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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 30-31/2005)

Urheberrecht in der Wissensgesellschaft


Thomas Hoeren
Inhalt

Einleitung

Der Umgang mit dem Urheberrecht

Internet und nationales Recht

Elektronische Pressespiegel

Elektronische Seminarapparate

Privatkopien

Kopienversanddienste

Technische Selbsthilfe

Kopienversanddienste
In jüngster Zeit wurde um die Zulässigkeit von Kopierdiensten gerungen, die von größeren Bibliotheken und Unternehmen angeboten werden.[34] Der BGH hat in zwei Verfahren gegen kommerzielle Recherchedienste entschieden, dass das Angebot von Recherche und Erstellung von Kopien aus einer Hand nicht von den Schranken des Urheberrechts gedeckt sei. Die Klagen richteten sich jeweils gegen die CB-Infobank, die angeboten hatte, aus ihrem umfangreichen Pressearchiv Rechercheaufträge zu erfüllen und Kopien gleich mit anzufertigen. Dabei berief sie sich in erster Linie auf § 53 Abs. 2 UrhG. Die Vorinstanzen hatten voneinander abweichende Urteile erlassen. Der BGH hat klargestellt, dass bei einem Recherche- und Kopierauftrag das UrhG nicht zur Anwendung komme, weil die Kopiertätigkeit der Informationsstelle nicht für den Auftraggeber, sondern in eigener Sache geschehe. Die Bank könne sich deshalb nicht auf eine Privilegierung berufen. Der Kunde andererseits, der sich auf die Schranke hätte berufen können, habe weder kopiert noch kopieren lassen.[35]

Bei öffentlichen Bibliotheken und sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen unterscheidet sich die Rechtslage von der kommerzieller Informationsdienste. Dies gilt insbesondere, wenn auch die Recherche- und Auswahlleistung beim Besteller liegt. Ineiner spektakulären Grundsatzentscheidung[36] hat der BGH entschieden, dass solche Einrichtungen weder in das Vervielfältigungs- noch in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingreifen, wenn sie auf eine Einzelbestellung hin Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge anfertigen und im Wege des Post- oder Faxversandes übermitteln. In einem solchen Fall sei aber in rechtsanaloger Anwendung von §§ 27 Abs. 2 und 3, 49 Abs. 1, 54a Abs. 2 und 54h Abs. 1 UrhG ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung zuzuerkennen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden könne. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs sei angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung geboten, um den Anforderungen des Art. 9 RBÜ, der Art. 9 und 13 des TRIPS-Übereinkommens, der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sowie demurheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei eine analoge Anwendung aller Regelungen im UrhG, in denen einem Rechteinhaber im Bereich der Schranken Vergütungsansprüche zugebilligt werden, geboten.

Ausführlich nimmt der BGH auf die Möglichkeiten des Internets und des Zugriffs auf Datenbanken (im Sinne von Onlinekatalogen und hinsichtlich der dadurch wesentlich erleichterten und erweiterten Recherchemethoden) Bezug. Offen bleibt, ob der BGH nur den Kopienversand per Post und Fax ausnehmen will oder ob die Entscheidungsgründe auch auf den Onlineversand (der nicht Gegenstand des Verfahrens war) übertragen werden können. Nach Auffassung des OLG Köln fällt ein Internetsuchdienst, durch den man Zeitungsartikel mittels Deep-Links auffinden kann, unter § 53 Abs. 2 UrhG.[37] Der Nutzer verwende den Suchdienst nur zum eigenen Gebrauch; daran ändere auch die Beteiligung des Betreibers des Suchdienstes nichts.

Im Rahmen der Novellierungsüberlegungen zum Zweiten Korb[38] soll die Zulässigkeit von Kopienversanddiensten geregelt werden. Nach § 53a des Entwurfs soll die Versendung im Wege des Post- oder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken zulässig sein, sofern sich der Besteller auf einen durch § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. Die Vervielfältigung und Verbreitung in sonstiger elektronischer Form wird auf grafische Dateien beschränkt. Eine solche Versendung kommt aber nur in Betracht, wenn die Beiträge von Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung erworben werden können. Mit diesen Beschränkungen hat sich der Kopienversand von öffentlichen Bibliotheken weitgehend erledigt.
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10. Februar 2012
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