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Schriftenreihe (Bd. 382)

Grundrechte im Netz


Von der freien Meinungsäußerung

Johann Bizer
Inhalt

1. Elektronische Grundrechte

2. Grundrechtsschutz der Anbieter

3. Kommunikationsrechte

1. Elektronische Grundrechte
Das Internet ermöglicht einen weltumspannenden Austausch an Information und Kommunikation. Als räumlich entgrenzte Kommunikation kann das Internet als virtuelle Wirklichkeit erfahren werden, in der sich jenseits der kulturell tradierten Formen konventioneller Kommunikation eigene Regeln für Sprache, Takt und Ausdrucksweise entwickeln. Das Internet kann auf diese Weise für einige Menschen zu einem eigenen sozialen und beruflichen Bezugsrahmen für Kontakte und Kommunikation werden.

Häufig verführt die Erfahrung von Globalität im Internet und die anfängliche Hilflosigkeit staatlicher Organe gegenüber dem neuen Medium zur Annahme, das Internet sei ein Raum ohne staatliches Recht. Das Gegenteil ist der Fall: Trotz aller Anwendungsfragen und Durchsetzungsprobleme im Einzelfall gilt staatliches Recht natürlich auch für die Anbieter und Nutzer im Internet. Bezugspunkt des Rechts ist die Person, die in einem Land über eine Niederlassung als lokalen Bezugspunkt der dort geltenden Rechtsordnung verfügt oder deren Wirken in den Geltungsbereich der Rechtsordnung eines Landes fällt und deswegen von dieser auch erfasst wird. Wer beispielsweise rechtswidrige Inhalte vom Ausland aus für Nutzer in Deutschland verfügbar macht, kann sich nach deutschem Recht strafbar machen. Es kann also keine Rede davon sein, dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei. Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten also für Anbieter und Nutzer von Information und Kommunikation im Internet. Als Ausdruck individueller Freiheit schützen sie Anbieter und Nutzer gegen Eingriffe der deutschen Staatsgewalt. Die Geltung der Grundrechte im Internet sind ein Korrektiv der Freiheit gegen staatliche Aufsichts- und Strafmaßnahmen der deutschen Behörden zu Gunsten der Anbieter und Nutzer. Sie sind der Maßstab, an dem sich jeder Versuch von Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz, das Internet in das Korsett staatlicher Reglementierung zu zwängen, messen lassen muss.

Die Grundrechte verhalten sich zu den medialen Formen ihrer Ausübung neutral. Sie schützen jede Form der Freiheitsausübung auch in elektronischen Netzen, auch wenn bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes noch niemand an das Internet dachte. Um derartige entwicklungsbedingte Lücken zu vermeiden, ist das deutsche Verfassungsverständnis prinzipiell dynamisch und entwicklungsoffen konzipiert. Die Grundrechte sollen die Freiheit der Menschen schützen, nicht aber bestimmte Lebensformen konservieren. Aus diesem Grund entwickeln sich ihre Schutzgehalte mit dem Wandel von Technik und Lebensformen fort.

Allerdings können die Grundrechte des Grundgesetzes nur gegenüber der deutschen Staatsgewalt Geltung beanspruchen. Ihre räumlich auf den Wirkungsbereich der deutschen Staatsgewalt begrenzte Geltung stellt in grenzüberschreitender Kommunikation zwar mitunter ein Problem dar, weil im Einzelfall geklärt werden muss, welche Rechtsordnung in Konfliktfällen zur Anwendung kommt. Solche Fälle sind aber erstens nicht der Regelfall und werfen gegenüber konventioneller Kommunikation zweitens auch keine prinzipiell neuen Rechtsfragen auf. Zudem werden die Rechtsfragen zumindest in Europa dadurch gemindert, dass sich die Grund- und Menschenrechte der nationalen Verfassungen international mehr und mehr an den Standard der "Europäischen Menschenrechtskonvention" (EMRK) und der Charta der Grundrechte angleichen und sich auf diese Weise zu einer europäischen Rechtsordnung integrieren. Der Umgang mit weltweit relevanten Sachverhalten ("Globalisierung") ist schließlich nicht nur eine Herausforderung der Menschen im Cyberspace, sondern ein klassisches Problem jeder Menschenrechtspolitik. Die Entwicklung und Durchsetzung global und universal geltender Rechte gegenüber jeder Staatsgewalt ist ein langwieriger Prozess, zu dessen Beschleunigung und Erfolg die kommunikativen Möglichkeiten des Internets beitragen. Internetnutzer verstehen sich bereits heute in aller Regel als Weltbürger einer virtuellen Welt. Von daher treibt die Internationalität des Internets und der Anspruch zahlreicher Nutzer die Entwicklung global geltender Grundrechte im Cyberspace voran, auch wenn diese Entwicklung heute noch in den Anfängen steht.

In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die Nationalstaaten bei der Formulierung internationaler Konventionen und Empfehlungen weniger an der Verankerung elektronischer Menschenrechte interessiert sind als vielmehr an einer internationalen Koordinierung der Eingriffsbefugnisse staatlicher Aufsichtsbehörden und Polizeien. Ein anschauliches Beispiel für diese Entwicklung ist die Cybercrime-Konvention des Europarates, die Speicherpflichten und staatliche Überwachungsbefugnisse international zu harmonisieren sucht, ohne aber ausgleichende Datenschutzregelungen vorzusehen. Eine "internationale Charta elektronischer Netzrechte" ist noch ein Projekt der Zukunft.

Die Grundrechte verankern keine absoluten Freiheitsrechte. Vielmehr sind sie sozial bezogen auszulegen und anzuwenden. In der Regel ist dies eine Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss die unterschiedlichen Interessen beispielsweise der Anbieter und Nutzer in seinen Gesetzen ausgleichen und zuordnen. Als Beispiel einer solchen Koordinierung kann die Verpflichtung der Anbieter im Internet dienen, ihre Angebote unter anderem mit Namen und Anschrift der für den Inhalt Verantwortlichen zu kennzeichnen (§ 6 Teledienstegesetz). Einerseits belastet diese Regelung die Anbieter, weil sie durch Gesetz zur Umsetzung dieser Anforderung verpflichtet sind. Sie greift beispielsweise bei einem kommerziellen Anbieter in die Freiheit seiner Berufsausübung ein. Andererseits ist die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung aber gerechtfertigt, weil sie Dritten und letztlich auch dem Verpflichteten selbst zu einem wirksamen Schutz seiner Rechte verhilft. Der Grund ist einfach: Ohne eine Anschrift des Verantwortlichen können Aufsichtsbehörde und Gerichte Rechtsverstöße beispielsweise gegen das Wettbewerbsrecht oder verbraucherschützende Bestimmungen nicht sanktionieren.

Beschränkungen der Grundrechte sind immer nur durch oder auf der Grundlage eines Gesetzes möglich, das den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss. Das Eingriffsgesetz muss erstens geeignet sein, seinen Regelungszweck zu erreichen. Es muss zweitens erforderlich sein und darf drittens im Verhältnis von Zweck und Mittel den Betroffenen in seinen Freiheitsrechten nicht unzumutbar beschränken. Mit Unterschieden im Einzelnen hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich eine Lehre verfahrensrechtlicher und organisatorischer Vorkehrungen entwickelt, mit deren Hilfe der Gesetzgeber Grundrechtseingriffe noch zumutbar gestalten kann. Soweit die Entscheidungen des Gesetzgebers für ein bestimmtes Regelungsmodell auf einer Prognose über die zukünftige Entwicklung beruhen, ist er zur regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls auch zur Nachbesserung seiner Regelungen verpflichtet. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber zu wirksamen Regelungen verpflichtet, um überflüssige Belastungen zu vermeiden. Als "virtueller Raum" ist das Internet mittlerweile Gegenstand einer mehr oder weniger umfassenden staatlichen Gesetzgebung, die in den einzelnen Kapiteln dieses Buches dargestellt wird.

Die Grundrechte sind aber nicht nur Schutz gegen staatliche Eingriffsbefugnisse, sondern beeinflussen als Verfassungsprinzipien die gesamte Rechtsordnung und damit mittelbar auch die Rechtsverhältnisse der Privaten untereinander. In der Praxis drückt sich diese »Ausstrahlungswirkung« der Grundrechte in einer Vielzahl von Bestimmungen aus, die Grundrechte einfachgesetzlich im Rechtsverkehr zwischen Privaten gewährleisten, aber auch gleichzeitig ihre Schranken näher bestimmen. Ein anschauliches Beispiel ist § 85 Telekommunikationsgesetz (TKG), der die Diensteanbieter der Telekommunikation zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ihrer Kunden verpflichtet. Die gesetzliche Regelung transformiert auf diese Weise eine gegen staatliche Eingriffe gerichtete Schutznorm des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) in Gesetzesrecht, welches den Kunden gegen den TK-Anbieter schützt. Ein anderes Beispiel ist die gesetzliche Regulierung des Datenschutzes, dessen Bestimmungen die informationelle Selbstbestimmung gegenüber den Interessen der Daten verarbeitenden Stellen zu wahren bemüht ist. Ein drittes Beispiel sind die Bestimmungen des besonderen Gewerberechts wie des deutschen Arzneimittelrechts, dessen Regelungen derzeit noch die Zulassung von Internetapotheken blockieren.
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10. Februar 2012
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