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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 32-33/2001)

Kontrollinstrumentarien der Korruptionsprävention und -bekämpfung in Deutschland


Michael H. Wiehen
Inhalt

I. Definition der Korruption

II. Tatorte der Korruption

III. Kontrollinstrument Repression

IV. Kontrollinstrument Prävention

V. Schlussbemerkung

I. Definition der Korruption
Korruption wird normalerweise definiert als das "Ausnutzen einer Machtposition zum eigenen Vorteil". Es gibt keine gesetzliche Begriffsbestimmung, und man sucht das Wort Korruption vergeblich in Straf- oder anderen Gesetzbüchern. Eine als Korruption bezeichnete Handlung kann strafgesetzliche Tatbestände u. a. der Bestechung und Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und -annahme, der Unterschlagung, Begünstigung, Betrug und Untreue erfüllen, aber es könnte auch Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte, Wählerbestechung oder Abgeordnetenbestechung sein.

  • PDF-Version: 63 KB


  • Zur Person
    Michael H. Wiehen
    Dr. jur., geb. 1932; 1961-1995 in der Rechtsabteilung der Weltbank; seit 1995 Rechtsanwalt in München, ehrenamtliche Mitarbeit bei Transparency International als Mitglied des Gesamtvorstands und als Vorsitzender des Deutschen Chapters.

    Anschrift: Transparency International, Belfortstr. 3, 81667 München.
    E-Mail: office@ti-deutschland.de

    Zahlreiche Veröffentlichungen zur Korruptionsbekämpfung und -prävention.

    Häufig wird es bei Korruption einen Täter mit Entscheidungsbefugnis über öffentliche oder private Belange geben und einen Täter, der diese Entscheidungsbefugnis beeinflussen will, um eine bestimmte Entscheidung in seinem Interesse herbeizuführen. Es ist aber ebenso Korruption, wenn zwei oder mehr Täter vereinbaren, den Wettbewerb auszuhebeln - unabhängig davon, ob ein Täter auf der anderen, der Entscheidungsseite, in diese Pläne eingeweiht ist und sie vielleicht sogar unterstützt oder nicht.

    Bei der "Machtposition" denkt man zunächst an Amtsträger, die eine Ermessensentscheidung (etwa Auftragsvergabe, Erteilung einer Baugenehmigung) zu treffen haben. Aber der Einkäufer eines privaten Unternehmens trifft ebenfalls Ermessensentscheidungen und hat damit eine Machtposition. Es ist auch Korruption, wenn ein Täter ohne Macht nur versucht, einen Amtsträger zu bestechen, also kein "Ausnutzen einer Machtposition" im engeren Sinne vorliegt.

    Auch der Begriff "zum eigenen Vorteil" sollte weit ausgelegt werden. Die Erlangung eines Bauauftrags nach Bestechung ist ein klarer Vorteil. Die Erwartung von Vorteilen für Familienangehörige ist ebenso eindeutig. Aber auch die Erlangung eines Vorteils etwa für einen (Fußball-)Verein, in dem der Täter Mitglied ist, ist "eigener Vorteil". Und die Annahme von "schwarzen Geldern" durch Parteifunktionäre für eine politische Partei, die dadurch im Wahlkampf besser ausgestattet ist, ist ebenso eindeutig Korruption "zum eigenen Vorteil".
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    10. Februar 2012
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    Wirtschaftskriminalität - Korruption
    Editorial
    Korruption - wuchernder Krebsschaden in der Gesellschaft
    Das Parteibuch - Schattenwirtschaft der besonderen Art?
    Kontrollinstrumentarien der Korruptionsprävention und -bekämpfung in Deutschland
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    Organisierte Kriminalität und Korruption
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