Bundesstaatliche Verfassungsprinzipien seit 1949
Die Bundessstaatlichkeit ist in Deutschland in der Verfassung fest verankert. Bei Konflikten zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Der Bund und die Länder haben unterschiedliche Gesetzgebungskompetenzen.
Bei Bund-Länder-Streitigkeiten entscheidet das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (© AP)Einleitung
Die Formulierung "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat" (Art. 20 Abs. 1 GG) bringt zum Ausdruck, dass 1949 ein neuer Typ von Bundesstaat geschaffen wurde. Die Verbindung von Demokratie, Sozialstaatlichkeit sowie Föderalismus war für ein deutsches Staatswesen in dieser Form und Verbindlichkeit neu. Damit reagierte der Parlamentarische Rat einerseits auf die sozialpolitischen Herausforderungen der Nachkriegszeit, andererseits widersprach er dadurch überkommenen Vorstellungen: Ursprünglich waren Föderalismus und Demokratieprinzip eher als Widerspruch gesehen geworden, da föderale Verfahren das demokratische Mehrheitsprinzip behindern können. Inzwischen hatte man jedoch erkannt, dass Föderalismus demokratische Strukturen fördert, weil er Machtkonzentration verhindert.
Unantastbarkeit der Bundesstaatlichkeit
In Art. 79 Abs. 3 GG wird das Prinzip der Bundesstaatlichkeit für unantastbar erklärt: "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig". Dieser Versuch, Verfassungsgrundsätze dauerhaft festschreiben zu wollen, ist einmalig und sollte nach Absicht des Parlamentarischen Rates verhindern, dass die Prinzipien der liberal-demokratischen Verfassungsordnung auf scheinbar legalem Weg beseitigt werden können.
Die bundesstaatliche Unantastbarkeit umfasst vor allem vier Elemente:
Bestandsgarantie von Bund und Ländern:
Die Bundesrepublik muss aus dem Bund als dem Zentralstaat und aus Ländern als den Gliedstaaten bestehen. Eine Beseitigung der Länder wäre verfassungswidrig. Nicht geschützt sind hingegen die bestehenden Länder in ihrer konkreten Gestalt. Daher können im Wege des Art. 29 GG oder auf andere verfassungsmäßige Weise Ländergrenzen geändert und bestehende Länder aufgelöst oder mit anderen vereinigt werden.
Staatsqualität der Länder:
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland besitzen "Staatsqualität", sind also nicht nur große Selbstverwaltungskörper wie die Gemeinden, Kreise oder Bezirke. Die Landesverfassungen gelten unabhängig und selbstständig neben dem Grundgesetz. Keine der beiden Ebenen im Bundesstaat kann allein die Befugnisse der anderen Ebene beschneiden. Für eine Grundgesetzänderung ist also nicht nur eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag, sondern auch eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat erforderlich.
Die Länder verfügen über bestimmte eigene Herrschaftsbereiche und sind nicht darauf reduziert, Vollzugs- oder Ausführungsorgane des Zentralstaates zu sein. Daher müssen die Amtsträger der Länder eigene, vom Bund nicht angreifbare Entscheidungskompetenzen besitzen, die in ihrer eigenen Verantwortung liegen.
Finanzielle Selbstständigkeit von Bund und Ländern:
Damit die Länder in der Lage sind, eine eigenständige Politik zu betreiben, müssen sie eine gewisse finanzielle Eigenständigkeit aufweisen. Sie können daher selbstständig Steuern erheben, die eingenommenen Steuern selbst verwalten und über deren Verwendung entscheiden, verfügen also über eine eigenständige Steuerhoheit. Umgekehrt gehört zu einem funktionierenden Bundesstaat aber auch, dass der Zentralstaat über eine angemessene finanzielle Ausstattung bestimmen kann, die ihm seine politische Unabhängigkeit von den Gliedstaaten erlaubt.
Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung:
Art. 79 Abs. 3 GG garantiert den Ländern, dass sie grundsätzlich an der Gesetzgebung mitwirken. Daraus folgt erstens, dass die Länder über eigene Gesetzgebungsbefugnisse verfügen, und zweitens, dass die Länder am Gesetzgebungsprozess des Bundes beteiligt sein müssen. Die Länder können über den Bundesrat Gesetzesinitiativen einbringen (Art. 76 Abs. 1 GG) und haben gegebenenfalls die Möglichkeit, auf den Gesetzgebungsprozess einzuwirken, beispielsweise indem der Bundesrat sein Veto gegen einen Gesetzbeschluss des Bundestages einlegt.
Schließlich gehört zur bundesstaatlichen Bestandsgarantie, dass Zentralstaat und Gliedstaaten die Grundsätze des Bundesstaates akzeptieren. Sie müssen in ihrem politischen Handeln und Verhalten die allgemeinen Regeln bundesstaatlicher Ordnung beachten und aufrechterhalten.
weitere Inhalte:
- Charakteristika des Föderalismus
- Die Europafähigkeit der deutschen Länder nach der Föderalismusreform
- Die Rolle des Bundesrates im politischen Prozess
- Föderalismusreform Teil II - die Finanzverfassung
- Geschichtlicher Rückblick
- III. Teil: Dreizehnter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13 (§ 85)
- III. Teil: Fünfzehnter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a (§§ 90 bis 96)
- III. Teil: Sechzehnter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 b (§ 97)
- III. Teil: Vierzehnter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14 (§§ 86 bis 89)
- Indiens politisches System
- IV. Teil: Schlußvorschriften (§§ 98 bis 107)
- Politikverflechtung im kooperativen Föderalismus
- Sicherung des Existenzminimums bei Erwerbsfähigkeit: Die Leistungen der Grundsicherung (SGB II)
- Verfassungsordnung versus politische Realität
- Wohlfahrtsstaatliche Grundmodelle
Themengrafik
Föderalismus und Bundesländer
In Deutschland gibt es 16 Bundesländer: Im kleinsten leben nur etwa 700.000 Menschen, im größten mehr als 18 Millionen. Die Einwohnerzahl bestimmt auch die Anzahl der Stimmen im Bundesrat. Weiter...




