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Informationen zur politischen Bildung Nr. 306/2010

Politische Strafjustiz in Deutschland


Heribert Ostendorf
Inhalt

Politische Justiz in der Weimarer Republik

NS-Diktatur: Perversion des Rechts

Behandlung der NS-Justiz in der Bundesrepublik

SED-Justiz

Justiz zwischen Politik und Recht

Politische Justiz in der Weimarer Republik
In der Weimarer Republik gab es eine politische Justiz, die "auf dem rechten Auge blind" war, um mit dem linken umso schärfer hinzusehen. Bezeichnend für die Nachsicht gegen Rechts ist der Prozess gegen Adolf Hitler und weitere Angeklagte wegen des Putschversuchs am 8./9. November 1923 in München, als Hitler und General Erich Ludendorff versuchten, in Bayern die Macht an sich zu reißen und mit einem Marsch auf Berlin die Regierung Stresemann zu stürzen. Die Anklage lautete auf Hochverrat: "Die Beschuldigten haben, gestützt auf die bewaffneten Machtmittel des Kampfbundes und die bewaffnete Macht der Infanterieschulen, es unternommen, die bayerische Regierung und die Reichsregierung gewaltsam zu beseitigen, die Reichsverfassung und die des Freistaates Bayern gewaltsam zu ändern und verfassungswidrige Regierungsgewalten aufzurichten."
Die Angeklagten - neben Hitler und General Ludendorff der ehemalige Münchener Polizeipräsident Ernst Pöhner, der spätere Reichsinnenminister Wilhelm Frick und sechs Führer des "Deutschen Kampfbundes", darunter Ernst Röhm - konnten die Verhandlung als Forum für ihre Hetze gegen die Republik und ihre Repräsentanten ohne ernsthafte Zurückweisungen durch das Gericht nutzen. Das Urteil fiel außerordentlich milde aus. Hitler wurde zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt, gleichzeitig wurde ihm schon im Gerichtssaal die Bewährung nach Verbüßung von sechs Monaten in Aussicht gestellt. Die Bestimmung des Republikschutzgesetzes, wonach Nichtdeutsche, die wegen Hochverrats verurteilt wurden, auszuweisen waren, wurde auf Hitler, der zu diesem Zeitpunkt noch österreichischer Staatsbürger war, nicht angewandt. Die Begründung lautete: "Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler [...] kann nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift [...] des Republikschutzgesetzes [...] keine Anwendung finden." Am 14. Dezember 1924 wurde Hitler aus der Festungshaft entlassen und konnte seinen Kampf um die Macht fortsetzen.
Ungleich härter urteilte die Justiz im Prozess gegen den späteren (1936) Friedensnobelpreisträger Carl von Ossietzky im Jahr 1931. Ossietzky hatte als Herausgeber und Schriftleiter der "Weltbühne" einen Aufsatz drucken lassen, in dem auf eine militärische Aufrüstung in der deutschen Luftfahrt und die Zusammenarbeit zwischen Reichswehr und Sowjetunion entgegen den Bestimmungen des Versailler Friedensvertrages hingewiesen wurde. Daraufhin wurde er gemeinsam mit dem Autor des Artikels wegen Verrats militärischer Geheimnisse zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, obwohl sie lediglich Verstöße gegen den Versailler Vertrag aufgedeckt hatten.
Am 28. Februar 1933, am Morgen nach dem Reichstagsbrand, als die Nationalsozialisten die Gelegenheit nutzten, zielgerichtet Regimegegner auszuschalten, wurde der engagierte Pazifist und Demokrat Carl von Ossietzky erneut verhaftet und später ins Konzentrationslager (KZ) gebracht.
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09. Februar 2012
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Kriminalität und Strafrecht
Editorial
Lagebild der Kriminalität
Ursachen von Kriminalität
Vom Sinn und Zweck des Strafens
Politische Strafjustiz in Deutschland
Strafrechtsprinzipien und Strafverfahren
Sanktionensystem
Ziele und Aufgaben des Jugendstrafrechts
Beispiele schwerer Formen der Kriminalität
Aufgaben und Ausgestaltung des Strafvollzugs
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