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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 43/2004)

Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht


Oliver Dörr
Inhalt

Die Grundnorm der internationalen Ordnung

Ausnahmen für einzelstaatliche Gewaltanwendung

Sanktionen bei Rechtsverstößen

Kollektive Durchsetzung durch den UN-Sicherheitsrat

Ausblick

Die Grundnorm der internationalen Ordnung
Der Irakkrieg, den eine Staatenkoalition der "Willigen" unter Führung der USA im März 2003 begann, hat die Frage nach Krieg und Gewalt in den internationalen Beziehungen wieder in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Vor allem die zur Rechtfertigung der Invasion vorgebrachten Begründungen werfen Fragen nach dem Stand des geltenden Völkerrechts und nach seiner Tauglichkeit für die Bekämpfung neuer Bedrohungen im 21. Jahrhundert auf.

Zur Person
Oliver Dörr
Dr. jur., geb. 1964; Professor für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Osnabrück.
Anschrift: Universität Osnabrück, European Legal Studies Institute, 49069 Osnabrück.
E-Mail: odoerr@uos.de

Veröffentlichungen u.a.: Der europäisierte Rechtsschutzauftrag deutscher Gerichte, Tübingen 2003; Staats- und völkerrechtliche Aspekte des Irak-Krieges, Tübingen 2003, Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften, Tübingen 2003; Staatliche Immunität auf dem Rückzug?, in: Archiv des Völkerrechts, 41 (2003); Kompendium völkerrechtlicher Rechtsprechung, Tübingen 2004.


Die Begrenzung der Anwendung militärischer Gewalt in den internationalen Beziehungen ist eine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts. Während es noch bis zum Ende des Ersten Weltkrieges zu den wesentlichen Attributen des souveränen Staates gehörte, jederzeit zum Kriege schreiten zu dürfen, um seine außenpolitischen Interessen durchzusetzen, entwickelte sich - nicht zuletzt unter dem Eindruck jenes Krieges - in der Ära des Völkerbundes ein neues Verständnis internationaler Ordnung. Die Ächtung des Krieges und schließlich die Gewaltlosigkeit zwischen Staaten wurde zum wichtigsten Grundwert dieser Ordnung. Ein wesentlicher Meilenstein in dieser Entwicklung war der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, in dem alle Vertragsparteien auf den Krieg "als Werkzeug nationaler Politik" verzichteten. Daneben trat die Kollektivierung der internationalen Sicherheit: Schon die Völkerbundsatzung von 1919 beschrieb die Wahrung des internationalen Friedens als eine Angelegenheit des gemeinsamen Interesses aller Mitgliedstaaten. Ein funktionierendes System kollektiver Sicherheit aber brachte die Völkerbundzeit nicht hervor.

Die Charta der Vereinten Nationen schuf 1945 eine neue völkerrechtliche Grundlage sowohl für das materiell-rechtliche Gewaltverbot als auch für seine kollektive Durchsetzung durch die Staatengemeinschaft. Artikel 2 Ziffer 4 der Charta untersagt den Mitgliedstaaten grundsätzlich jede Androhung oder Anwendung von Gewalt in ihren internationalen Beziehungen. Jede militärische Gewalt - nicht mehr nur der Krieg - eines Staates gegen einen anderen ist damit völkerrechtswidrig. Nach Kapitel VII der Charta obliegt es dem UN-Sicherheitsrat, im Falle einer Friedensbedrohung oder einer Angriffshandlung Maßnahmen gegen den Aggressor zu beschließen und durchzusetzen. An derartige Beschlüsse sind alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gebunden.

Das umfassende Gewaltverbot des Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta entwickelte sich in der Folgezeit zum tragenden Grundpfeiler der Vereinten Nationen und der gesamten internationalen Ordnung. Es wurde von allen Staaten auch außerhalb der Vereinten Nationen als wesentliche Richtschnur ihres außenpolitischen Handelns anerkannt und erlangte so die Qualität universellen Völkergewohnheitsrechts. Der Internationale Gerichtshof (IGH) bestätigte dies 1986 in seiner Nicaragua-Entscheidung und fügte erst kürzlich in seinem "Mauer"-Gutachten hinzu, dass deshalb auch der gewaltsame Gebietserwerb gewohnheitsrechtlich verboten sei.[1] Alle Staaten und internationalen Organisationen sind gehalten, die aus einer illegalen Gewaltanwendung resultierende Situation nicht anzuerkennen. Darüber hinaus ist das Gewaltverbot heute als ein Satz des ius cogens anerkannt, also als zwingende Völkerrechtsnorm, von der die Staaten auch im Rahmen einer vertraglichen Einigung nicht abweichen können.[2]

Im Zusammenhang mit dem Irakkrieg haben nun in jüngerer Zeit vor allem amerikanische Völkerrechtler die Fortgeltung des allgemeinen Gewaltverbots bestritten und sein Erlöschen vor allem mit der Untauglichkeit des UN-Systems begründet, den neuen Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus wirksam entgegenzutreten.[3] Die eindeutige Mehrheit der Völkerrechtler tritt diesem kurzsichtigen Versuch, die außenpolitischen Handlungsoptionen der USA zu erweitern, jedoch zu Recht entgegen. Denn nicht nur gilt das Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta weiterhin als Bestandteil dieses völkerrechtlichen Vertrages fort. Vor allem aber hat die übergroße Mehrheit der Staaten aus Anlass der Afghanistan-Intervention 2001 sowie insbesondere des Irakkrieges 2003 ihr grundsätzliches Festhalten an dieser Fundamentalnorm bekräftigt. Und auch die USA und ihre "Koalition der Willigen" haben dadurch, dass sie den Angriff auf den Irak mit Hilfe von Ausnahmeregeln zu rechtfertigen suchten, den Fortbestand der Grundregel implizit anerkannt. Der Konsens in der Staatengemeinschaft, dass militärische Gewalt eines Staates gegen einen anderen grundsätzlich verboten und damit völkerrechtswidrig ist, besteht also nach wie vor. Dies ist angesichts des gewaltigen Zerstörungspotenzials der modernen Waffentechnik auch rechtspolitisch ohne ernsthafte Alternative: Ein souveränes Recht zur Gewaltanwendung, vergleichbar dem internationalen Faustrecht des 19. Jahrhunderts, würde unter den technischen Bedingungen des 21. Jahrhunderts praktisch jede internationale Ordnung in Frage stellen. Die Aufrechterhaltung eines wirksamen völkerrechtlichen Gewaltverbots ist daher nicht zuletzt ein Gebot der praktischen Vernunft.
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10. Februar 2012
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Inhalt
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Vereinte Nationen
Editorial
UNO und Völkerrecht in der Weltordnungskrise
Die souveräne Gleichheit der Staaten - ein angefochtenes Grundprinzip des Völkerrechts
Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht
Epochenwechsel im Völkerrecht?
Das humanitäre Völkerrecht in der Krise?
Die Reform der Vereinten Nationen - Weltorganisation unter Anpassungsdruck
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