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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 13/2009)
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Der Kaukasus zwischen Minderheiten- und Machtpolitik |

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Maximilian Opitz
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Tertiäre Schutzzuständigkeit |
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Die "tertiäre Schutzverantwortung", wie sie hier bezeichnet wird, liegt bei der Staatengemeinschaft. Aufträge zum Minderheitenschutz und/oder der Achtung des Selbstbestimmungsrechts finden sich in den Regelwerken der meisten internationalen Organisationen. Wieweit diese Verantwortung bei innerstaatlichen Konflikten reicht, ist jedoch umstritten, da dem normativen Auftrag des Menschenrechtsschutzes das Interventionsverbot entgegensteht. Die Auflösung dieses völkerrechtlichen Konflikts folgt in der Praxis meist politischen Erwägungen. Doch selbst wenn eine internationale Responsibility to Protect befürwortet wird, ist dies eine rein subsidiäre Verantwortung.
Es können an dieser Stelle nicht sämtliche Aktionen der Staatengemeinschaft, die zur Konfliktlösung im Kaukasus angestrengt wurden, nachgezeichnet werden. Allen ist jedoch gemeinsam, dass sie den Augustkrieg nicht verhindern konnten. Die Gründe reichen von ungenügenden eigenen Anstrengungen über Behinderungen durch die Konfliktparteien bis hin zu strukturellen Defiziten des Völkerrechts und der internationalen Politik. Daran lassen sich einige Ansatzpunkte erkennen, wo die Staatengemeinschaft aktiv werden sollte, damit ähnliche Konfliktszenarien in Zukunft verhindert werden können. Im Bereich der primären Schutzverantwortung hat die Staatengemeinschaft die Anwendung und Fortentwicklung der genannten völkerrechtlichen Verträge voranzutreiben. Die Staaten selbst sollten bei der Ausgestaltung ihrer Minderheitenpolitik noch stärker die internationalen Standards beachten und auf die Expertise der internationalen Beratungsorgane zurückgreifen. Im Bereich der sekundären Schutzverantwortung sind die juristisch bisher erst schwach ausgebildeten Regelungen von der Staatengemeinschaft politisch zu untermauern und völkerrechtlich weiterzuentwickeln. Da diese Regelungen Klarheit über die Bedingungen und Grenzen der Schutzpolitik der Mutterstaaten schaffen, können sie eine Koppelung verschiedener Konfliktgegenstände erschweren und damit die Instrumentalisierung des Minderheitenschutzes vermeiden helfen.
Letztlich sind auch im Bereich des Selbstbestimmungsrechts weitere Entwicklungen nötig. In den meisten Fällen entscheidet nicht das betroffene Volk über sein äußeres Selbstbestimmungsrecht, sondern die Staatengemeinschaft. Diese hält mit dem Instrument der Anerkennung den Schlüssel für die Aufnahme des neuen Staates in ihre Gemeinschaft in der Hand. Das bringt sie in die Verantwortung, deutlich herauszustellen, aufgrund welcher Kriterien sie einem Volk das äußere Selbstbestimmungsrecht "gewährt". Eine solche ausführliche Begründung würde eine Systematisierung des Selbstbestimmungsrechts hervorbringen und die überaus problematische Berufung auf vermeintliche Präzedenzfälle erschweren. Auch wäre die Staatengemeinschaft gezwungen, selbst eine einheitliche Linie zu verfolgen. In der Europäischen Union wurde mit dieser Verregelung bereits begonnen. Seit Anfang der 1990er Jahre - und zuletzt im Falle des Kosovo - machen die EU-Staaten die Anerkennung als Staat unter anderem von der Gewährleistung von Minderheitenrechten abhängig.
Daneben gilt es, die indirekte Instrumentalisierung des äußeren Selbstbestimmungsrechts durch einen Drittstaat auszuschließen. Will man im Kaukasus eine Situation vermeiden, wie sie auf Zypern entstanden ist, sollte sich die Staatengemeinschaft darum bemühen, so rasch wie möglich einen Ausweg aus den Schwierigkeiten zu finden, die aus der vorzeitigen Anerkennung von Abchasien und Südossetien erwachsen. Dabei sollte sie darauf bestehen, dass wer auch immer die Herrschaft in Abchasien und Südossetien ausübt, auch die primäre Verantwortung übernehmen muss, die dortigen Minderheiten zu schützen - selbst wenn es sich um keine international anerkannten Staaten handelt.
Es ist offensichtlich, dass das Völkerrecht bei der Regelung ethnischer Konflikte in seiner Reichweite begrenzt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der internationale Verregelungsprozess diese Grenzen bereits erreicht hat. Aufgabe der Politik ist es, die Rechtsentwicklung weiter zu fördern und das Völkerrecht dort, wo es an Grenzen stößt, mit politischen Maßnahmen auszugleichen. Wo das Völkerrecht jedoch von Machtpolitik instrumentalisiert zu werden droht, muss die Politik entschieden und kohärent dagegen auftreten. Nur so kann sichergestellt werden, dass das große Potential des Minderheitenschutzes zukünftig nicht mehr zur Konflikteskalation, sondern zur Konfliktprävention eingesetzt wird. |
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10. Februar 2012
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Kaukasus-Region
Immer öfter erreichen uns Nachrichten aus dem Kaukasus. Dennoch ist das Wissen über die ethnischen Konflikte, Unabhängigkeits- bestrebungen und Bürgerkriege der Region gering. Das Heft bringt uns Kaukasien näher. |
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