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Informationen zur politischen Bildung (Heft 283)
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Besonderheiten des Rechtssystems |

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Peter Lösche und Hartmut Wasser
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Auch die dritte Gewalt, die Judikative, ist - wie die beiden anderen Gewalten - fragmentiert. Zwei vertikale Gerichtssysteme existieren nebeneinander. Da gibt es auf der einen Seite die Bundesgerichtsbarkeit, die pyramidenförmig aus drei Instanzen besteht. Auf der untersten Ebene befinden sich insgesamt 88 District Courts. Über ihnen stehen elf Berufungsgerichte, die Circuit Courts, und an der Spitze steht der Supreme Court. Dieser ist Oberstes Gericht in allen Streitfällen, die Bundesrecht betreffen. Er ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem deutschen Bundesverfassungsgericht, das auf Verfassungsrecht spezialisiert ist. Vielmehr fasst der Supreme Court alle Kompetenzen und Zuständigkeiten zusammen, die in Deutschland den Obersten Bundesgerichten insgesamt zugewiesen sind, also dem Bundesgerichtshof, dem Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht und dem Bundesfinanzhof.
Auf der anderen Seite gibt es in jedem Einzelstaat ein eigenes Gerichtssystem, das ebenfalls mehrstufig aufgebaut ist und ebenso in einem Supreme Court, aber eben des jeweiligen Einzelstaates, gipfelt. In den einzelstaatlichen Gerichten werden primär Zivil- und Strafrechtsprozesse geführt. Zugespitzt formuliert: In diesen Rechtsbereichen bestehen 50 Varianten des US-amerikanischen Rechtssystems nebeneinander, eben in jedem Einzelstaat ein eigenes. So gilt in einigen Bundesstaaten die Todesstrafe, andere haben sie abgeschafft. In der Mehrzahl der Einzelstaaten, nämlich in 39, werden einige bzw. alle Richter direkt vom Volk gewählt (und wiedergewählt), in den restlichten elf Staaten durch ein Zusammenspiel von Exekutive und Legislative ernannt.
Zur Fragmentierung trägt bei, dass das Bundesrecht und auch Teile des einzelstaatlichen Rechts auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht beruhen, hier also auf der Grundlage von Präzedenzfällen entschieden wird (common law). Andere Teile des einzelstaatlichen Rechts sind jedoch in Gesetzen kodifiziert, und die Gerichte entscheiden über die Auslegung der Gesetze. Diese doppelte Fragmentierung führt zu einer bunten, zuweilen in sich widersprüchlichen Mannigfaltigkeit der Rechtsauslegung.
In keinem anderen Land der Welt wird so viel geklagt wie in den Vereinigten Staaten. Sehr oft geht es darum, eine Geldsumme als Entschädigung für angeblich erlittenes Unrecht zu erstreiten. Diese Klagefreudigkeit ist auch Ausdruck der politischen Kultur des Landes. Die Hemmschwelle, "gegen die da oben", gegen staatliche Stellen jeder Art zu klagen, ist viel niedriger als in der Bundesrepublik. "Der Staat" mit seinen Institutionen wird nicht als etwas Besonderes angesehen, Staatsverehrung existiert nicht. Im Gegenteil, es entspricht der US-amerikanischen Skepsis gegen jede Art von Machtanhäufung, dass gegen staatliche Einrichtungen geklagt wird, wenn diese die Rechte eines Bürgers oder einer Bürgerin zu verletzen scheinen. |
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10. Februar 2012
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Dossier |
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USA
Die Vereinigten Staaten von Amerika: Vorbild für die einen, Feindbild für die anderen. Kaum eine andere Nation vermag es, die Gemüter so intensiv zu vereinen oder zu spalten. Die USA, das Land der Superlative und Extreme, in einem Dossier. |
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