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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 43/2005)
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Die Arbeitsmärkte - Stellgröße für mehr Beschäftigung? |

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Friedhelm Hengsbach
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Der besondere Kündigungsschutz ist seit Jahrzehnten Gegenstand öffentlicher Kontroversen. Wegen der besonderen sozialen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses soll der Arbeitgeber nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund kündigen dürfen. Auch die Mindestzahl der in einem Betrieb Beschäftigten spielt eine Rolle. Sie lag 45 Jahre lang bei fünf Beschäftigten, bis die Regierung Kohl sie auf zehn Beschäftigte heraufsetzte. Die rot-grüne Koalition stellte 1998 den ursprünglichen Zustand wieder her. Aber im Zusammenhang mit der Agenda 2010 wurde der Schwellenwert wieder auf zehn Beschäftigte angehoben.
Die beschäftigungshemmende Wirkung des Kündigungsschutzes und die positive Wirkung seiner Lockerung werden mehr aus anekdotischer Evidenz behauptet, als dass sie empirisch belegt sind. Internationale Vergleiche isolierter Arbeitsschutzregelungen sind wenig aussagefähig. Empirische Untersuchungen der vergangenen Jahre belegen, dass in Deutschland nur 11 bis 15 Prozent der gekündigten Beschäftigten gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung geklagt haben. 15 Prozent der Gekündigten erhielten eine Abfindung. Die Höhe der tatsächlichen Abfindung lag erheblich unter den Beträgen, die in der Öffentlichkeit zirkulieren. Seltsamerweise gingen etwa zwei Drittel der für die Personalpolitik der Betriebe Verantwortlichen irrtümlicherweise davon aus, dass der Kündigungsschutz für ihren Betrieb gelte. Und 14 Prozent aus der Betriebsgrößenklasse mit sechs bis neun Beschäftigten meinten irrtümlicherweise, der Kündigungsschutz gelte für sie nicht. Das tatsächliche Einstellungsverhalten richtet sich also nicht nach den jeweils geltenden Schwellenwerten. Es wird hauptsächlich von der aktuellen wirtschaftliche Lage und den erwarteten Aufträgen bestimmt und davon, wie die alternative Möglichkeit, etwa der Mehrarbeit beurteilt wird. |
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10. Februar 2012
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