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Informationen zur politischen Bildung (Heft 277)
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Grundzüge des politischen Systems |

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Udo Steinbach
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Verfassung und Verfassungswirklichkeit |
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Die geltende Verfassung wurde am 7. November 1982 - also während der Herrschaft des Militärs - in einer Volksabstimmung angenommen. Eine Mehrheit von über 91 Prozent der zur Abstimmung verpflichteten wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger hatten ihr ihre Zustimmung gegeben. Mit der Verfassung wurde ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat proklamiert (Art. 2). Sie spiegelte die politischen Rahmenbedingungen, unter denen sie zustande kam - die Störungen des politischen Lebens, die der Eingriff des Militärs beendet hatte. So ließ sie das Bemühen erkennen, wirklichen oder vermeintlichen Fehlentwicklungen wirksam zu begegnen. Das Ergebnis war eine Verfassung, die den Staat vor der Gesellschaft zu schützen sucht und über die Bürgerinteressen stellt.
Der Grundrechtekatalog ist von beachtlichem Umfang (Art. 12-74). Er garantiert den Bürgerinnen und Bürgern Rechte von verschiedenem Geltungsumfang gegenüber dem Staat. Allerdings stehen diesen Rechten auch Ansprüche des Staates an die Bürgerinnen und Bürger gegenüber. Bis zur Verfassungsänderung am 3. Oktober 2001 legte beispielsweise Artikel 13 fest, dass alle Grundrechte und -freiheiten durch Gesetz beschränkt werden konnten, wenn der Schutz der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, der nationalen Souveränität, der Republik, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit der Allgemeinheit, des öffentlichen Interesses, des Sittengesetzes und der öffentlichen Gesundheit dies erforderte.
Damit war ein problematisches Verhältnis zwischen Verfassung und Verfassungswirklichkeit angelegt. Symptomatisch dafür ist das Antiterrorgesetz aus dem Jahr 1991, das Grundrechte drastisch einschränkt und trotz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken der Überprüfung durch das Verfassungsgericht standhielt. In anderen Fällen scheiterten die Bemühungen des Verfassungsgerichts, den Grundrechten Geltung zu verschaffen, an der mangelnden Ausführungsbereitschaft der übrigen zur Anwendung der Verfassung berufenen Organe, weil diese die Verfassungsbestimmungen mitunter als unerwünschte Begrenzung ihrer Herrschaftsgewalt ansahen.
Während der vergangenen zwei Jahrzehnte beschloss das Parlament mehrere Verfassungsänderungen. Besonders umfänglich geschah dies 1995, 2001, als auch Art. 13 betroffen war, und 2002. Ziel dabei war die Annäherung an in der Europäischen Union geltende Standards von Demokratie sowie Menschen- und Bürgerrechten.
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Quellentext
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Auszüge aus der Verfassung Stand 31. 12. 2001
Präambel - Diese Verfassung, die die ewige Existenz des türkischen Vaterlandes und der türkischen Nation sowie die unteilbare Einheit des Großen Türkischen Staates zum Ausdruck bringt, wird, um entsprechend der Auffassung vom Nationalismus, wie sie Atatürk, der Gründer der Republik Türkei, [...], verkündet hat;
mit dem Ziel, die ewige Existenz, die Wohlfahrt, das materielle und geistige Glück der Republik Türkei als ehrenvolles und gleichberechtigtes Mitglied der Völkerfamilie der Welt entschlossen auf das Niveau moderner Zivilisation zu heben; [...]
von der Türkischen Nation der Liebe der der Demokratie innig verbundenen türkischen Kinder zu Vaterland und Volk übergeben und anvertraut. [...]
Artikel 2 - Die Republik Türkei ist ein im Geiste des Friedens der Gemeinschaft, der nationalen Solidarität und der Gerechtigkeit die Menschenrechte achtender, dem Nationalismus Atatürks verbundener und auf den in der Präambel verkündeten Grundprinzipien beruhender demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. [...]
Artikel 5 - Die Grundziele und -aufgaben des Staates sind es, die Unabhängigkeit und Einheit des Türkischen Volkes, die Unteilbarkeit des Landes, die Republik und die Demokratie zu schützen, Wohlstand, Wohlergehen und Glück der Bürger und der Gemeinschaft zu gewährleisten, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Hindernisse zu beseitigen, welche die Grundrechte und -freiheiten der Person in einer mit den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates und der Gerechtigkeit nicht vereinbaren Weise beschränken, sowie sich um die Schaffung der für die Entwicklung der materiellen und ideellen Existenz des Menschen notwendigen Bedingungen zu bemühen. [...]
Artikel 13(grundlegend geändert 2001) - Die Grundrechte und -freiheiten können mit der Maßgabe, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt, nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetz beschränkt werden. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Artikel 14(grundlegend geändert 2001) - Von den Grundrechten und -freiheiten dieser Verfassung darf keines gebraucht werden, um Aktivitäten mit dem Ziel zu entfalten, die unteilbare Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu zerstören und die demokratische und laizistische Republik zu beseitigen. [...]
Übersetzung: Christian Rumpf
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10. Februar 2012
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