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Informationen zur politischen Bildung Nr. 306/2010

Ziele und Aufgaben des Jugendstrafrechts


Heribert Ostendorf
Inhalt

Einleitung

Zielsetzung

Verfahrensgestaltung

Jugendstrafrechtliche Sanktionen

Einleitung
Für Jugendliche (14- bis 17-Jährige einschließlich) und Heranwachsende (18- bis 20-Jährige einschließlich) gilt ein spezielles Jugendstrafrecht. Dies ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Das erste Jugendgerichtsgesetz, dessen Entwurf von dem damaligen Reichsjustizminister Gustav Radbruch eingebracht wurde, datiert aus dem Jahre 1923. Mit dem JGG von 1923 wurde die Strafbarkeitsgrenze auf 14 Jahre - vorher zwölf Jahre - festgelegt, das heißt, jugendliche Tatverdächtige mussten mindestens 14 Jahre alt sein, um mit Strafgewalt gegen sie vorzugehen, wobei die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einzelfall geprüft werden musste. Diese Grenze gilt in Deutschland auch heute noch und ebenso in den meisten europäischen Staaten. Es gibt allerdings Länder mit abweichenden Regelungen. So beginnt zum Beispiel das Strafbarkeitsalter in England mit zehn Jahren, in den skandinavischen Ländern Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden mit 15 Jahren. Strafbarkeitsgrenzen sind abhängig von dem jeweiligen Jugendhilferecht, das heute in Deutschland in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26. Juni 1990 geregelt ist. Vormals galt das Jugendwohlfahrtsgesetz, das ebenfalls aus dem Jahre 1923 stammt.


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Die Verwendung dieser Grafik ist honorarpflichtig.

Mit der Änderung des Jugendgerichtsgesetzes im Jahre 1943 wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit vorübergehend wiederum auf zwölf Jahre herabgesenkt, "wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert". Auch war das allgemeine Strafrecht, damit in vielen Fällen ebenfalls die Todesstrafe, auf Jugendliche anzuwenden, wenn diese in ihrer Entwicklung über 18 Jahre alten Tätern gleichgestellt wurden und "wenn das gesunde Volksempfinden es wegen der besonders verwerflichen Gesinnung des Täters und wegen der Schwere der Tat fordert" (§ 20 Abs. 1). Die nationalsozialistische Strafideologie zeigt sich auch in Absatz 2 dieser Bestimmung, wonach das allgemeine Strafrecht anzuwenden war, "wenn der Jugendliche" - so die damalige für die gesamte Lebenszeit abstempelnde Formulierung - "ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist und der Schutz des Volkes diese Behandlung fordert."
Diese Bestimmungen wurden mit dem Jugendgerichtsgesetz aus dem Jahre 1953 wieder rückgängig gemacht. Gleichzeitig wurden die so genannten Heranwachsenden mit in das Jugendstrafverfahren hineingenommen. Trotz der (zivilrechtlichen) Volljährigkeit ab 18 Jahren kommen alle Angeklagten, die zum Tatzeitpunkt noch keine 21 Jahre alt waren, vor ein Jugendgericht. Dieses muss dann entscheiden, ob bei den Heranwachsenden jugendstrafrechtliche Sanktionen erfolgen sollen oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll. Während bei Jugendlichen die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einzelfall geprüft werden muss, sind Heranwachsende wie Erwachsene - von ausnahmsweiser Schuldunfähigkeit abgesehen - immer strafrechtlich verantwortlich.


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Die Verwendung dieser Grafik ist honorarpflichtig.

Das Jugendstrafrecht wird bei Heranwachsenden angewandt, wenn der Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit einem Jugendlichen entsprach oder die Tat als eine "Jugendverfehlung" eingeordnet werden kann. Unter Letzterem versteht man Straftaten, die Ausdruck einer typischen jugendlichen Lebenssituation sind, beispielsweise aus Imponiergehabe, jugendlichem Leichtsinn, Neugier oder Gruppendruck begangen worden sind.
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09. Februar 2012
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Kriminalität und Strafrecht
Editorial
Lagebild der Kriminalität
Ursachen von Kriminalität
Vom Sinn und Zweck des Strafens
Politische Strafjustiz in Deutschland
Strafrechtsprinzipien und Strafverfahren
Sanktionensystem
Ziele und Aufgaben des Jugendstrafrechts
Beispiele schwerer Formen der Kriminalität
Aufgaben und Ausgestaltung des Strafvollzugs
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