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Informationen zur politischen Bildung (Heft 284)

Prinzipien republikanischen Denkens


Hans Vorländer
Inhalt

Einleitung

Antikes Rom

Mittelalterliche Stadtrepubliken

Antikes Rom
Die römische Republik hat im politischen Denken der nachfolgenden Jahrhunderte zunächst sehr viel direkter und stärker nachgewirkt als Athens Polisdemokratie. Das lag auch an der Faszination, die der Aufstieg Roms, die Eroberung Italiens bis ca. 270 v. Chr. und die anschließende Errichtung des Weltreiches bis ca. 130 v. Chr. hervorriefen. Schon früh hatte sich der griechische Historiker Polybios (201-120 v. Chr.) um eine Erklärung für den Aufstieg Roms zur Weltherrschaft bemüht. Er sah ihn vor allem in der Elastizität der römischen Verfassung begründet, die es ermöglichte, Macht zu begrenzen und zu kontrollieren, eine Zusammenarbeit zwischen den sozialen Kräften, vor allem Patriziern und Plebejern, und den politischen Gewalten zu erzwingen und schließlich politische Stabilität zu gewährleisten.

In der römischen Mischverfassung gingen das monarchische Element, in Form des Konsulates, das aristokratische, in Form des Senates, und das demokratische Element, in Form des Volkes, eine Verbindung ein. Auch Polybios hielt, wie schon zuvor Aristoteles, eine Kombination unterschiedlicher Verfassungsformen für den Garanten freiheitlicher Ordnung und politischer Stabilität. Konsuln, Senat und Volksversammlung hatten, so die Analyse von Polybios, ein System des Gleichgewichtes ausgebildet, das auf einem institutionellen Wechselspiel, auf gegenseitiger Einwirkung und wechselseitiger Kontrolle der Institutionen beruhte.

Damit war für Polybios ein Ausgleich zwischen Adel und Volk geschaffen worden und zugleich eine Balance zwischen den unterschiedlichen politischen Organen. Selbst wenn Historiker immer wieder bezweifelt haben, dass dieses Mischverfassungssystem in Rom faktisch so, wie es Polybios idealtypisch beschrieben hat, existierte, blieb die Ansicht erhalten, dass ein solches Mischverfassungsmodell positive Auswirkungen zeitigt: Mäßigung der Macht, Ausgleich sozialer Kräfte und Kontrolle politischer Institutionen durch ihre wechselseitige Verschränkung. So ließ sich aus der Analyse der antiken Republik Rom ein konstruktiver Beitrag für die Ausgestaltung moderner Demokratien gewinnen. Das republikanische Denken und seine Überlieferung halfen mehr als 18 Jahrhunderte später, ein Modell gemäßigter, auf Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle basierender Demokratie zu begründen.
 

Quellentext
Verfassungslehren des Aristoteles und des Polybios
[...] Bis heute maßgeblich ist die Systematisierung der Verfassungslehre durch Aristoteles, die scheinbar einfach, aber vollkommen schlüssig die Staatsformen nach der Zahl der Regierenden unterscheidet: Entweder regiert einer oder wenige oder "alle". [...] Neben diese Unterscheidung nach der Zahl tritt die nach der Qualität der Herrschaft: ob sie auf das Gemeinwohl zielt oder statt dessen auf das Wohl der Regierenden. [...]
Ein neues, aber auf den klassischen Grundbegriffen beruhendes Modell hat Polybios entworfen. Polybios war Politiker, Stratege und Gesandter. Nach der Niederlage der griechischen Städte des achaiischen Bundes 168 v. Chr. gegen die Römer wurde er zusammen mit 1000 anderen Mitgliedern der achaiischen Führungsschicht nach Rom gebracht, wo diese Gruppe jahrelang auf einen Prozess, den die Römer ihnen machen wollten, zu warten hatte. [...] Polybios entwickelt nun etwas, was er für ein Naturgesetz der Verfassungsentstehung und Verfassungsfolge hält. In Wirklichkeit handelt es sich um ein geschichtsphilosophisches Schema der zeitlichen Abfolge verschiedener Verfassungen nach Prinzipien theoretisch erfassbarer Notwendigkeit. [...]
Dieses Abfolgemodell besteht aus sechs Schritten:
1. Staaten entstehen neu nach Naturkatastrophen oder in Notsituationen. Die Menschen sammeln sich dann um Führerpersönlichkeiten, die durch Körperkraft und Kühnheit regieren und auch nur so lange diese Eigenschaften anhalten. Das ist die Herrschaft des einzelnen [...]
2. Durch Gewöhnung wird daraus das Königtum [...], indem man sich einem anerkannten Herrscher auch dann unterordnet, wenn dieser alt und schwach geworden ist. Die Königswürde kann auch auf die Nachkommen übergehen, weil der Glaube aufkommt, dass jemand, der von guten Männern abstammt, auch selbst durch Erziehung oder Vererbung besondere Fähigkeiten haben könnte. Statt der Gewalt beginnen nun Moral und Recht zu herrschen.
3. Die Nachkommen jedoch entfernen sich von den Untertanen, beanspruchen Sonderrechte und erregen dadurch Neid, Hass und Zorn. Aus dem Königtum wird die Tyrannis
4. Diese wird durch Verschwörungen der Edelsten, Lautersten und Mutigsten gestürzt, weil diese am wenigsten die Zumutungen und Anmaßungen der Herrschenden ertragen konnten. Damit regiert nun eine aristokratische Führungsschicht.
5. Wenn aber deren Söhne diese Machtstellung übernehmen, haben sie keinen Begriff mehr von den Leiden der Tyrannis, der Bedeutung der Redefreiheit und anderer Bürgerrechte. Die herrschende Schicht transformiert sich zur Oligarchie und tendiert zu Habsucht, Korruption und skandalösen Sittenverstößen.
6. Die Volksmenge stürzt die Oligarchen und muss nun selbst die Herrschaft übernehmen. Dies wiederum geht so lange gut, wie noch Menschen leben, die sich an die Gewaltherrschaft erinnern und neuen Entartungen vorbeugen. Danach aber unterliegt auch diese Staatsform den unerbittlichen Formen des Verfalls, die neue Generation gewöhnt sich daran, fremdes Gut zu verzehren, schließt sich großsprecherischen Führern an, raubt und nimmt Vertreibungen vor, bis sich wieder ein Alleinherrscher findet. [...]
Polybios' Lehre vom Kreislauf der Verfassungen ist scharfsinnig gedacht, erhellend und in ihrer immanenten Kausalität außerordentlich überzeugungskräftig. Sie hat nur einen Nachteil: Sie ist empirisch falsch. Die Lehre, die Ablösung einer Verfassungsform und der Umschlag in die andere vollziehe sich jeweils in der nächsten, spätestens übernächsten Generation, ist nicht generalisierbar. [...]
Walter Reese-Schäfer, Antike politische Philosophie zur Einführung, Hamburg 1998, S. 147ff.

Nach republikanischer Denkart musste eine politische Ordnung, wollte sie gut und gerecht sein, auf Recht, Gesetz und dem Gemeinwohl beruhen. So hatte auch der römische Staatsmann und Philosoph Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), der in der Phase des Niedergangs der römischen Republik die Prinzipien der republikanischen Staatsform noch einmal genau beschrieb, in seiner Schrift "De re publica" festgehalten: "Es ist also das Gemeinwesen die Sache des Volkes (res publica res populi), ein Volk aber nicht jede irgendwie zusammengescharrte Ansammlung von Menschen, sondern die Ansammlung einer Menge, die in der Anerkennung des Rechtes (iuris consensu) und der Gemeinsamkeit des Nutzens (utilitatis communione) vereinigt ist." Damit war zugleich ausgesprochen, dass eine Republik, als "Sache des Volkes", ihre Bürger an der Formulierung der Gesetze und des Gemeinwohls zu beteiligen hatte, worunter indes keineswegs eine direkte und unmittelbare Partizipation aller freien und gleichen Bürger wie in der athenischen Polisdemokratie zu verstehen war.
 

Quellentext
Staat als Angelegenheit des Volkes
Der römische Staatsmann und Philosoph Cicero bekleidete in seiner Laufbahn die höchsten politischen Ämter der Republik. In seinen politischen Schriften verteidigte er den Staat als eine Angelegenheit des Volkes ("Est igitur...res publica res populi).

[...] Jedes Volk also, das eine Ansammlung einer solchen Menge ist, wie ich sie darlegte, jede Bürgerschaft, die eine Ordnung des Volkes darstellt, jedes Gemeinwesen, das, wie ich sagte, die Sache des Volkes ist, muss durch vernünftiges Planen gelenkt werden, damit es dauernd ist. Dieses vernünftige Planen ist [...] entweder einem zu übertragen oder einigen Auserwählten, oder die Menge oder alle müssen es übernehmen. Wenn deshalb die Vollmacht aller Dinge bei einem ist, nennen wir jenen einen König und den Zustand dieses Gemeinwesens Königtum. Wenn sie aber bei Auserwählten ist, wird jener Staat, sagt man, nach Willen der Optimaten gelenkt. Das aber ist ein Volksstaat - denn so heißt man ihn -, in dem alles beim Volke ist. [...]
Aber in Königreichen sind die übrigen allzusehr ohne Teil an dem gemeinsamen Recht und Planen, und unter der Herrschaft der Optimaten kann die Menge kaum Anteil an der Freiheit haben, da sie jeglichen gemeinsamen Planens und jeglicher Macht entbehrt, und wenn alles von einem noch so gerechten und maßvollen Volk geleitet wird, so ist doch eben die Gleichmäßigkeit unbillig dadurch, dass sie keine Stufen der Würde kennt. [...]
Und so meine ich, ist eine vierte Art des Gemeinwesens sozusagen besonders gutzuheißen, die aus diesen drei, die ich erste nannte, ausgewogen und gemischt ist. [...]
Da das Gesetz das Band bürgerlicher Gemeinschaft ist, Recht aber die Gleichheit des Gesetzes, mit welchem Rechte kann die Gemeinschaft der Bürger behauptet werden, wo die Bedingung der Bürger nicht gleich ist? Wenn man nämlich die Vermögen gleichzumachen nicht gewillt ist, wenn die Begabungen aller nicht gleich sein können, müssen sicherlich wenigstens die Rechte derer unter sich gleich sein, die Bürger in demselben Gemeinwesen sind. Was ist denn der Staat (civitas), wenn nicht die Rechtsgemeinschaft der Bürger?

Marcus Tullius Cicero, De re publica/Vom Gemeinwesen I, 25 (39) - 32 (49). Lateinisch/Deutsch. Übersetzt und herausgegeben von Karl Büchner, Stuttgart 1979, S. 131ff.

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10. Februar 2012
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Demokratie
Editorial
Demokratie - Geschichte eines Begriffes
Grundzüge der athenischen Demokratie
Prinzipien republikanischen Denkens
Wege zur modernen Demokratie
Entwicklungen im 19. und 20. Jahrhundert
Erfolgsfaktoren für stabile Demokratien
Strukturunterschiede und Probleme
Entwürfe globaler Demokratie
Demokratie - die beste Herrschaftsform
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