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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 08/2003)

Behindertenrecht und Behindertenpolitik in der Europäischen Union


Bernd Schulte
Inhalt

I. Die Lage der Behinderten in Deutschland und in der EU[1]

II. Gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit

III. Rehabilitation/(Wieder-)Ein- gliederung von Menschen mit Behin- derung und Europäisches Sozialrecht

II. Gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit
Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-411/98 (Ferlini)[6] entschieden, dass es eine durch Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn eine Gruppe von Leistungserbringern des Gesundheitswesens ohne entsprechende sachliche Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebühren für ärztliche und pflegerische Leistungen im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung - etwa bei einer Entbindung - festsetzt und erhebt als gegenüber Personen, die dem jeweiligen nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.

Im Ausgangsverfahren hatte eine luxemburgische Krankenanstalt dem Kläger als einer nicht dem nationalen - luxemburgischen - System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Person höhere Gebührensätze in Rechnung gestellt, als sie auf Personen Anwendung fanden, die als Pflichtversicherte dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit angehörten. Der Europäische Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vorliegt, wenn auf vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Regelungen angewandt werden oder wenn auf unterschiedliche Sachverhalte die gleiche Regelung angewandt wird. Dabei verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offene (direkte) Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung (sog. mittelbare-indirekte Diskriminierung), die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Im vorliegenden Fall bedeutete das von dem luxemburgischen Leistungserbringer (Krankenhaus) verwendete Differenzierungsmerkmal der Zugehörigkeit zum nationalen System der sozialen Sicherheit, auf welchem die Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die gleichen ärztlichen Leistungen und Krankenhausleistungen beruhte, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit: Während nämlich die dem luxemburgischen Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem und nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen, die im luxemburgischen Staatsgebiet ärztliche und Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen, ganz überwiegend Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, sind die im Inland wohnhaften luxemburgischen Staatsangehörigen ganz überwiegend dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. Die fragliche Differenzierung wäre nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte, die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig sind, und wenn sie gemessen am rechtmäßig verfolgten Zweck verhältnismäßig wäre. Derartige Rechtfertigungsgründe waren im Ausgangsfall nicht gegeben. Diese Erwägungen lassen sich natürlich auch auf Rehabilitationsleistungen zugunsten von Menschen mit Behinderung übertragen und verlangen auch dort Gleichbehandlung von EU-Ausländern und Inländern.
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10. Februar 2012
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Menschen mit Behinderungen
Editorial
Zwischen Anerkennung und Abwertung
Zum Bild behinderter Menschen in den Medien
Selbstbestimmung als behindertenpolitisches Paradigma - Perspektiven der Disability Studies
Zur schulischen und beruflichen Integration von Menschen mit geistiger Behinderung
Geschlecht und Behinderung
Eine UN-Menschenrechts-konvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung
Behindertenrecht und Behindertenpolitik in der Europäischen Union
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