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Informationen zur politischen Bildung (Heft 254)
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Frau und Gesellschaft |

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Gisela Helwig
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Nach dem Vorbild des französischen "Mouvement pour la Libération des Femmes", der 1970 mit öffentlichen Selbstbezichtigungen für die Freigabe der Abtreibung gefochten hatte, bekannten am 3. Juni 1971 in der Zeitschrift "Stern" 374 Frauen, Schwangerschaften abgebrochen zu haben.
Die von Frauengruppen getragene "Aktion 218" sammelte Tausende von Unterschriften für die ersatzlose Streichung des § 218 Strafgesetzbuch (StGB). 1974 bezichtigten sich im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" 329 Ärzte und Ärztinnen, "Frauen ohne finanziellen Vorteil zur Abtreibung verholfen" zu haben, was in mehreren Fällen zu Anklagen führte.
Die 1974 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Fristenregelung - Straffreiheit bei Abbrüchen in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten - wurde im Februar 1975 vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit der im Grundgesetz verankerten Unantastbarkeit des menschlichen Lebens erklärt. Die im Juni 1976 als Kompromißlösung in Kraft getretene Reform des § 218 StGB stellte den Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb festgelegter Fristen straffrei. Allerdings mußte eine der folgenden Indikationen vorliegen: medizinisch (Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren); embryopathisch (Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren wegen zu erwartender schwerer Schädigung des Kindes); kriminologisch (Schwangerschaft durch Vergewaltigung); sozial (schwerwiegende Notlage der Schwangeren).
Nach der deutschen Vereinigung 1990 war die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland zunächst uneinheitlich. Bei der Formulierung des Einigungsvertrages hatten sich die westlichen Unterhändler mit ihrer Forderung nach Übernahme des Indikationsmodells nicht durchsetzen können. So blieb die 1972 in der DDR eingeführte Fristenlösung - freie Entscheidung der Frau über den Fortbestand einer Schwangerschaft in den ersten drei Monaten - in den neuen Bundesländern vorläufig weiter in Kraft. Allerdings wurde dem gesamtdeutschen Gesetzgeber im Einigungsvertrag (Artikel 31 Absatz 4) aufgetragen, "spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche der Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands bisher der Fall ist".
Mit 355 Ja-, 283 Nein-Stimmen und 16 Enthaltungen verabschiedete der Bundestag am 26. Juni 1992 das "Schwangeren- und Familienhilfegesetz". Damit sprach sich eine deutliche Mehrheit für den Gruppenantrag aus, den eine große Anzahl von SPD- und FDP-Abgeordneten zusammen mit einigen Parlamentariern und Parlamentarierinnen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen eingebracht hatte. Er sah vor, daß Abtreibungen in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten straffrei bleiben, wenn sich eine Frau in einer "Not- und Konfliktlage" mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten ließ. Flankierende soziale Maßnahmen sollten die Entscheidung für das Kind erleichtern.
Auf Antrag der bayerischen Landesregierung sowie einer Mehrheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz im Mai 1993 in Passagen für grundgesetzwidrig. Als Vorgabe für den Gesetzgeber wurde festgelegt, daß der Staat die Pflicht habe, für das Lebensrecht des Kindes und dessen prinzipiellen Vorrang vor den Grundrechten der Frau (Menschenwürde, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmungsrecht) einzutreten.
Zwei Jahre später, am 29. Juni 1995, beschloß der Bundestag das derzeit geltende "Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz", das dem Schutz des ungeborenen Lebens stärker Rechnung trägt. Gleichzeitig aber berücksichtigt es, daß dieser Schutz nur mit der Schwangeren und nicht gegen sie gewährleistet werden kann.
Die neue Frauenbewegung konnte das Ziel ihrer § 218-Initiativen nicht erreichen, weil es dem ethischen Anspruch des Grundgesetzes zuwiderlief. Es wurde deutlich, daß es eine allseits befriedigende Lösung nicht geben konnte. Bei der Kollision der Rechtsgüter "Grundrechte der Frau" versus "Schutz des ungeborenen Lebens" hatte der Staat dem ungeborenen Leben Vorrang eingeräumt. Andererseits dürfen individuelle Konfliktlagen, deren Gewicht von außen kaum abzuschätzen ist, in diesem speziellen Fall nicht völlig außer acht bleiben. Der Kompromiß - grundsätzliches Festhalten an der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs bei gleichzeitiger Festlegung von Regelungen für den Ausnahmefall - entspricht nach Ansicht von Bundestagsmehrheit und Verfassungsgericht den Intentionen des Grundgesetzes am ehesten. |
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08. Februar 2012
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Spezial |
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Gender Mainstreaming
Ein integratives, gesamt-gesellschaftliches Konzept verbirgt sich hinter dem Begriff "Gender Mainstreaming". Der Ansatz befasst sich ausdrücklich mit den gesellschaftlichen Notwendigkeiten für Frauen und Männer und geht weit über das Konzept der Frauenförder- und Gleichstellungspolitik hinaus. |
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