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Informationen zur politischen Bildung (Heft 242)
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Unterschiedliche Verfassungsmodelle |

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Hans-Georg Wehling
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Norddeutsche Ratsverfassung |
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Verwendung dieser Grafik ist honorarpflichtig.
Die Norddeutsche Ratsverfassung zeichnete sich durch einen starken Rat und einen verhältnismäßig schwachen Verwaltungschef aus, der im Grunde nur Werkzeug des Rats (bzw. seiner Mehrheit) sein sollte, ohne eigenen politischen Willen. Dahinter wird die britische Konzeption von politisch-parlamentarischer Führung und einer unpolitisch-loyalen Verwaltung auch auf Gemeindeebene sichtbar. Die drei Führungsfunktionen waren somit auf zwei Amtsinhaber aufgeteilt: auf den Vorsitzenden des Rats, der aus dessen Mitte gewählt wurde, den Titel (Ober-)Bürgermeister trug und unabhängig von der Größe des Ortes ehrenamtlich tätig war; und auf den hauptamtlichen, besoldeten Gemeindedirektor, der in Städten den Titel (Ober-)Stadtdirektor führte. Repräsentant der Gemeinde war der Bürgermeister, Rechtsvertreter der Verwaltungschef. Die Vorsitzenden der Ratsausschüsse wurden aus deren Mitte bestellt.
Ob der Verwaltungschef (Süddeutsche Ratsverfassung) oder ein Mitglied des Rats (Norddeutsche Ratsverfassung) Ausschussvorsitzender ist, hat Konsequenzen: Schon aus Termingründen sorgt ein Bürgermeister als Vorsitzender dafür, dass es nur wenige Ausschüsse gibt. Dementsprechend groß ist der Zuständigkeitsbereich eines jeden Ausschusses, mit der Folge, dass hier bereits ein Interessenausgleich stattfinden kann. Die Einbindung der Ausschussarbeit in die übergreifende kommunalpolitische Konzeption der Gemeinde wird durch den allgegenwärtigen Bürgermeister geleistet, der mit seinem Vorsitz die Arbeit der Ausschüsse koordiniert, damit für die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns sorgen kann und die Kosten produzierenden Beschlüsse in die Gesamtheit des Haushalts integriert - was in der Praxis bedeutet: Er achtet darauf, dass die Beschlüsse im Haushaltsrahmen bleiben.
Anders, wenn die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte des Rats gewählt werden. Da der Ausschussvorsitz Ansehen verleiht, werden deutlich mehr Ausschüsse geschaffen. Die Ratstätigkeit zersplittert sich, wird unübersichtlicher, verleitet möglicherweise zu Mehrausgaben, da Ausschussvorsitzende sich durch eigene Projekte profilieren wollen. Um eine effektivere Koordination der Ausschussarbeit zu gewährleisten, besteht in Niedersachsen seit der Zeit der Norddeutschen Ratsverfassung innerhalb des Rates ein Verwaltungsausschuss unter Vorsitz des Bürgermeisters. Der Verwaltungschef gehörte ihm nur mit beratender Stimme an. Auch nach Abschaffung der Norddeutschen Ratsverfassung ist in Niedersachsen der Verwaltungsausschuss beibehalten worden, unter Vorsitz des inzwischen hauptamtlichen Bürgermeisters.
Mit der Änderung seines kommunalen Verfassungssystems hat auch Nordrhein-Westfalen einen solchen koordinierenden Ratsausschuss geschaffen: den Hauptausschuss, unter Vorsitz des Bürgermeisters, der hier auch ein Stimmrecht besitzt. Seine Aufgabe wird von der neuen Gemeindeordnung klar benannt: "Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen." (§ 59, 1) Hinzu kommt sowohl in Niedersachsen als auch in Nordrhein-Westfalen als weitere Funktion das Eilentscheidungsrecht, das heißt in dringenden Fällen entscheidet der Verwaltungs- bzw. Hauptausschuss anstelle des Rates. Wenn allerdings auch der Verwaltungs- bzw. Hauptausschuss nicht schnell genug einberufen werden kann, entscheidet der Bürgermeister zusammen mit einem weiteren Ratsmitglied.
Ein Eilentscheidungsrecht kennen alle Gemeindeordnungen. Es ist dazu gedacht, dringende Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten (auch formlos einberufenen) Gemeinderatssitzung Zeit haben, anstelle des Rates zu entscheiden. (Beispiel: ein günstiges Grundstücksangebot, bei dem auf der Stelle zugegriffen werden muss.) Über die Eilentscheidung muss der Rat in seiner nächsten Sitzung informiert werden. Auch wenn der Rat im Nachhinein die Eilentscheidung missbilligt, kann sie die Gemeinde gegenüber Dritten rechtlich binden. Ein solches Instrument lässt sich missbrauchen, ganz gleich, ob es dem Verwaltungschef allein zusteht, einem Gremium oder dem Ratsvorsitzenden zuzüglich einem weiteren Ratsmitglied - wobei der Missbrauch nicht immer zulasten des Rats zu gehen braucht: Manchmal drängt der Rat dem Verwaltungschef eine Eilentscheidung auf, um nicht selbst eine unpopuläre Entscheidung (etwa bei einer Auftragsvergabe an einen auswärtigen Anbieter) treffen zu müssen.
Die kommunale Verfassungswirklichkeit sah in den Gemeinden mit Norddeutscher Ratsverfassung recht verschieden aus. Von erheblicher Bedeutung ist auch hier die Gemeindegröße. In kleineren Gemeinden war die Durchsetzungskraft des Verwaltungsprofis Gemeindedirektor gegenüber den "Feierabendpolitikern" des Rats so groß, dass letztlich er die kommunalpolitische Szene beherrschte. In den größeren Städten hatte sich in der Regel eine klare Rollenverteilung eingespielt, indem jeweils eines der beiden Häupter dominierte: entweder der Oberbürgermeister oder der Oberstadtdirektor. Zugespitzt heißt das: Es gab Gemeinden, in denen sich der Oberbürgermeister "seinen" Oberstadtdirektor suchte, und esgab Gemeinden, in denen ein mächtiger Oberstadtdirektor sich"seinen" Oberbürgermeister beschaffte. |
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10. Februar 2012
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Aus Politik und Zeitgeschichte |
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Stadtentwicklung
Mit der Stadt verband sich seit jeher die Hoffnung auf ein besseres Leben. Dieser Hoffnung steht gegenwärtig eine zunehmende soziale und wirtschaftliche Polarisierung der Stadtgesellschaften entgegen. |
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Planspiel Kommunalpolitik |
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