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Informationen zur politischen Bildung Nr. 306/2010
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Vom Sinn und Zweck des Strafens |

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Heribert Ostendorf
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Eine Kriminalstrafe bedeutet, mit absichtlicher Übelzufügung durch staatliche Organe auf kriminelle Taten zu reagieren. Nicht erst die Strafe ist eine Übelzufügung, bereits das Strafverfahren beschneidet die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten. Das Strafverfahren ist ein Zwangsverfahren. Selbst wenn es mit einem Freispruch endet, wird mit dem Ermittlungsverfahren, dem Anklagevorwurf sowie der - öffentlichen - Hauptverhandlung in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Über die Bloßstellung in der Öffentlichkeit kann eine Anklage zum wirtschaftlichen Ruin oder zum Verlust von gesellschaftlichen und politischen Ämtern führen. Strafe ist niemals Wohltat, mag sie auch noch so gut gemeint sein.
Für eine solche staatlich angeordnete und durchgeführte Übelzufügung bedarf es einer besonderen Legitimation, und zwar nicht nur einer formalen, das heißt durch Gesetz abgesicherten, sondern auch einer inhaltlichen Legitimation, die sich aus Ethik und Vernunft ableitet. Hierzu wurden und werden so genannte Straftheorien entwickelt.
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Die Verwendung dieser Grafik ist honorarpflichtig.
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09. Februar 2012
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Pocket |
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Pocket Recht - Juristische Grundbegriffe
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