in das Europäische Parlament ein.
Die förmliche Anerkennung als Europäisches Parlament erfolgte erst 1987 mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), der ersten EWG-Vertragsreform.

Aufgaben und Kompetenzen

Grundsätzlich hat das EP das Recht, über jede Frage der EU zu beraten. So verfügt es heute über folgende Kompetenzen: Gesetzgebungsrecht, Haushaltsrecht, Kontrollrechte, Systemgestaltungs- und Informationsfunktion.

"Gesetzgebungsrecht": Zusammen mit dem Ministerrat ist das Europäische Parlament für die Verabschiedung europäischer Gesetze zuständig. Je nach Politikbereich werden unterschiedliche Verfahren angewendet, die dem Parlament verschiedene Möglichkeiten der Einflussnahme zuweisen. Die geringsten Einflussmöglichkeiten haben die Abgeordneten, wenn das so genannte Anhörungs- oder Konsultationsverfahren Anwendung findet. Dies ist etwa bei der Agrarpolitik der Fall. Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wird das Parlament zu den wichtigsten Fragen vom Rat angehört, und es kann Empfehlungen aussprechen.
Mit dem Maastrichter Vertrag 1992 wurde das Verfahren der Mitentscheidung eingeführt. Danach kommt ein europäisches Gesetz nur dann zustande, wenn sich im Parlament und im Ministerrat eine Mehrheit findet. Das Mitentscheidungsrecht ist eines der wichtigsten Befugnisse des Parlaments und gilt für insgesamt 45 Politikbereiche, darunter der Binnenmarkt, Forschung und technologische Entwicklung, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Bildung, Kultur, Beschäftigung, Gesundheitswesen und Transeuropäische Netze.
Noch weitgehender ist das Zustimmungsrecht des Parlaments, das vor allem bei internationalen Übereinkünften, zum Beispiel bei Assoziierungsabkommen im Rahmen der Entwicklungshilfe oder Europa-Abkommen, zum Einsatz kommt. Auch die Aufnahme neuer Mitgliedsländer ist nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments möglich.

Haushaltsrecht: Europäisches Parlament und Ministerrat bilden gemeinsam die so genannte Haushaltsbehörde, die einen mehrjährigen Finanzrahmen festlegt und in einem jährlichen Haushaltsplan alle Ausgaben bewilligt. Beide Organe befassen sich in zwei Lesungen mit der Prüfung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Haushaltsentwurfs, um sich über Höhe und Zweckbestimmung der Ausgaben zu verständigen. Das Europaparlament hat bei den meisten Ausgaben (den so genannten nicht-obligatorischen Ausgaben) das letzte Wort. Hierunter fallen etwa die Ausgaben für die Regionalpolitik oder für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Bei den so genannten obligatorischen Ausgaben, die sich zwingend aus Verträgen oder den aufgrund von Verträgen erlassenen Rechtsakten ergeben, kann das Europäische Parlament Änderungen vorschlagen, doch hier liegt die letzte Entscheidung beim Ministerrat. Zu diesen Ausgaben gehören insbesondere die Agrarausgaben. Das Europäische Parlament kann darüber hinaus den gesamten Haushalt ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass dieser nicht den Bedürfnissen der Union entspricht. Dreimal ist dies erfolgt. In diesem Fall muss das Haushaltsverfahren von vorne beginnen.

Kontrollrechte: Sind Gesetze und Haushaltspläne verabschiedet, ist es Sache des Parlaments, die ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung dieser Vorgaben durch die Exekutive zu prüfen. Ein wichtiges Kontrollinstrument des Parlaments sind Anfragen an Ministerrat und Kommission, die schriftlich oder mündlich in einer gewissen Frist zu beantworten sind. Bei jeder Parlamentssitzung sind Vertreter des Ministerrates und der Kommission anwesend, um den Abgeordneten Rede und Antwort zu stehen.
Eine scharfe Waffe in den Händen des EP ist das Misstrauensvotum gegen die Kommission. Mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei Beteiligung von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder kann das EP sie in ihrer Gesamtheit zum Rücktritt zwingen. Im März 1999 kam die damalige EU-Kommission unter Präsident Jacques Santer einem drohenden Misstrauensvotum durch einen Rücktritt zuvor.

Systemgestaltungs- und Informationsfunktion: Das EP kann zu jedem ihm wichtig erscheinenden Thema auf eigene Initiative Berichte erarbeiten und Entschließungen verabschieden, um Diskussionen in Europa anzustoßen und institutionelle Entwicklungen voranzubringen. Es veranstaltet öffentliche Anhörungen von Fachleuten zu aktuellen Themen oder Gesetzesinitiativen und beeinflusst damit politische Debatten. Das EP wirkt daher auch "systemgestaltend".
Nach seinem eigenen Selbstverständnis setzt sich das Europäische Parlament für das "Europa der Bürger", für die Wahrung der Menschenrechte und der Grundrechte ein und engagiert sich für den sozialen Ausgleich in Europa. Der Schutz der Umwelt und der Verbraucher ist ihm genauso ein wichtiges Anliegen wie die Förderung der Jugend. Auf der internationalen Ebene hat sich das Parlament von Beginn an für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte stark gemacht. Es setzt sich für eine gerechte Gestaltung der Globalisierung und für eine starke, friedenspolitische Rolle der Europäischen Union ein. (http://www.europarl.de/export/parlament/vorstellung/parlament.html)

Entwicklung der Direktwahlen

Vom 7. bis 10. Juni 1979 waren die Bürgerinnen und Bürger der damals neun Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstmals aufgerufen, ihre Europaabgeordneten zu wählen. Nach einem neuen Schlüssel für die Verteilung der Abgeordnetensitze wurden 410 Abgeordnete nach Straßburg geschickt, von denen nur 67 bereits dem Vorgängerparlament angehört hatten. Auch die Zahl der Fraktionen und Ausschüsse erhöhte sich. Stärkste Fraktion wurde die Sozialistische Fraktion mit 113 Sitzen, gefolgt von der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christlich-Demokratische Fraktion, 107 Sitze) und der Fraktion der europäischen Demokraten (Konservative 64 Sitze). Die Fraktion der Kommunisten und ihnen nahe Stehenden wurde mit 44 Sitzen viertstärkste Fraktion vor der Liberalen und Demokratischen Fraktion (40 Sitze). Schließlich gab es noch die Fraktion der europäischen Demokraten für den Fortschritt (22 Sitze). Elf Abgeordnete schlossen sich als Fraktion für die technische Koordinierung und Verteidigung der unabhängigen Gruppen und Abgeordneten zusammen, um damit die Rechte einer Fraktion zu erhalten, während sich neun Abgeordnete keiner Fraktion anschlossen.
Das Grundmuster des europäischen Parteiensystems hat sich erhalten, wobei die "Grünen" in den 1980er Jahren dazu kamen, während die Kommunisten Einbrüche erlitten. Seit den sechsten Direktwahlen 2004 herrscht folgende Konstellation: Stärkste Fraktion sind die Christdemokraten, gefolgt von den Sozialisten und der Allianz der Liberalen und Demokraten. Die Rolle des EP im Organgefüge der EU erfordert immer eine Mehrheit seiner Mitglieder, wenn es sich gegen den Rat und die Kommission behaupten will, so dass die beiden großen Fraktionen fast immer zusammenarbeiten.


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Die Beteiligung bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ist rückläufig. Erreichte sie bei der ersten Wahl noch durchschnittlich 63 Prozent, so ging sie im Laufe der Zeit über 56,8 Prozent (1994) auf zuletzt 45,7 Prozent (2004) zurück. Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede in der Wahlbeteiligung der einzelnen Mitgliedsländer, was auch mit der Wahlpflicht zusammenhängen kann.

Direktwahlen in Deutschland: Bei den ersten Direktwahlen zum EP lag die Wahlbeteiligung mit 65,7 Prozent knapp über dem EG-Durchschnitt. Sie ging bei den folgenden Wahlen sukzessive zurück und erreichte 2004 mit 43 Prozent nur einen unterdurchschnittlichen Wert. CDU/CSU waren die Gewinner der ersten Europawahlen, als sie 42 der 81 deutschen Sitze erhielten. Die SPD kam auf 35 Sitze, während die FDP vier Mandate auf sich vereinigen konnte. 1984 zogen die Grünen in das EP ein, während die FDP unter der Fünf-Prozent-Klausel blieb. 1989 schafften "Die Republikaner" mit 7,1 Prozent spektakulär den Einzug ins Europaparlament (allerdings nur für eine Wahlperiode), während die FDP erneut außen vor blieb. 1999 konnte dann auch die PDS die Sperrklausel überwinden und zog mit sechs Abgeordneten in das Straßburger Parlament ein. Die Wahl 2004 spiegelte das inzwischen etablierte Fünfparteiensystem wider. Stärkste Kraft wurde die CDU/CSU mit 44,5 Prozent, vor der SPD mit 21,5 Prozent, den Grünen mit 11,9 Prozent, der FDP sowie der PDS mit je 6,1 Prozent.


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Allgemeine Wahlbestimmungen: Die Wahlen zum Europäischen Parlament sind in ihren Grundzügen auf EU-Ebene harmonisiert. Der so genannte Direktwahlakt vom 20. September 1976, der 16 Artikel umfasst, nennt zentrale Bestimmungen zur Wahl des EP, unter anderem
  • die Wahl der Abgeordneten zu einem festgelegten Termin, der für alle Mitgliedstaaten in einem umgrenzten Zeitraum zwischen Donnerstagmorgen und dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag liegt;
  • die Ermittlung des Wahlergebnisses nach Abschluss der Wahl in allen Mitgliedstaaten;
  • die konstituierende Sitzung des Europäischen Parlaments am ersten Dienstag nach einem Monat ab Ende der Wahl;
  • die generelle Unvereinbarkeit des Abgeordnetenmandats mit einem Amt in der Regierung eines Mitgliedstaates. Auch die Inhaber von politischen Ämtern oder Verwaltungsämtern bei Institutionen der Gemeinschaft dürfen nicht gleichzeitig dem EP angehören.
2004 wurde erstmals nach gemeinsamen Grundsätzen gewählt: Einheitlich waren der Zeitraum der Wahl, das Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen (mit Ausnahme Nordirlands und Irlands, wo das Verhältniswahlsystem mit übertragbaren Einzelstimmen Anwendung fand), die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit eines Mandats im EP mit einem nationalen Mandat (Ausnahmeregelungen für Großbritannien und Irland bis 2009). Regionalen Besonderheiten, zum Beispiel sprachlichen Minderheiten, kann durch Sonderbestimmungen Rechnung getragen werden.
Stimmabgabe und Wahl werden in ihrer Mehrzahl weiterhin je nach Land unterschiedlich geregelt. Das gilt speziell für die genauen Wahltermine, die Einteilung der Wahlkreise, die Bedingungen für das aktive Wahlrecht, die Altersgrenze für die Wählbarkeit der Kandidaten und die Sperrklauseln für die Parteien. Bei der Mehrzahl der Mitgliedstaaten bildet das Staatsgebiet einen einzigen Wahlkreis. Irland, das Vereinigte Königreich, Italien, Belgien, Polen und Frankreich haben ihr Staatsgebiet in mehrere Wahlkreise aufgeteilt.
Von Juni 2004, dem Zeitpunkt der letzten Europawahl, bis Januar 2007 (Beitritt von Bulgarien und Rumänien) waren 732 Abgeordnete aus 25 Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament vertreten. Ab Januar 2007 erhöhte sich ihre Zahl auf insgesamt 785 aus 27 Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage des Vertrags von Nizza soll sich die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament von derzeit 785 auf 736 reduzieren.

Wahlbestimmungen in Deutschland: In Deutschland werden 99 EP-Abgeordnete gewählt. Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlsystem, nach Bundes- oder Landeslisten. Aktiv wahlberechtigt sind alle in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten innerhalb der Europäischen Union wohnen, nach Mitteilung des Bundeswahlleiters derzeit 64,3 Millionen Wahlberechtigte. Wählbar ist jede/r Deutsche oder in Deutschland lebende Unionsbürger, der mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. Das aktive und passive Wahlrecht darf nur in jeweils einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt werden.
Jede/r Stimmberechtigte hat eine Stimme, mit der die Bundes- bzw. Landesliste einer Partei gewählt werden kann. Die Parteien bestimmen selbst, ob sie mit einer gemeinsamen Liste für alle Bundesländer (Bundesliste) oder mit einzelnen Landeslisten antreten. Es können auch mehrere Landeslisten zusammengezogen werden. Die Listen sind "geschlossen", das heißt, auf ihnen stehen die Bewerberinnen und Bewerber in einer festgelegten Reihenfolge: Für jede aufgeführte Person können für den Fall ihres Ausscheidens Nachrücker benannt werden.
Die Wahlmöglichkeit über Bundes- und Landeslisten hat keinen Einfluss darauf, wie viele Abgeordnete eine Partei ins Straßburger Parlament entsenden darf. Die Zahl der gewonnenen Mandate ist allein vom bundesweiten Wahlergebnis der Parteien abhängig.
Allerdings dürfte die Aufstellung der Kandidaten nach Bundes- oder Landeslisten im Einzelfall durchaus Auswirkungen darauf haben, wen die Partei nach Straßburg entsendet. Bei Parteien mit Landeslisten bestimmt neben dem Bundesergebnis auch das Wahlergebnis in den einzelnen Bundesländern, ob und wie viele Kandidaten dieser Partei aus einem bestimmten Bundesland ins Europaparlament einziehen. Parteien, die ihre Kandidaten auf einer einheitlichen Bundesliste präsentieren, entscheiden dagegen im Voraus parteiintern über deren Reihenfolge.
Für alle Parteien gilt die Fünf-Prozent-Hürde: Auch eine Landeslistenpartei kann erst dann mit ihren Kandidaten ins Parlament einziehen, wenn sie bundesweit über fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen liegt. So reichten 1994 die bundesweiten 4,7 Prozent für die PDS nicht für Parlamentsmandate aus, obwohl sie in den neuen Bundesländern zwischen 16,6 und 27,3 Prozent der Stimmen erhalten hatte.
Dagegen konnte die CSU, die nur in Bayern antritt, bisher mit Landesergebnissen zwischen 45 und 64 Prozent jedes Mal die bundesweit geforderte Fünf-Prozent-Hürde überspringen.
Die 99 Sitze werden auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überwinden konnten, verteilt. Dies geschieht 2009 erstmals nach dem Sainte-Laguë / Schepers-Verfahren entsprechend dem Verhältnis der im gesamten Wahlgebiet auf sie entfallenen Stimmen. Für eine Partei, die mit einzelnen Landeslisten angetreten ist, werden die ermittelten Sitze auf die Landeslisten unterverteilt. Die so einer Bundes- oder Landesliste zugesprochenen Sitze werden entsprechend ihrer Reihenfolge auf der Liste an die Bewerber vergeben. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Die deutschen und europäischen Wahlgesetze verlangen, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber für eine Kandidatur auf Parteitagen oder Mitgliederversammlungen demokratischen Auswahlverfahren stellen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sowie ihr jeweiliger Listenrang werden von den Parteien oder politischen Vereinigungen in geheimer Wahl ermittelt. Die früher erlaubten Doppelmandate sind 2004 abgeschafft worden, das heißt, die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Ausübung eines nationalen Abgeordnetenmandats.
Neben Parteien können auch sonstige politische Vereinigungen beim Bundeswahlleiter Wahlvorschläge für die Europawahl einreichen. Sie müssen mitgliedschaftlich organisiert, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung sowie Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtet sein. Außerdem müssen sie über Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen. Der Bundeswahlleiter entscheidet über die Zulässigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Um zur Wahl zugelassen zu werden, müssen Parteien oder sonstige politische Vereinigungen außerdem eine bestimmte Anzahl von Unterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürgern vorweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Parteien, die durch mindestens fünf gewählte Abgeordnete im Europaparlament, Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind. Damit sind SPD, CDU, CSU, Grüne, FDP, PDS und DVU von der Verpflichtung zur Vorlage von Unterschriftenlisten entbunden.
Länderübergreifende europäische Mandate sind in der EU-Wahlrichtlinie bislang nicht vorgesehen, dazu fehlte es bisher an rechtlichen Grundlagen und politischen Voraussetzungen. Das im Jahr 2003 beschlossene Europäische Parteienstatut schuf aber bereits erste rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen, damit die Parteien in allen Mitgliedstaaten gleichberechtigt arbeiten können. Damit konnten die Parteien im Europawahlkampf 2004 erstmals Gelder aus dem EU-Haushalt zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erhalten.
Auch bei den siebten Direktwahlen 2009 wird es einen grenzüberschreitenden Wahlkampf europäischer Parteien mit europäischen Kandidatenlisten und europäischen Spitzenkandidaten, die sich einem gesamteuropäischen Wählervotum stellen, noch nicht geben. Würde der Vertrag von Lissabon mit den Elementen einer europäischen Verfassung in Kraft treten, könnte sich das künftig möglicherweise ändern.

Europwahl als Referenzprojekt

Europawahlen sind in den Augen der Wählerschaft wie im Verständnis von Politikern bislang immer noch weniger bedeutsam als Bundestags- und Landtagswahlen. Sie werden nicht selten genutzt, um gegen nationale Fehlentwicklungen zu protestieren und damit den Parteien einen Denkzettel zu verpassen. "Europäische" Themen bewegen die Öffentlichkeit in Wahlkampfzeiten eher selten, dagegen wird das Thema Europa gern für nationale politische Interessen instrumentalisiert. Erfolge schreibt man vorzugsweise nationalen Bemühungen zu, umstrittene Ergebnisse werden leichter der EU-Ebene zugeschoben, obwohl auch ihnen meist einstimmige Entscheidungen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen. Doch auf der Ebene der EU werden immer mehr Entscheidungen getroffen, die unmittelbar für die Mitgliedstaaten der Union von Bedeutung sind, im politischen Alltag bestimmen europäische Themen immer stärker die Tagesordnung. Selbst wenn diese Erkenntnisse erst langsam ins allgemeine Bewusstsein dringen und Wahlkampf und Wahl im nationalen Rahmen stattfinden, hat die Europawahl einen hohen Symbolwert: Durch den gemeinsamen Wahlakt wird vorübergehend aus 27 EU-Ländern eine Einheit.
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10. Februar 2012
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Superwahljahr 2009: Eine gute Gelegenheit, das Thema Wahlen im Unterricht zu behandeln. Die bpb bietet neue Unterrichtsreihen zum Thema "Europawahl" und "Bundestagswahl" an. Im Zentrum stehen die Durchführung einer Jugendbefragung und die Erstellung einer Wahlprognose für den eigenen Wahlkreis. Allgemeine Informationen zum Thema bietet das Kapitel "Wahlen in der Demokratie".
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