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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 13/2009)
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Der Kaukasus zwischen Minderheiten- und Machtpolitik |

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Maximilian Opitz
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Sekundäre Schutzzuständigkeit |
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Die sekundäre Schutzzuständigkeit für den Minderheitenschutz liegt bei den Mutterstaaten, von denen einige diese Verantwortung sogar mit Verfassungsrang ausgestattet haben. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit bildet dabei das Konzept der Nation ein wichtiges Verbindungselement zwischen Mutterstaat und nationaler Minderheit. Seit den 1990er Jahren nehmen immer mehr Staaten diese Schutzzuständigkeit für "ihre" Minderheiten, die in anderen Staaten siedeln, wahr. Neben zwischenstaatlichen Verträgen sind einseitige (gesetzliche) Regelungen mit exterritorialer Geltung eine durchaus gängige Praxis. Nach Auffassung der Venedig-Kommission sollten derartige unilaterale Regelungen folgende völkerrechtlichen Prinzipien respektieren: a) das Prinzip der territorialen Souveränität, b) das Prinzip Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten), c) das Prinzip gutnachbarschaftlicher Beziehungen sowie d) das Prinzip der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere das Diskriminierungsverbot.
Wichtige internationale Gremien wie die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE), haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Darauf aufbauend hat 2008 der Hohe Kommissar für nationale Minderheiten Empfehlungen zum Umgang mit nationalen Minderheiten in zwischenstaatlichen Beziehungen herausgegeben. Damit verfestigen sich im Soft Law Bedingungen und Grenzen für das Zustandekommen und für den Inhalt von Minderheiten schützenden Maßnahmen durch Mutter- und Drittstaaten. Einen völkerrechtlichen Vertrag, der die sekundäre Schutzzuständigkeit umfassend regelt, gibt es bisher nicht. Allerdings enthalten einige völkerrechtliche Verträge Teilaspekte dieser sekundären Schutzzuständigkeit.
Auch Russland hat sich auf seine Schutzverantwortung als Mutterstaat berufen, allerdings steht das russische Vorgehen in starkem Kontrast zu den Empfehlungen des HCNM. Demnach sollten Staaten unter anderem davon Abstand nehmen, ihre Staatsbürgerschaft en masse zu verleihen. Die unilateralen Maßnahmen sollten in Konsultation und mit Zustimmung des Wohnsitzstaates getroffen werden und insbesondere in Bereichen außerhalb von Kultur und Bildung eher die Ausnahme bleiben. Ferner sind sie nicht diskriminierend auszugestalten und sollten weder den sozialen Zusammenhalt noch die territoriale Integrität gefährden. Maßnahmen, die separatistische Tendenzen stützen könnten, sind zu unterlassen. Schließlich sollten die Mutterstaaten eine konsistente Minderheitenpolitik betreiben, das heißt, ihre Anstrengungen zum Schutz der Minderheiten im eigenen Staatsgebiet sollten mit den Schutzmaßnahmen für "ihre" Minderheiten in fremden Staaten vergleichbar sein. Ohne auf sämtliche Empfehlungen des HCNM einzugehen, ist es offensichtlich, dass Russland seine sekundäre Schutzverantwortung überaus extensiv interpretiert und ausgeübt hat. |
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10. Februar 2012
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