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Informationen zur politischen Bildung (Heft 239)

Grundrechte und Marxismus-Leninismus


Heinz Laufer

Der Marxismus-Leninismus hat ein grundsätzlich anderes Menschenbild als die freiheitlichen Rechtsstaaten. Es ist nicht auf der Lehre von der Autonomie des Individuums, wie sie sich seit Jahrhunderten im Westen entwickelt hat, aufgebaut, sondern auf der Lehre von der Solidarität und Bindung des einzelnen in der Klasse. Bis zuletzt erweist sich der Satz als richtig, dass es das Bild vom Menschen, seinem Kern und seinem Wesen sei, das den Ausprägungen der Grundrechte ihr Profil gibt.

In der marxistisch-leninistischen Anthropologie, der Lehre vom Menschen, die zugleich Gesellschaftslehre ist, entwickelt der Mensch seine Würde nicht in seinem Dasein als einzelner, sondern in seinem Leben in der Klasse. Er erlangt sein wahres und menschliches Wesen dadurch, dass er in der Gemeinschaft aufgeht. Weil die marxistisch-leninistische Geschichtsphilosophie vorgibt, den Lauf der Geschichte zu kennen, ist seine Willensfreiheit nicht autonom. Sie ist einzig und allein die Einsicht in die Notwendigkeit des vom Marxismus-Leninismus vorherbestimmten Geschichtsverlaufs. Alle Freiheiten in sozialistischen Verfassungen stehen unter diesem Vorbehalt. Wer sich gegen ihn wendet, steht außerhalb des sozialistischen Rechts. Denn dieses Recht hat nur die eine Aufgabe, dem als einzig richtig erkannten Geschichtsverlauf zum Sieg zu verhelfen: dem Übergang vom Kapitalismus über die Zwischenstufe der Diktatur des Proletariats und des Sozialismus zum Kommunismus. Daraus folgt, dass es "subjektive" Rechte des einzelnen gegen den sozialistischen Staat (mit dem gleichsam darin eingebauten Recht, sein eigenes Schicksal zu bestimmen) nicht gibt. Die Rechte des Bürgers in einem sozialistischen Staat werden vom "objektiven" Recht des Staates definiert.

Die klassischen Grundrechte sind aus der marxistisch-leninistischen Sicht deshalb nur ein Mittel, durch das die bürgerliche Klasse den Sieg über den Feudalismus errang, um die kapitalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Anschließend aber dienen sie - mit verändertem Inhalt - dem Proletariat, den Sieg über den Kapitalismus zu erringen. Schließlich werden sie - weil die Trennung von Herrschern und Beherrschten aufhört - überflüssig. Es gibt also in der marxistisch-leninistischen Interpretation der Grundrechte keine den Menschen angeborenen, unveränderlichen und vorstaatlichen Rechte. Diese Rechte verändern ihren Charakter vielmehr je nach der historischen Situation, in der sie entstehen und in der sie angewandt werden. Weil erst die Überwindung des Kapitalismus (durch die Aufhebung der "Ausbeutung" des Arbeiters) die tatsächliche Überwindung der sozialen Gegensätze bringt, bekommen die bürgerlichen Grundrechte erst im Sozialismus ihren wahren materiellen Gehalt. Weil die Art der Organisation der Arbeit die tatsächliche Freiheit des Menschen bestimmt, folgt daraus eine neue Kategorie von sozioökonomischen Grundrechten.

Die Ablehnung jeglicher vorstaatlicher Rechte gegenüber dem sozialistischen Staat wird schließlich damit begründet, dass es eine Interessenidentität zwischen Herrschern und Beherrschten gebe. Deshalb sind, im Gegensatz zu den (überwiegenden) Rechten der Grundrechtskatalog der westlichen Staaten den Katalogen der sozialistischen Staaten durchwegs Kataloge der Pflichten beigegeben. Sie haben zur Folge, dass der einzelne seine Rechte nur insoweit wahrnehmen kann, als er an der gesellschaftlichen Entwicklung im Sinne des Sozialismus mitwirkt. Das "objektive" Interesse der "Werktätigen" wiederum wird nicht durch diese selbst, sondern durch die kommunistische Partei bestimmt. Denn diese setzt sich aus den "fortgeschrittensten und bewusstesten Repräsentanten der Werktätigen" zusammen, die allein die Einsicht in die vom historischen Materialismus bestimmte gesellschaftliche Entwicklung haben.

Die Tatsache, dass in den Verfassungen kommunistischer Staaten Grundrechte garantiert wurden und werden, die dem Wortlaut nach den Grundrechtsbestimmungen westlicher Demokratien gleichen, bedeutet daher noch lange nicht, dass sie denselben Inhalt haben. In Art. 19 Abs. 3 der Verfassung von 1974 der früheren DDR wurde das deutlich: "Frei von Ausbeutung, Unterdrückung und wirtschaftlicher Abhängigkeit hat jeder Bürger gleiche Rechte und vielfältige Möglichkeiten, seine Fähigkeiten in vollem Umfange zu entwickeln und seine Kräfte aus freiem Entschluss zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten. So verwirklicht er Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit. Die Beziehungen der Bürger werden durch gegenseitige Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer Moral geprägt." Hier wird der Instrumentalcharakter der Grundrechte ebenso deutlich wie das Freiheitsverständnis, zu dem der Regimekritiker und Altkommunist Robert Havemann sagte: "Wenn Ihr nicht einseht, was nun einmal Notwendigkeit ist - und diese Notwendigkeit hatten gewöhnlich die bestimmt, die das sagten, - so könnt Ihr eben auch keine Freiheit haben." (Dialektik ohne Dogma, Reinbek 1964, S. 103).

Ähnlich verhielt es sich mit den Gleichheitsrechten: Schon Leo Trotzki sprach 1930 in Russland von der "neuen Bourgeoisie" (in: "Die wirkliche Lage in Russland" 1930), und der Montenegriner Milovan Djilas hat der Pervertierung des Gleichheitsgedankens im Jugoslawien Titos mit seinem Buch "Die Neue Klasse" (deutsch 1958) ein Denkmal gesetzt. Für uns Deutsche wurde nach dem Zusammenbruch der DDR das ganze Ausmaß der neuen Klassengesellschaft und des kommunistischen Spitzelstaates deutlich, dieser fein verwobenen Mischung aus Privilegien und Angst, aus erkaufter und erzwungener Zustimmung. Der Untergang der sozialistischen Staaten Osteuropas war nicht zuletzt eine Folge dieses maßlosen Widerspruchs zwischen Ideologie und Wirklichkeit, von den auf Papier gewährten Grundrechten und subjektiver Ohnmacht des einfachen Bürgers.

So ist denn auch das Fehlen eines unabhängigen Gerichts oder einer gerichtsähnlichen Institution, die über die Einhaltung der Grundrechte wachen konnte, ein wesentliches Merkmal kommunistischer Staaten. Mit der Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte von Helsinki 1975 wurde die Forderung nach Anerkennung subjektiver Grundrechte und ihrer Durchsetzbarkeit vor allem in der Sowjetunion immer drängender, doch hinkte die Praxis des totalitären Staates hinter der Theorie "aufklärerischer" Rechtsgelehrter hinterher. Mit ihren Klagen waren die Bürger auf Petitionen und Verwaltungsbeschwerden der unterschiedlichsten Art angewiesen, Rechtsbefehle also, die selbst in freiheitlichen Demokratien nicht zu den effektivsten gezählt werden können. Als die 19. Unionsparteikonferenz der KPdSU 1988 zum Ergebnis kam, dass die "Vergrößerung der Rolle des Gerichts im System der sozialistischen Demokratie eine der zentralen Aufgaben der Perestroika" sei, und die "Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit" der Richter forderte (in: M. Gorbatschow, Perestroika, München 1989, S. 404) hatte der Auflösungsprozess der marxistisch-leninistischen Weltmacht bereits begonnen. Eine unabhängige Justiz, mit deren Hilfe der Bürger seine Grundrechte gegenüber dem Staat auch durchsetzen kann, wird entscheidendes Kriterium für eine Demokratisierung der GUS Staaten bleiben.
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19. März 2010
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