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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 43/2005)
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Die Arbeitsmärkte - Stellgröße für mehr Beschäftigung? |

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Friedhelm Hengsbach
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Im Wahlprogramm der FDP von 2005 wird der Flächentarifvertrag als Fremdbestimmung durch Gewerkschaftsfunktionäre eingeschätzt, die ihre Verbandsmacht absichern wollen. Deshalb soll das "Tarifkartell" aufgebrochen werden, um betriebsnahe, maßgeschneiderte Lösungen zu erleichtern. Die CDU/CSU setzt sich behutsamer dafür ein, die Tarifbindung aufzulockern. Demgegenüber hat die rot-grüne Koalition den Willen wiederholt bekräftigt, wichtige Arbeitnehmerrechte nicht anzutasten und Eingriffe in die Tarifautonomie abzuwehren. Aber sie erwartet von den Tarifparteien bei Bedarf eine faire Flexibilität der Tarifverträge. Gleichzeitig folgt sie der Hauptströmung wirtschaftlicher Experten, die unterstellen, dass Flächentarifverträge eine Einigung von "Arbeitsplatzbesitzern" zu Lasten Dritter sind. Arbeitslose würden nämlich vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, falls sie bereit sind, eine Erwerbsarbeit anzunehmen, deren Entlohnung den Tariflohn unterschreitet.
Die Klage über die strukturelle Starrheit der Tarifverträge ist weithin modisches Lamento und verrät eine verbreitete Unkenntnis der real existierenden Tarifverträge. In Deutschland werden jährlich etwa 40 000 Tarifverträge vereinbart. Dabei gilt ein Branchen- oder Firmenvertrag im Westen nur für 70 und im Osten nur für 55 Prozent der Beschäftigten. Trotz der in der Metall- und Elektroindustrie geltenden tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 bzw. 38 Stunden können Unternehmensleitungen und Betriebsräte beispielsweise vereinbaren, dass für 13 bis 18 Prozent, in extremen Fällen für bis zu 50 Prozent der Beschäftigten die Arbeitszeit dauerhaft auf 40 Stunden ausgedehnt wird. So kann unter Umständen eine maximale Wochenarbeitszeit von 50 Stunden erreicht werden.
Die Flächentarifverträge, die öffentlich schlecht geredet werden, haben den Korridor zwischen den oberen und unteren Tariflöhnen relativ eng und die Primärverteilung der Einkommen relativ ausgewogen gelassen. "Wohlstand für alle" wurde dadurch realisierbar, dass eine wachsende Binnennachfrage die realen Nettoinvestitionen der Unternehmen angeregt hat, wodurch zusätzliche Arbeitsplätze und Einkommen entstanden, die nachfragewirksam wurden und die Gewinnerwartungen der Unternehmen erhöhten. Seitdem die Flexibilisierung der Tarifverträge und betriebsnahe Vereinbarungen propagiert werden, hat sich die Schere zwischen den Lohn- und den Gewinneinkommen geöffnet.
Das duale System, das die Betriebsräte, die stellenweise in die Rolle von Ko-Managern hinein gewachsen sind, zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung verpflichtet, während die Auseinandersetzungen über das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen den Tarifpartnern überlassen bleiben, hat sich vorteilhaft ausgewirkt, wenn man die Zahl der Produktionsausfälle, die durch Streiks verursacht sind, international vergleicht. Der Arbeitsfrieden wäre erheblich beeinträchtigt, wenn die Konflikte, die zwischen den Tarifpartnern zu regeln sind, in die Betriebe verlagert würden.
Aus sozialethischer Sicht ist die Tarifautonomie ein institutionelles Freiheitsrecht, vor allem jedoch ein wirtschaftlich-soziales Grundrecht von abhängig Beschäftigten. Denn der Einzelarbeitsvertrag steht, obwohl er nach Sklaverei und Leibeigenschaft eine freiheitliche Errungenschaft ist, unter dem Vorbehalt "ungleicher Verträge". Tarifverträge sichern den abhängig Beschäftigten eine halbwegs gleiche Verhandlungsmacht gegenüber dem Arbeitgeber und dem Ergebnis der Vereinbarung die Gewähr, dass sie gerecht ist. |
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10. Februar 2012
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